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B-Ware ist keine gebrauchte Sache

LG Essen, Urteil vom 12.06.2013, Az. 42 O 88/12


B-Ware ist keine gebrauchte Sache

Das Landgericht Essen hat mit Urteil vom 12. Juni 2013 entschieden, dass es sich bei einer B-Ware nicht um eine gebrauchte Sache gemäß § 475 Abs. 2 BGB handelt. Daher ist auf diese Produktgruppe auch nicht die kürzere Verjährungsfrist anzuwenden, die für gebrauchte Sachen ansonsten gilt.

Bei der Beklagten handelte es sich um einen Händler, der Unterhaltungsmedien anbietet. Am 6. November 2012 bot sie auf einer Internetseite ein Notebook an. Der Preis sollte 399,99 € betragen. In ihrer Annonce machte sie eindeutig darauf aufmerksam, dass es sich bei dem Artikel um B-Ware handelt. Dies sind Verkaufsartikel, die entweder nicht mehr in der Originalverpackung geliefert werden oder bei denen die Verpackung beschädigt worden ist. Darüber hinaus kennzeichnet solche waren, dass es sich dabei um Vorführgeräte handelt oder um einen Versandartikel, der vom Verbraucher retour geschickt worden ist. Da die Artikel unter Umständen somit schon einmal gebraucht worden sind, können sie auch optische Mängel haben, die allerdings lediglich geringfügig sein dürfen. Ebenso darf die Funktionsfähigkeit des Produkts nicht gestört sein.

Die Beklagte wies ausdrücklich darauf hin, dass der von ihr angebotene Artikel eine eingeschränkte Gewährleistung von lediglich einem Jahr hat.

Aufgrund der reduzierten Gewährleistungsfrist mahnte der Kläger sie mit Schreiben vom 6. November 2012 ab. Die Beklagte wies die Abmahnung ihrerseits am 14. November 2012 zurück.

In dem Klageverfahren begehrte der Kläger nunmehr die Unterlassung und die Erstattung seiner Abmahnkosten. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte mit ihrer Werbung gegen § 475 Abs. 2 BGB verstoße. Nach dieser Vorschrift darf die gesetzlich geregelte Frist der Verjährung, die regelmäßig zwei Jahre beträgt, nur bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr reduziert werden. Die Beklagte handle allerdings nicht mit gebrauchten Sachen, so die Auffassung des Klägers. Aufgrund der Irreführung des Verbrauchers, der von einer reduzierten Gewährleistungsfrist ausgeht, liege auch ein Verstoß im Sinne von § 5 UWG vor.

Demgegenüber war die Beklagte der Ansicht, dass es sich sehr wohl bei ihren Produkten um gebrauchte Artikel gemäß § 475 Abs. 2 BGB handle.

Das Landgericht Essen gab der zulässigen Klage statt. Nach Auffassung des Gerichts steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 3 Ziffer 2, 3, 4 Ziffer 11 UWG in Verbindung mit § 475 Abs. 2 BGB zu.

Bei der Unterscheidung zwischen einer neuen sowie einer gebrauchten Sache im Sinne des § 475 Abs. 2 BGB wies das Gericht darauf hin, dass insbesondere das Sachmängelrisiko zu berücksichtigen sei. Bei einer gebrauchten Sache sei dies schon aufgrund des erhöhten Alters fortgeschritten. Nach dieser Unterscheidung ist demnach auch die Frage zu beantworten, ob überhaupt eine Möglichkeit der Kürzung der Verjährungsfrist in Betracht kommen kann. Das Gericht wertete die Annonce der Beklagten, die ihr Produkt als B-Ware klassifizierte, gerade nicht als Grundlage für eine gebrauchte Sache. Die Beklagte hat selbst darauf hingewiesen, dass die Originalverpackung fehlen kann oder möglicherweise beschädigt ist. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Artikel an sich einem erhöhten Sachmangelrisiko ausgesetzt ist. Dasselbe gilt auch für Vorführgeräte, weil diese zu Präsentationszwecken lediglich einmal ausgepackt worden sind, damit der Kunde sie vorab testen darf. Teilweise werden Vorführprodukte auch nur ausgestellt, so dass ein direkter Kontakt gar nicht stattfindet. Das Landgericht Essen hat zwar darauf hingewiesen, dass Artikel, bei denen die Originalverpackung fehlt, möglicherweise nicht zum Neupreis verkauft werden können. Dies unterliege allerdings den Verantwortungsbereich der Beklagten, da ein reduzierter Verkaufspreis gerade keinen Hinweis auf den Zustand der Ware bietet. Demnach sei es nicht rechtmäßig gewesen, die Gewährleistung für den Verbraucher zu verkürzen, da eben kein erhöhtes Sachmangelrisiko konstruiert werden könne.

Bei der Vorschrift des § 475 Abs. 2 BGB handle es sich auch um einen Norm, die gerade das Marktverhalten kontrollieren soll. Liegt ein Verstoß gegen die Vorschrift vor, ist nicht auszuschließen, dass die Kaufentscheidung letztendlich beeinträchtigt wird.

LG Essen, Urteil vom 12.06.2013, Az. 42 O 88/12


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Kommentare (1)

  • Stroem

    23 September 2015 um 08:09 |
    Ich gehe mal davon aus, dass es sich um Medion handelt. Diese beschränken die Gewährleistung immer noch auf ein Jahr bei B Ware. Ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen oder handelt es sich um einen erneuten Wettbewerbsverstoß´?

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