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Behauptung der Marktführerschaft im Sportartikelbereich

BGH, Urteil vom 08.03.2012, Az. I ZR 202/10


Behauptung der Marktführerschaft im Sportartikelbereich

Im Streit um die Behauptung von Karstadt, bei dem Warenhaus handele es sich um den Marktführer im Bereich Sportartikel, hat der BGH in Karlsruhe ein Urteil gefällt. Die Verurteilung von Karstadt wurde aufgehoben und die Sache an das OLG München, das als Berufungsgericht zuvor mit dem Fall befasst war, zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 8.03.2012, Az. I ZR 202/10).
Sachverhalt

Streitgegenstand des Verfahrens war die Behauptung von Karstadt, Marktführer im Sportartikelbereich zu sein. Auf der Internetseite des Unternehmens fand sich im August des Jahres 2007 unter der Rubrik „Das Unternehmen“ eine entsprechende Angabe. Hiergegen wandte sich die Klägerin, die deutsche Vereinigung der weltweit tätigen INTERSPORT-Gruppe. Nach deren Ansicht war die Angabe von Karstadt irreführend. Mit ihrer Klage begehrte die INTERSPORT-Gruppe, Karstadt zur Unterlassung dieser und ähnlicher Aussagen zu verurteilen. Außerdem sollten der Beklagten die aus dem Verfahren stammenden Anwaltskosten auferlegt werden.

Zur Untermalung ihrer Argumentation wies die Organisation der INTERSPORT-Gruppe darauf hin, im Geschäftsjahr 2005/2006 einen deutlich höheren Jahresumsatz als Karstadt erzielt zu haben. Das Landgericht als Eingangs- und das Oberlandesgericht als Berufungsinstanz gaben der Klage statt und verurteilten Karstadt antragsgemäß. Zum BGH gelangte der Fall, weil Karstadt gegen das Berufungsurteil des OLG München das Rechtsmittel der Revision eingelegt hatte. Insbesondere hatte der BGH zu entscheiden, ob die unter dem Logo der INTERSPORT-Gruppe gemeinsam auftretenden Sportfachgeschäfte vom Verkehr als wirtschaftliche Einheit gesehen werden oder nicht.
Zusammenfassung der Urteilsgründe

Der BGH verwies die Sache an das OLG zurück, damit dieses weitere Feststellungen treffen kann. Die Karlsruher Richter führten aus, dass es für die Annahme einer Irreführung nicht ausreicht, wenn nur ein nicht ganz unmaßgeblicher Teil der angesprochenen Verbraucher durch die konkret in Frage stehende Werbung einem Irrtum unterliegen könnte. Um eine Irreführung von Verbrauchern bejahen zu können sei vielmehr Voraussetzung, dass die Werbeaussage dazu geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der Verbraucher eine Fehlvorstellung hervorzurufen. Das OLG hatte auf das Potenzial zur Irreführung auf einen nicht ganz unmaßgeblichen Teil der angesprochenen Verbraucher abgestellt.

Weiterhin führte das Bundesgericht aus, dass die Aussage von Karstadt dahingehend zu verstehen sei, dass das Kaufhaus den größten Umsatz auf dem Sportartikelmarkt erzielt. Diese Aussage sei auf Grundlage der Feststellungen des LG und des OLG auch nicht unrichtig. Die in der Klägerin zusammengeschlossenen Einzelunternehmen würden nur insgesamt, d. h. nachdem der Umsatz aller zusammengeschlossenen Unternehmen zusammengerechnet wurde, mehr erwirtschaften als die Beklagte. Nach Ansicht des Karlsruher Bundesgerichts ziehen die von der in Frage stehenden Verbraucher jedoch bei einem Vergleich mit der Beklagten erfahrungsgemäß nur diejenigen Unternehmen in Betracht, die als einzelne Unternehmen für ihre Umsatzentwicklung verantwortlich sind.

Voraussetzung für eine Irreführung ist daher – so das Gericht – dass die von der Werbung angesprochenen Verbraucher, die hinter der Klägerin zusammengeschlossenen Einzelunternehmen als wirtschaftliche Einheit ansehen. Da genau hierzu vom OLG keine Feststellungen getroffen wurden, wurde der Fall an die Vorinstanz (OLG München) zurückgewiesen.

BGH, Urteil vom 08.03.2012, Az. I ZR 202/10


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