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Begrenzung der Kostenerstattung für kurze Ausschnitte von Fußballspielen zulässig

EuGH, Urteil vom 22. 01. 2013, Az. C - 283/11


Begrenzung der Kostenerstattung für kurze Ausschnitte von Fußballspielen zulässig

Mit der Grundrechtecharta der Europäischen Union steht es in Einklang, die Kostenerstattung, welche der Inhaber von exklusiven Übertragungsrechten für Kurzberichte anderer Sender verlangen kann, auf die technisch bedingten Kosten zu beschränken. Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg hervor (EuGH, Urteil vom 22. 01. 2013, Az. C - 283/11). Im Rahmen eines Vorlageverfahrens nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hatte das Gericht über die Wirksamkeit von Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie 2010/13 (EU) zu entscheiden.

Europarechtlicher Hintergrund, Sachverhalt und Hergang des Verfahrens
Europarechtlicher Hintergrund – Die Richtlinie 2010/13 (EU)
Die Richtlinie 2010/13 (EU) regelt die Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der EU-Mitgliedsstaaten, die die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste betreffen. Die Richtlinie wird deshalb auch Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste genannt. Sie gestattet es in der EU niedergelassenen Fernsehveranstaltern auch dann Kurzberichte über Ereignisse zu senden, an denen ein öffentliches Interesse besteht, wenn an den Kurzberichten exklusive Übertragungsrechte bestehen. Die Fernsehsender können nach der Richtlinie nach eigenem Ermessen Ausschnitte aus dem Sendesignal des Exklusivrechteinhabers auswählen, um diese selbst auszustrahlen. Dem Inhaber der Exklusivrechte steht nur ein sehr beschränkter Vergütungsanspruch zu, der sich in den Kosten erschöpft, die zur Gewährung des Zugangs zum Signal verbunden sind.

Sachverhalt und Verfahrenshergang
Die Sache gelang über ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV zum EuGH. Sky Österreich produziert das Fernsehprogramm „Sky Sport Austria“, welches digital verschlüsselt via Satellit ausgestrahlt wird. Sky Österreich ist Inhaber der Exklusivrechte für die Ausstrahlung der Europa League in Österreich. Hierfür entstehen Sky Österreich nach eigenen Angaben Kosten von mehreren Millionen Euro jährlich. Nichtsdestotrotz erteilte die österreichische Regulierungsbehörde für Kommunikation (KommAustria) Sky Österreich die Auflage, dem öffentlich-rechtlichen Sender ORF ein Recht zur Kurzberichterstattung über Spiele der Europa League einzuräumen. Die Millionenausgaben von Sky fanden hierbei keine Berücksichtigung. Die direkt mit der Zugangsgewährung zum Satellitensignal verbundenen Kosten für Sky betrugen 0 €. Der Ausgleichsanspruch nach der Richtlinie 2010/13 lief also für Sky leer, weswegen sich das Unternehmen zunächst an die nationalen Behörden wandte. So kam der Fall bis zum Bundeskommunikationssenat, der höchsten Rundfunkbehörde Österreichs mit Sitz in Wien. Der Senat befragte den EuGH. Es sollte geklärt werden, ob die Richtlinie 2010/13 (EU) mit der europäischen Grundrechtecharta vereinbar ist, da diese das Recht auf Eigentum und unternehmerische Freiheit garantiert.

Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste ist mit der Grundrechtecharta vereinbar - Aus den Gründen
Der EuGH hatte bezüglich der Wirksamkeit der Richtlinie keine Zweifel. Diese ist nach Ansicht der Europarichter mit der europäischen Charta der Grundrechte vereinbar. Die Richtlinie über audiovisuelle Mediendiente - Richtlinie 2010/13 (EU) – greife zwar in die unternehmerische Freiheit der betroffenen Exklusivrechteinhaber ein. Dieser Eingriff sei allerdings gerechtfertigt, weil er dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zuwiderlaufe.

Zur Begründung führte der EuGH aus, die Richtlinie verfolge ein allgemeines Interesse. Denn ihr Ziel sei es, Pluralismus zu fördern und die Informationsfreiheit in der EU zu gewährleisten. Außerdem verwies das Gericht darauf, dass die exklusive Vermarktung von im öffentlichen Interesse stehenden Ereignissen zunimmt, was die Einschränkung der öffentlich zugänglichen Informationen bewirke.

Die durch die Richtlinie erfolgende Einschränkung der unternehmerischen Freiheit der Exklusivrechteinhaber sei geeignet und erforderlich, um das Ziel zu erreichen. Die Richtlinie sieht vor, so arbeiten die Richterinnen und Richter heraus, dass die von den Exklusivrechteinhabern zu duldende Kurzberichterstattung ausschließlich für allgemeine (d. h. öffentlich zugängliche) Nachrichtensendungen und nicht für Unterhaltungsshows erfolgen darf. Vor allem die maximale Zeitdauer der Ausschnitte von 90 Sekunden wurde durch den EuGH betont. Dies entspräche einem nur minimalen Eingriff. Durch die Pflicht zur Quellenangabe sei überdies gewährleistet, dass die Inhaber Erwähnung finden.

EuGH, Urteil vom 22. 01. 2013, Az. C - 283/11


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