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Begrenzte Kontrollpflicht des Unterlassungsschuldners

OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.11.2015, Az. 4 U 120/14


Begrenzte Kontrollpflicht des Unterlassungsschuldners

Das Oberlandesgericht (OLG) in Zweibrücken hat mit seinem Urteil vom 19.11.2015 unter dem Az. 4 U 120/14 entschieden, dass der Schuldner einer Unterlassungserklärung nicht verpflichtet ist, wochenlange Recherchen im Internet durchzuführen, um sicherzustellen, dass kein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorliegt.

Die Beklagten sind Erben des verstorbenen Beklagten U. Der Erblasser war zu Lebzeiten Betreiber eines Kfz-Sachverständigenbüros. Im Jahr 2011 unterschrieb er eine Unterlassungserklärung, in der er sich zur Unterlassung verpflichtete, das „Z…-Logo“ und/oder eine bestimmte Verbandsbezeichnung unberechtigt zu verwenden. Im Jahr 2012 stellte der Kläger, ein Wettbewerbsverein, fest, dass sich auf der Homepage des „Stadtbranchenbuch K…“ eine Anzeige für das Büro des Erblassers mit der beanstandeten Angabe befand. Der Kläger mahnte den Erblasser abermals ab und begehrt mit der vorliegenden Klage die Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 4000 Euro, wie sie in der Unterlassungserklärung des Erblassers vereinbart war.

Das Landgericht Kaiserslautern hat den Erblasser mit Versäumnisurteil vom Juli 2013 antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt und das angefochtene Urteil aufrechterhalten.

Mit der Berufung wehren sich die Beklagten als Erben gegen das angefochtene Urteil und rügen die rechtliche Auffassung des Kammervorsitzenden. Die Berufung hat auch Erfolg. Es sei zwar richtig, dass der Erblasser aufgrund der Unterlassungserklärung verpflichtet war, alles zu unterlassen, was zu einer Verletzung der Erklärung führen konnte und alles zu tun, was nötig und zumutbar war, um Verletzungen zu verhindern. Somit fielen ihm nicht nur Unterlassungs-, sondern auch Handlungsverpflichtungen zu. Dem Beklagten obliege insoweit auch die Beweispflicht.
Dieser sei jedoch geführt worden. Wie die Zeugin S aussagte, sei die im Branchenbuch enthaltene Anzeige aus eigenem Antrieb von ihr ergänzt worden. Die Anzeige sei im Jahre 2006 vom Erblasser gesetzt worden.
Dieser habe damit rechnen müssen, dass die Branchendienste die fehlerhafte Unternehmensbezeichnung übernehmen werden. Dementsprechend sei er gehalten gewesen, eigene Recherchen über die Verwendung der Bezeichnung auszuführen und die Betreiber der Dienste zur Änderung zu veranlassen.
Den Beklagten sei aber zuzustimmen, dass eine sofortige Recherche nach Abgabe der Unterwerfungserklärung den nunmehrigen Wettbewerbsverstoß nicht hätte verhindern können. Wie die Zeugin S erklärte, wurde die beanstandete Ergänzung erst im Jahr 2011 hinzugefügt. Hätte der Erblasser sofort nach Abgabe seiner Unterwerfungserklärung Recherchen durchgeführt, hätte er keine rechtsverletzenden Einträge finden können. Es sei ihm nicht zumutbar gewesen, das Internet wochenlang oder sogar länger dahingehend zu überwachen, ob eine der beanstandeten Bezeichnungen im Zusammenhang mit seinem
Sachverständigenbüro verwendet wurde.
Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Internetseite um einen gängigen Suchdienst wie etwa google handele. Derartiges sei noch nicht einmal vom Kläger behauptet worden. Dem Erblasser sei es nicht zuzumuten gewesen, über die üblichen Suchdienste hinaus alle Suchdienste im Internet zu bemühen und nach Einträgen zu kontrollieren.
Eine Revision gegen das Urteil ist nicht möglich.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.11.2015, Az. 4 U 120/14


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