Bäckerei in der nicht gebacken wird
Im vorliegenden Streit hatte das Gericht zu klären, ob eine unlautere Werbung vorliege, wenn mit dem Begriff "Bäckerei" geworben wird, in der als solche bezeichneten Bäckerei aber gar keine Backwaren selbst hergestellt werden. Hierbei hatte das Gericht vor allem zu klären, welche Vorstellungen der Begriff "Bäckerei" in der Bevölkerung hervorrufe.
Hintergrund des Streits waren folgende Ereignisse:
Kläger ist ein eingetragener Verein, der sich satzungsgemäß dafür einsetzt, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit wendet sich die Klage gegen die Klägerin, die Inhaberin der "Bäckerei K" ist. Diese wirbt mit den Bezeichnungen „Bäckerei K”, „Bäckerei-Café” und „Bäckerei K Ihre Familienbäckerei”. Die Beklagte ist jedoch nicht in der Handwerksrolle eingetragen und hat das Handwerk des Bäckers nicht erlernt, in ihrem Betrieb verkauft sie lediglich Backwaren, die sie von einer anderen Bäckerei bezieht, darunter auch Teiglinge, die sie lediglich in ihrem Betrieb aufbackt. Ein Hinweis auf die Herkunft der Backwaren befindet sich auf der Website der Beklagten und auf der Werbung am Geschäftslokal, jedoch nicht auf anderweitig aufgestellten Werbeschildern.
Der eingetragene Verein als Kläger sieht darin eine unlautere Werbung und fordert die Beklagte auf, eine Unterlassungserklärung diesbezüglich abzugeben. Zusätzlich fordert er die Androhung von Ordnungsgeld, sollte die Unterlassung nicht erfolgen, zudem auch Aufwendungsersatz wegen einer Abmahnung, die der Verein der Beklagten gegenüber formulierte.
Die Beklagte beantragt hingegen, die Klage abzuweisen, da die Bezeichnung "Bäckerei" nicht geschützt sei und lediglich eine Verkaufsstelle für Backwaren bezeichne.
Das Gericht gab der Beklagten recht und stellte fest, dass in dem Verhalten der Beklagten keine unlautere Werbung liege und wies die Klage des Vereins dementsprechend aus folgenden Gründen ab:
Die Bezeichnung "Bäckerei" selbst ist nicht geschützt, lediglich der Begriff "Bäcker", den die Beklagte vorliegend aber nicht verwendete. Die Bezeichnung "Bäckerei" müsse daher auch unter den Umständen des heutigen Geschäftsverkehrs gesehen werden. Da es heutzutage durchaus gängig sei, dass eine Bäckerei keine eigenen Backwaren mehr verkaufe, werde bei den Verbrauchern allgemein auch nicht mehr die Vorstellung hervorgerufen, eine Bäckerei sei an eine eigene Backstube angeschlossen und verkaufe nur eigenhändig produzierte Produkte. Eine Bäckerei sei aus heutiger allgemeiner Sicht der Verbraucher lediglich ein Laden, in dem Backwaren verkauft werden, so wie es die Beklagte auch dargestellt hatte. Mit der Bezeichnung "Bäckerei" rufe die Beklagte also keine Fehlvorstellung darüber hervor, sie selbst habe das Handwerk erlernt und sei auch in der Handwerksrolle eingetragen. Zudem ist zu sagen, dass die Beklagte eindeutig darauf hingewiesen hatte, die Waren nicht selbst zu produzieren. Die Hinweise auf der Website und im Ladenlokal sind laut Gericht ausreichend. Weitere Hinweise auf Werbeschildern seien nicht nötig, da nur mit dem Begriff "Bäckerei" geworben werde, der nicht geschützt sei. Zusätzlich spreche es für die Beklagte, dass sie später nur noch mit der Bezeichnung "Familienbäckereiladen" geworben hatte, womit noch mehr zum Ausdruck komme, sie verkaufe die Backwaren nur. Der Zusatz "Familien-" sei dabei auch nicht irreführend, da dies lediglich zum Ausdruck bringe, dass sie den Laden selbst führe.
Aus diesen Gründen war die Klage abzuweisen.
LG Wuppertal, Urteil vom 08.05.2013, Az. 13 O 70/12