Bearbeitungsentgelts bei Verbraucherkreditverträgen
Das Landgericht (LG) in Stuttgart hat mit seinem Urteil vom 20.09.2013 unter dem Aktenzeichen 4 S 67/13 entschieden, dass ein Bearbeitungsentgelt für Verbraucherkreditverträge nicht wirksam in AGB vereinbart werden kann. Denn eine solche Vereinbarung würde den Verbraucher unangemessen benachteiligen, da ein Kredit bereits mit dem Zahlen von Zinsen vergolten wird.
Mit diesem Urteil gab das LG Stuttgart der Berufung des Klägers gegen ein Urteil der Vorinstanz (AG Stuttgart) statt.
Geklagt hatte ein Kreditnehmer gegen seine Bank. Von dieser begehrt er die Erstattung von Bearbeitungsgebühren i.H.v. rund 100 Euro, die die Beklagte dem Kläger für die Bearbeitung des Vertrages berechnet hat. Außerdem verlangt der Kläger die Erstattung von Anwaltsgebühren (rund 50 Euro).
Anlass für den Streit war ein Kredit in Höhe von 3000 Euro zu einem Sollzins von 5,39 % und einem Jahreszins von 7,99 %. Die erhobene Bearbeitungsgebühr entspricht 3,5 % des Kreditbetrages.
Das AG Stuttgart wies die Klage ab und begründete dies damit, dass die Klausel nicht der Klauselkontrolle unterfalle. Vielmehr handele es sich um eine Entgeltbestimmung.
Zudem verstoße dieses nicht gegen das Gebot der Transparenz nach § 307 BGB, denn die Gebühr sei genau beziffert und wurde nur für den Fall vereinbart, falls ein Vertrag zustande kommt.
Nach Anhörungsrüge des Klägers hat das Gericht die Berufung zugelassen und das Verfahren fortgeführt.
Der Kläger ist der Ansicht, es handele sich bei der Entgeltbestimmung um eine AGB im Sinne des § 305 BGB. Diese unterliege auch der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB, da es sich um eine kontrollfähige Nebenabrede handele.
Dieser Ansicht schloss sich das LG Stuttgart an. Dem Kläger stehe ein Rückzahlungsanspruch gem. § 812 BGB zu, da sich die Beklagte ungerechtfertigt bereichert habe. Die Zahlung des Klägers sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Denn eine Erhebung von Bearbeitungskosten für einen Verbraucherkreditvertrag sei unwirksam.
Außerdem sei es auch gar nicht ersichtlich, wie sich die Gebühr errechnet und die Beklagte habe auch nicht überzeugend dargetan, dass die Gebühr nach Verhandlung vereinbart worden ist. Vielmehr sei ein vorgegebener Text dem Beklagten zur Unterschrift vorgelegt worden.
Entgeltklauseln seien zudem mit dem Grundgedanken der Rechtsordnung nicht vereinbar, dass einer Leistung eine vertragliche Gegenleistung zugrunde zu liegen habe.
LG Stuttgart, Urteil vom 20.09.2013, Aktenzeichen 4 S 67/13