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Batterie-Vertrieb ohne Anzeige beim Umweltbundesamt

BGH, Urteil vom 28.11.2019, Az. I ZR 23/19


Batterie-Vertrieb ohne Anzeige beim Umweltbundesamt

Der BGH hat mit Urteil vom 28.11.2019, Az. I ZR 23/19 zunächst festgestellt, dass das Verbot des Vertriebs von Batterien ohne vorangegangene Anzeige gegenüber dem Umweltbundesamt (§ 4 Abs. 1 S. 1 BattG) eine Marktverhaltensregelung darstelle. Der Klägerin konnte diese Feststellung jedoch noch nicht zugutekommen. Denn der BGH entschied weiter, dass die klägerische Mitbewerberin keine wettbewerbsrechtliche Anspruchsberechtigung mehr innehabe, wenn sie ihre unternehmerische Tätigkeit zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aufgegeben habe. Diese Feststellung müsse das Berufungsgericht noch treffen, weshalb die Sache zurückverwiesen wurde.

Taschenlampe inklusive Batterie, aber ohne Anzeige beim Umweltbundesamt
Die Klägerin betrieb einen Online-Shop für Sport- und Outdoor-Artikel, in dem sie neben anderen Produkten auch Taschenlampen angeboten hatte. Die Beklagte war ein Unternehmen, das Einzelhändler in Deutschland unter anderem mit Taschenlampen belieferte. Ob die Klägerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Verhandlung immer noch Taschenlampen vertrieb, war zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin beauftragte im Dezember 2015 eine Testkäuferin, die eine Taschenlampe der Beklagten über einen Online-Shop von einem dritten Unternehmen erwarb. Die Beklagte hatte die Taschenlampe in Deutschland inklusive Batterie in den Verkehr gebracht, ohne dies beim Umweltbundesamt anzuzeigen.

Klage wegen Wettbewerbsverstoß bis zum BGH
Daraufhin nahm die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Mit ihrer Klage beantragte die Klägerin, der Beklagten zu verbieten, Batterien in Deutschland ohne Anzeige gegenüber dem Umweltbundesamt nach § 4 Abs. 1 BattG und ohne Erfüllung der Rücknahmepflichten nach § 5 BattG in den Verkehr zu bringen. Bei den genannten Vorschriften handele es sich nach Ansicht der Klägerin um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, weshalb das Verhalten der Beklagten wettbewerbswidrig sei. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Die Klägerin verfolgte ihren Unterlassungsantrag im Wege der Revision weiter.

Berufungsgericht: Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 1 BattG sei keine Marktverhaltensregel
Das Berufungsgericht hatte zuvor ausgeführt, dass es Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Klägerin wohl auch aus sachfremden Motiven gegen die Beklagte vorgehe. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass es sich bei der Klage um einen Rechtsmissbrauch handele. Die Klage sei jedoch unbegründet. Nach Ansicht des Berufungsgerichts habe zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis bestanden, und zwar selbst dann noch, als die Klägerin womöglich selbst keine Taschenlampen mehr vertrieb. Allerdings handele es sich bei der Anzeigepflicht von Batterien nach § 4 Abs. 1 BattG eben nicht um eine Marktverhaltensregelung zum Schutz der Marktteilnehmer. Vielmehr stelle die Anzeigepflicht eine Marktzugangshürde dar, die ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit an einer umweltkonformen Entsorgung von Altbatterien diene. Außerdem habe die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen, dass die Beklagte ihre Pflicht zur Rücknahme von Batterien nicht erfülle. Das Verhalten der Beklagten sei kein wettbewerbsrechtlich spürbarer Verstoß.

BGH stellt klar: Verstoß gegen Anzeigepflicht begründet einen Unterlassungsanspruch
Der BGH entschied, dass die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil in der Sache Erfolg habe und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht führe. Denn auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen stehe nicht fest, ob zwischen den Parteien zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung noch ein Wettbewerbsverhältnis bestanden habe. Ein solches wäre für die Begründetheit der Klage aber erforderlich. Der Klage könne auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht stattgegeben werden. Jedoch könne festgestellt werden, dass der Verstoß der Beklagten gegen die Anzeigepflicht an sich einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründe. Dieser Anspruch können der Klägerin aber nur dann zustehen, wenn sie zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung eben noch Mitbewerberin der Beklagten gewesen sei. Zwischen den Parteien müsse ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestanden haben. Dazu habe das Berufungsgericht eben noch keine abschließenden Feststellungen getroffen.

Eine Marktverhaltensregelung müsse nicht speziell vor „unlauterem Einfluss“ schützen
Der Unterlassungsantrag könne nur begründet sein, wenn das Verhalten der Beklagten wettbewerbswidrig gewesen sein. Dazu müsse es sich zunächst bei der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 1 S. 1 BattG und der Rücknahmepflicht nach § 5 BattG um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG handeln. Eine Vorschrift stelle dann eine Marktverhaltensregelung dar, wenn sie dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktmitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern diene und dieses geschützte Interesse durch die Marktteilnahme (Austauschverträge, Verbrauch, Gebrauch der Sache, in Anspruch genommene Dienstleistung) berührt werde. Es sei gerade nicht erforderlich, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko schütze, unlauter beeinflusst zu werden. Aber jedenfalls müsse die Vorschrift auch den Schutz der wettbewerblichen Interessen bezwecken.

EU-Batterie-Richtlinie habe auch zum Ziel, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden
Insofern erschöpfe sich der Zweck der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 1 S. 1. BattG nicht darin, eine Marktzugangsvoraussetzung zu errichten und umweltbezogene Interessen zu schützen. Eine Vorschrift, die den Marktzugang regele, stelle insbesondere dann eine Marktverhaltensregelung dar, wenn sie unmittelbar auf die Herstellung der Wettbewerbsgleichheit zwischen Mitbewerbern gerichtet sei. Die Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 1 S. 1. BattG solle verhindern, dass sich einzelne Batteriehersteller die Rücknahmekosten zu Lasten der anderen Hersteller sparen. Daher stelle die Anzeigepflicht eben nicht nur eine Marktzutrittsregelung dar. Die EU-Batterien-Richtlinie habe auch zum Gegenstand, die Mitgliedstaaten zum Erlass von Marktverhaltensregelungen im Hinblick auf das Recycling von Batterien zu veranlassen. In Erwägungsgrund 1 der Richtlinie werde auch das Ziel genannt, Wettbewerbsverzerrungen in der Gemeinschaft zu verhindern. Diese Zielsetzung beziehe sich gerade auch auf die Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 1 BattG.

Wiederholungsgefahr trotz nachträglicher Anzeige beim Umweltbundesamt
Die unterlassene Anzeigepflicht führe außerdem zu einer „spürbaren“ Beeinträchtigung der Wettbewerber. Denn der Pflichtverstoß begründe die Gefahr, dass sich die Beklagte ihrer Beitragspflicht entzogen haben. Ohne die Anzeige könnten die Mitbewerber höchstens hoffen, dass die Beklagte ihre Beitragspflicht freiwillig erfülle. Die Beklagte habe ihre Anzeige am 14. Januar 2016 nachgeholt und das Inverkehrbringen ihrer Batterien beim Umweltbundesamt angezeigt. Dennoch bestehe eine Wiederholungsgefahr des unzulässigen Verhaltens der Beklagten. Denn die bloße Beendigung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens führe an sich noch nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr.

Es stand noch gar nicht fest, ob die Klägerin noch Taschenlampen vertreibt
Abschließend stellt der BGH fest, dass der Unterlassungsantrag der Klägerin an sich zwar begründet sei, die abschließenden Feststellungen des Berufungsgerichts zur Anspruchsberechtigung aber noch fehlten. Der Umstand, dass die Klägerin mittlerweile keine Taschenlampen mehr vertreibe, würde zum Wegfall der Anspruchsberechtigung der Klägerin führen, da kein Wettbewerbsverhältnis mehr bestehen würde. Denn eine Anspruchsberechtigung, die im Zeitpunkt der Verletzungshandlung gegeben war, bestehe nicht mehr, wenn der Mitbewerber diejenige unternehmerische Tätigkeit aufgegeben habe, die überhaupt erst die Anspruchsberechtigung begründet habe. Maßgeblich sei, ob der Mitbewerber die Tätigkeit vor dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aufgegeben habe. Nach Feststellung des Berufungsgerichts seien die Parteien noch im Streit darüber, ob die Klägerin tatsächlich keine Taschenlampen mehr anbiete. Diese Streitfrage habe das Berufungsgericht nun zu klären, um festzustellen, ob zwischen den Parteien noch ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehe. Gegebenenfalls sei dem Unterlassungsantrag der Klägerin dann stattzugeben.

BGH, Urteil vom 28.11.2019, Az. I ZR 23/19


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