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Bei Haushaltselektrogeräte-Werbung muss Typenbezeichnung genau angegeben werden


Bei Haushaltselektrogeräte-Werbung muss Typenbezeichnung genau angegeben werden

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem Urteil entschieden, dass Prospektwerbung die konkreten Typenangaben von Haushaltselektrogeräten enthalten muss. Das Fehlen der Typenangaben bewertete das Gericht als Irreführung durch Unterlassung. Ohne diese Angaben könnten Kunden sich nicht eigenständig über die Produkte informieren. Sie könnten auch nicht einschätzen, ob die beworbenen Preise tatsächlich günstig sind. Denn nur mit einer Typenbezeichnung lässt sich ein beworbenes Gerät eindeutig identifizieren. Damit unterlag ein Großhändler mit seiner Berufung gegen eine Entscheidung des Landgerichts Stuttgart.

Der Händler hatte in einer Anzeige verschiedene Haushaltselektrogeräte beworben. Abgebildet wurden die Geräte, ihre Marken und Preise. Zu den Geräten wurden auch unterschiedliche Produktmerkmale wie Füllmenge, Energieeffizienzklasse und Schleuderrate genannt. Die Typenbezeichnung wurde nicht abgebildet. Dagegen ging die Wettbewerbszentrale vor. Sie erzielte vor dem Landgericht Stuttgart einen Erfolg: Die Werbung ohne Typenbezeichnung wurde untersagt. Das Gericht erkannte darin eine Irreführung durch Unterlassung gemäß Artikel 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Diese bewertet das Verschweigen wesentlicher Informationen als unlauteres Handeln, weil es die Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers beeinflusst. In § 5 a Abs. 3 UWG ist daher geregelt, das für angebotene Waren alle wesentlichen Merkmale genannt werden müssen. Für das Landgericht war die konkrete Typenbezeichnung ein solches wesentliches Merkmal. Der Händler ging gegen das Urteil in Berufung.

Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung und folgte der Begründung. Es bewertete die Typenbezeichnung ebenfalls als wesentliches Merkmal der Ware. Wegen der Produktvielfalt der Hersteller ist sie ein unverzichtbares Identifizierungsmittel. Ohne diese Angabe können Verbraucher nicht erkennen, welches Gerät ihm angeboten wird. Damit ist ihr Fehlen in der Werbung als Irreführung durch Unterlassen zu werten. Denn erst die Typenbezeichnung ermöglicht dem Kunden einen wirklichen Preisvergleich. Ohne sie ist es ihm beispielsweise nicht möglich, zu erkennen, ob es sich bei den angebotenen Geräten um Auslauf- oder Vorgängermodelle handelt. Er kann sich außerdem nicht selbstständig über die Produkteigenschaften informieren. Denn für die Recherche im Internet oder die Auswertung unabhängiger Testberichte benötigt er ebenfalls eine Typenbezeichnung. Gerade für die angebotenen Haushaltselektrogeräte, die sogenannte „weiße Ware“, ist das nach Ansicht des Gerichtes ein Nachteil. Denn diese Ware sei langlebig und die Käufer hätten ein großes Interesse daran, Produkte vor dem Kauf zu vergleichen. Nur anhand von Geräte-Marke, ausgewählten Leistungsmerkmalen und Preis kann ein Verbraucher einen solchen Vergleich aber nicht vornehmen. Im Sinne des Gesetzes wird damit seine Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt. Außerdem werden Wettbewerber benachteiligt, denn die Verbraucher könnten die Angebote nicht mit denen der Konkurrenz vergleichen. 

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2013, Az. 2 U 97/12


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