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Bedenkliche Mehrfachabmahnung


Eine Abmahnung aus Gründen, die im Wettbewerbsrecht zu finden sind, ist dann als rechtmissbräuchlich und unzulässig zu betrachten, wenn es dem Abmahner augenscheinlich nur darum geht, den abgemahnten Gegner mit hohen Kosten und Gebühren für Anwälte zu belasten. Eine für diese Absicht exemplarische Vorgehensweise ist dann anzunehmen, wenn durch den Abmahnenden mehrere Anträge auf Unterlassung gestellt werden, die sich auf fast gleichlautende Unterlassungsanträge stützen. Im verhandelten Falle handelte es sich um das Fehlen von Angaben zu den Versandkosten bei einem Angebot, das im Internet veröffentlicht worden war. Die nahezu wortgleichen Anträge, ohne inhaltliche Ergänzungen, führten so zu einer scheinbar beabsichtigten drastischen Erhöhung des Streitwertes.

Der Bundesgerichtshof entschied deshalb, dass eine Unterlassungsklage dann unzulässig ist, wenn der Abgemahnte schon darauf hingewiesen worden ist, dass der Streit durch das Akzeptieren einer Unterlassungserklärung mit Strafandrohung bei wiederholten Verstößen beigelegt werden kann. Weitere Abmahnungen, die auf den gleichen Tatbestand abzielen, sind deshalb nicht zulässig.

Urteil des BGH vom 19.07.2012

I ZR 199/10

JurPC Web-Dok. 32/2013

GRURPrax 2013, 69


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