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Bearbeitungsentgelt bei Flugstornierung

KG Berlin, 5 U 2/12


Bearbeitungsentgelt bei Flugstornierung

Das Kammergericht Berlin hat als Berufungsgericht am 12.08.2014 ein Urteil in dem unter dem Aktenzeichen 5 U 2/12 geführten Rechtsstreit um Geschäftsbedingungen beim Buchen und beim Stornieren von Flügen verkündet.
Der „Dachverband der Verbraucherzentralen in den Bundesländern“ hatte gegen die Fluggesellschaft AirBerlin geklagt. Den Mitarbeitern der Verbraucherschutzorganisation waren beim Überprüfen des Internetauftritts der beklagten Fluggesellschaft sowohl eine Ungenauigkeit bei der Preisangabe als auch eine AGB-Klausel, durch welche Fluggästen, die einen im „Spartarif“ gebuchten Flug stornierten, eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25 € auferlegt werden soll, aufgefallen. Die Beanstandung bei der Preisangabe im Spartarif bezog sich auf die unter der Rubrik „Gebühren und Steuern“ gemachten Angaben, die mit „1 €“ oder „3 €“ deutlich unter der tatsächlich zu erwartenden Höhe lagen. Der Kläger hatte der Beklagten eine Abmahnung übersenden lassen. Die Beklagte weigerte sich, die beanstandeten Angaben zu ändern und eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben. Deshalb kam es zur Klage. In erster Instanz gab das Landgericht Berlin der Klage in vollem Umfang statt. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung beim Kammergericht Berlin ein. Die Berufung wurde zurückgewiesen.

Die Beklagte erklärte ihre, tatsächlich nicht den üblicherweise fällig werdenden Steuern und Gebühren entsprechenden, Angaben bei der Berechnung der Flugkosten damit, dass die konkret zu entrichtenden Abgaben in ihrer Höhe ständig wechseln. Aus diesem Grunde sei es ihr unmöglich, schon bei der Buchung eines Fluges konkrete Angaben zu den tatsächlichen Gebühren zu machen. Die Richter am Kammergericht schlossen sich dieser Ansicht nicht an und verurteilten die Beklagte antragsgemäß dazu, die als wettbewerbswidrig, weil irreführend, einzuschätzenden Angaben zu den auf einen gebuchten Flug entfallenden Steuern und Gebühren zu unterlassen. Neben einem Verstoß gegen die Vorschriften des „Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) lag nach Ansicht des Gerichts auch ein Verstoß gegen die Vorschriften der LuftverkehrsdiensteVO vor. Es sei für die Beklagte weder unmöglich noch unzumutbar, die gesetzlichen Vorgaben bei ihren Preisangaben einzuhalten.

Die vom Kläger beanstandete, in den AGB der Beklagten enthaltene Klausel, dass Kunden, die im „Spartarif“ einen Flug gebucht haben und diesen dann vor Antritt stornieren, zusätzlich zu den üblichen Stornierungskosten eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25 € zu zahlen haben, wurde vom Kammergericht als nachprüfbar und als unangemessen benachteiligend bewertet.
Die Beklagte hatte argumentiert, dass es sich um Bezahlung einer Zusatzleistung handele, so dass die Vorschriften über die gerichtliche Nachprüfbarkeit von formularmäßig gebrauchten Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Anwendung finden dürften. Der 5. Senat am Kammergericht Berlin führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass es sich bei den bezeichneten Kosten um solche Aufwendungen handele, die der Beklagten bei der Besorgung einer ihr obliegenden rechtlichen Pflicht entstehen. In § 649 BGB räumt der Gesetzgeber dem Besteller grundsätzlich das Recht ein, vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner, in diesem Fall die Beklagte, ist also verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass eine Rückabwicklung des Vertrages durchgeführt wird. Dem Anbieter steht die Möglichkeit zu, vom stornierenden Besteller eine Entschädigung für bereits getätigte Aufwendungen zu verlangen. Eine pauschale Bearbeitungsgebühr kann jedoch neben dem Ersatz von Stornierungskosten nicht verlangt werden.

Durch eine Stornierung wechselt weder die Hauptleistungspflicht des Vertrages von der Durchführung einer Beförderung im Flugzeug zur Abwicklung des Vertrages, noch entsteht eine neue Hauptleistungspflicht in Form der Bearbeitung des stornierten Vertrages. Die zur Abwicklung eines stornierten Vertrages notwendige Leistung bleibt eine Nebenleistung, die zu den Kalkulationsaufgaben der Beklagten gehört. Die von der Beklagten vorgenommene Regelung, dass die Stornierung im „Spartarif“ mit Stornogebühren und zusätzlicher Bearbeitungsgebühr belegt werden soll, während sie im teureren „Flextarif“ kostenfrei möglich ist, ist nicht dazu geeignet, die Meinung der Richter zu ändern. Es steht der Beklagten frei, auf Stornogebühren im „Flextarif“ zu verzichten, die Regelung für den „Spartarif“ muss dennoch der Gesetzeslage entsprechend gestaltet werden.

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Aktenzeichen 5 U 2/12


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