Begrenzung des Onlineshops nur auf Unternehmer
Das Landgericht Berlin hatte darüber zu entscheiden, wann sich ein Online-Shop ausschließlich an Unternehmer richtet. Die Ausgestaltung des Internetauftritts und die damit verbundenen gesetzlichen Informationspflichten unterscheiden sich maßgeblich von denen eines Onlineshops, der sein Angebot auch an Verbraucher richtet.
Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin, einen Online Shop, wegen behaupteter Rechtsverstöße gegen die gesetzlichen Informationspflichten in Anspruch. Beide Parteien stehen in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander und verkaufen Druckertinte für großformatige Systeme, Drucker und Zubehör. Der Antragsteller hatte durch einen Mitarbeiter einen Testkauf im Online Shop der Antragsgegnerin durchgeführt. Dieser bestellte zwei Flaschen Sublimationstinte. Bis zum Abschluss des Bestellvorgangs stellte der Onlineshop der Antragsgegnerin keine Widerrufsbelehrung zur Verfügung. Auch die Preisangaben zu den einzelnen Produkten waren mangelhaft, da keine Angaben zu den Einzelpreisen und den Grundpreisen gemacht wurden. Aus der Preisgestaltung war nicht ersichtlich, wie sich der Verkaufspreis zusammensetzte. Die Mängelliste war damit jedoch noch nicht abgeschlossen, denn der Testkäufer erhielt gleichfalls keine Informationen darüber, ob der Vertragstext gespeichert wird und ob dieser nach dem Abschluss für ihn verfügbar ist.
Auf Anfrage stellte die Antraggegnerin dem Testkäufer ein Sicherheitsdatenblatt zu einer der Tintenflaschen zur Verfügung. Dieses enthielt das Gefahrenpiktogramm „orangefarbenes Quadrat mit schwarzem Kreuz“. Auf dem Produkt selbst war dieses Gefahren-Etikett jedoch nicht enthalten. Im Internetshop des Antraggegners wurden weitere Produkte aus dieser Gefahrenklasse angeboten, ohne dass entsprechende Hinweise (Art. 48 Abs. 2 CLP-VO) erfolgten. Der Antragsteller mahnte die Antragsgegnerin aufgrund dieser Mängel ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Diese leistete der Aufforderung nur in einem Punkt Folge, alle weiteren Punkte wies sie zurück. Es handelt sich bei dem Onlineshop der Antragsgegnerin um einen sogenannten B2B-Shop (Business to Business), der sich nur an Gewerbetreibende wendet. Ein Shop, der sich überwiegend an Endverbraucher wendet, wird als B2C-Shop (Business to Customer) bezeichnet.
Entsprechend § 2 UWG ist der Antragsteller als Mitbewerber der Antragsgegnerin aktiv legitimiert, Unterlassungsansprüche aufgrund von Wettbewerbsverstößen (§ 3 UWG) zu geltend zu machen. Das Gericht teilt die Rechtsauffassung des Antragstellers jedoch nicht, indem das Urteil feststellt, dass die Antragsgegnerin mit der Ausgestaltung ihres Onlineshops nicht gegen § 4 UWG verstößt. Die Hinweise auf ihrer Homepage sind ausreichend, um festzustellen, dass sich ihr Angebot ausschließlich an Unternehmer gemäß § 14 BGB richtet. Es bestand daher keine Pflicht, gesetzlich vorgeschriebene Informationspflichten zu erfüllen, die nur gegenüber Verbrauchern, nicht jedoch gegenüber Unternehmern bestehen. Dies gilt auch für die aus Sicht des Klägers mangelhafte Preisgestaltung und Informationsgestaltung hinsichtlich der Gefahrguthinweise. Eine Irreführung gemäß § 5 UWG liegt nicht vor.
Diese von dem Antragsteller eingebrachten Informationspflichten gemäß § 312 BGB in Verbindung mit Art. 246 EGBGB bestehen vorvertraglich nur gegenüber Verbrauchern. Die Kammer hatte die Frage zu klären, inwieweit der Betreiber eines Onlineshops elektronische Vorkehrungen treffen muss, um sicherzustellen, dass nur die angesprochene Zielgruppe der Unternehmer die Ware erwirbt und nicht Verbraucher. Das Gericht hat den in roter Schrift verfassten Hinweis auf der Eingangsseite des Onlineshops „Nur für gewerbliche Kunden. Alle angegebenen Preise sind zzgl. gesetzlicher MwSt.“ als ausreichend eingestuft. Ferner musste der Besteller noch vor der Einleitung des Bestellvorgangs zusichern, den Kauf in seiner Eigenschaft als Unternehmer und nicht als Verbraucher zu tätigen. Die Antragsgegnerin verkauft ihre Produkte ausschließlich über ihren Onlineshop und nicht über Verkaufsplattformen, die sich vorwiegend an Verbraucher richten. Das Gericht weist darauf hin, dass sich im Angebot der Antragsgegnerin ausschließlich Produkte für den Großformatdruck befinden, was sich an Größe und Menge erkennen lässt. Dass sich in dem Angebot der Antragsgegnerin auch das eine oder andere Produkt findet, das für Endverbraucher geeignet sein kann, spielt bei der Urteilsfindung keine Rolle.
Ferner können Verbraucher denkbare Kontrollmechanismen umgehen. Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass sich das Angebot der Antragsgegnerin auch an Verbraucher richtet und diese können aufgrund der Webseitengestaltung auch nicht davon ausgehen. Beabsichtigt ein Verbraucher die angebotenen Produkte dennoch zu erwerben, ist ihm auch klar, dass er sich außerhalb des für Verbraucher bestehenden Schutzniveaus bewegt. Daher sind die Anforderungen an die Ausgestaltung der Webseite und die Informationspflichten an die Antragsgegnerin auch nicht zu hoch anzusetzen.
LG Berlin, Urteil vom 09.02.2016, Az. 102 O 3/16