Befristete, Cookie-gesteuerte Rabattwerbung ist wettbewerbswidrig
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 03.12.2021 klargestellt, dass bei mehrfachen, hintereinander geschalteten Rabattaktionen der Kunde in wettbewerbswidriger Weise in die Irre geführt wird, wenn beim ersten Besuch einer Webseite ein Cookie gesetzt wird, der dazu führt, dass bei einem zweiten Aufruf der Homepage die beworbene Rabattaktion nicht mehr angezeigt wird.
Hintergrund
Bei der Beklagten handelt es sich um eine Online-Händlerin für Matratzen, die in ihrem Onlineshop mit befristeten Erstbesucherrabatten geworben hat. Diese Rabatte sind jedem Erstbesucher der Website auf einem Werbebanner angezeigt worden. Sofern der Kunde beim Aufrufen der Seite die Cookies akzeptiert hat, sind ihm nach Ablauf der Frist keine weiteren Rabatte mehr angeboten worden. Allerdings sind diese bei einem erneuten Besuch der Seite dann wieder angezeigt worden, wenn er die Cookies abgelehnt oder im Nachhinein gelöscht hat. Dies war deshalb möglich, weil der Onlinehändler für seine Werbeanzeigen eine Cookie-basierte Steuerung eingesetzt hat. Demnach wurde der Besucher der Website anhand seines Endgerätes wiedererkannt, sofern nach erstmaligem Verlassen der Seite Cookies gespeichert worden sind.
Erfolg in der Berufungsinstanz
Nach Auffassung der Klägerin, bei der es sich um eine Mitbewerberin handelte, sei mit der Cookie-gesteuerten Rabattwerbung eine Irreführung des Kunden nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gegeben. Das LG Köln teilte diese Ansicht in erster Instanz nicht und war der Auffassung, dass es sich bei der Rabattaktion nicht um einen Wettbewerbsverstoß handele. Zwar müsse sich der Händler, soweit im Rahmen einer Rabattaktion feste zeitliche Grenzen hierfür angegeben werden, hieran grundsätzlich festhalten lassen. Insofern könne eine Irreführung vorliegen, wenn eine solche Aktion über die angegebene Zeit hinaus fortgeführt werde. Im Ergebnis ist das LG jedoch zu dem Schluss gekommen, dass in dem vorliegenden Fall gerade keine zeitliche Begrenzung vorgelegen hat. Bezogen auf den einzelnen Verbraucher habe die Beklagte keine Verlängerung der Rabattaktionen geplant, denn der gewöhnliche Internetnutzer verwende in der Regel weder den Anonym-Modus, noch lösche er seine Cookies. Andernfalls rechne der Nutzer damit, dass die durch Cookie-gesteuerte Werbung nicht funktioniere und damit zu fehlerhaften Anzeigen führe. Die hiergegen gerichtete Berufung vor dem OLG Köln hatte allerdings Erfolg. So haben die Richter die Vorgehensweise als wettbewerbswidrig eingestuft und der Beklagten ein weiteres derartiges Vorgehen untersagt.
Rabattaktion galt für diejenigen länger, die Cookies umgingen
Das OLG hat die Sache ein wenig anders beurteilt. So erwarte der Verbraucher bei einem Erstbesuch, dass der Preisnachlass nur innerhalb des angegebenen Zeitraums gelte. Vorliegend handele es sich aber nicht um ein nur kurzzeitig verfügbares Angebot, denn nicht jeder Besucher des Onlineshops akzeptiere die Cookies. Wer diese nicht akzeptiere oder blockiere, bekäme bei einem zweiten Besuch der Seite wieder den gleichen Preisnachlass angeboten, selbst wenn die ursprüngliche Frist bereits verstrichen sei.
Täuschung des Kunden über Dringlichkeit der Kaufentscheidung
Nach Auffassung des OLG könne der Kunde nicht ahnen, dass es sich bei dem Rabatt um eine individuelle Aktion handele und nicht um ein allgemeines, zeitlich begrenztes Angebot. Insofern entstehe bei den Besuchern des Onlineshops der Eindruck, sie müssen sich zeitnah dafür entscheiden, ein Produkt zu kaufen, da ihnen andernfalls ein gutes Angebot entgehe. Da ein Neukunde die zeitliche Begrenzung des Preisnachlasses ernst nehme, bekomme er die Vorstellung, das Angebot sei besonders attraktiv. Es sei für einen Großteil der Kaufinteressenten nämlich nicht ersichtlich, dass der Preisnachlass nicht zeitnah wahrgenommen werden müsse. Ein durchschnittlicher Internetnutzer habe kein Verständnis von den technischen Hintergründen der Cookie-basierten Werbung. Deshalb habe dieser den Eindruck, die Rabattaktion könne nur in dem bei seinem Erstbesuch angegebenen Zeitraum eingelöst werden. Hierin liege die Irreführung des Käufers iSd § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG.
Folge: Täuschung über Attraktivität des Angebots
Sofern der Kunde Kenntnis davon hätte, dass er lediglich seine Cookies deaktivieren oder löschen müsste, um bei seinem nächsten Besuch der Seite erneut den Rabatt zu erhalten, so erschiene ihm eine Bestellung nicht so dringlich, wodurch das Angebot auch weniger attraktiv wäre. Es sei für die Kaufentscheidung des Kunden prägend, dass er einschätzen könne, ob ein Angebot besonders gut oder günstig ist. Allerdings sei ein Preisnachlass für jeden Neukunden aus der Sicht eines Verbrauchers lange nicht so attraktiv wie ein für jeden gültiges, kurzzeitiges, Angebot.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 03.12.2021, Az. 6 U 62/21