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Befristung von Unterlassungserklärungen

OLG Hamm, Beschluss vom 23.05.2006, Az. 4 U 56/06


Befristung von Unterlassungserklärungen

Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm hat mit seinem Beschluss vom 23.05.2006 unter dem Az. 4 U 56/06 entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die befristet bis zum Prozessende wirksam sein soll, nicht ausreicht, um Wiederholungsgefahr auszuräumen. Derartige Befristungen stehen der Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung entgegen. Auch die zwischenzeitliche Einstellung des Geschäftsbetriebes beseitige die Wiederholungsgefahr nicht. Die Wiederaufnahme eines Geschäfts sei schließlich jederzeit möglich, so das OLG.

Die Parteien hatten den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Das OLG erlegte der Antragsgegnerin die Kosten auf, weil sie den Rechtsstreit verloren hätte. Die Berufung habe keine Aussicht auf Erfolg gehabt, so das OLG. Der Antrag sei bestimmt genug gewesen und hatte das Verbot zum Gegenstand, eine bestimmte Werbung zu tätigen.
Der Verfügungsanspruch hätte aus § 4 UWG zwar nicht abgeleitet werden können, doch sei diese Vorschrift auf die vorliegende Verkaufsveranstaltung nicht anwendbar.
Danach handele unlauter, wer bei Verkaufsfördermaßnahmen wie Rabatten oder Zugaben die Bedingungen nicht eindeutig angebe. Ein Räumungsverkauf wegen einer Geschäftsaufgabe sei keine derartige Verkaufsfördermaßnahme.

Bei einem Räumungsverkauf gehe es nicht um einen ermäßigten Preis, der wie ein Rabatt voraussetze, dass Waren befristet zu einem geringeren Preis verkauft werden, wobei klar sei, dass der Händler nach dieser Frist wieder den alten Preis ansetzen werde.
Räumungsverkaufspreise seien herabgesetzte Preise aus einem bestimmten Anlass, daher seien sie unechte Sonderpreise, aber nicht Preisnachlässe im oben genannten Sinn. Ist der Anlass eine Geschäftsaufgabe, sei dem Kunden sogar klar, dass die Preise dauerhaft herabgesetzt seien und der Händler nicht mehr den alten Preis fordern werde.
Dem Antragsteller hätte jedoch ein Unterlassungsanspruch nach den §§ 8, 3 und 5 UWG zugestanden. Die Angabe im Rahmen der Werbung mit Preisnachlässen in Zusammenhang mit dem Totalausverkauf, der Ausverkauf sei auf kurze Zeit befristet sei, sei als irreführend anzusehen.

Die Angaben zur Dauer des Preisnachlasses seien nicht notwendig gewesen, aber wenn sie schon gemacht würden, müssten sie zutreffend und eindeutig sein. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Durch ungenaue und falsche Angaben zur Dauer des Ausverkaufs erwecke die Antragsgegnerin den falschen Eindruck, die Kaufgelegenheit bestünde nur noch für kurze Zeit und es sei ein schnelles Handeln geboten. Dem sei jedoch nicht so gewesen. Die Aktion habe sogar noch bis nach Weihnachten und Neujahr gedauert. Die Preise seien sogar noch günstiger geworden.

Die rechtliche Relevanz dieser beim Kunden erzeugten Fehlvorstellung werde auch von keiner der beiden Parteien in Zweifel gezogen. Die mangelhafte Information konnte das Verhalten der Kunden beeinflussen und die Kaufentscheidung zu Lasten der Wettbewerber ausfallen lassen.
Die Wiederholungsgefahr bestehe noch fort, auch wenn die Antragsgegnerin eine Unterlassungserklärung abgegeben habe. Diese sei nämlich bis zum Prozessende befristet gewesen. Solche Befristungen stünden der Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung entgegen. Auch die Wiederholungsgefahr sei nicht dadurch beseitigt, dass die Antragsgegnerin ihr Geschäft aufgegeben habe. Denn sie könne jederzeit wieder ein Geschäft eröffnen, durch das es abermals zu einem Räumungsverkauf kommen kann.

OLG Hamm, Beschluss vom 23.05.2006, Az. 4 U 56/06


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