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Axel Springer AG unterliegt Verbraucherzentrale wegen unlauterer Abowerbung


Axel Springer AG unterliegt Verbraucherzentrale wegen unlauterer Abowerbung

Das Landgericht (LG) in Berlin hat unter dem Aktenzeichen 16 O 558/11 mit seinem Urteil vom 17.02.2012 einer Verbraucherzentrale im erneuten Rechtsstreit gegen den Axel-Springer-Verlag Recht gegeben und den Verlag zu einem Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 Euro verurteilt. Dieser hatte Kunden, die ihr Abonnement gekündigt hatten, auf unlautere Weise dazu überreden wollen, ihr Abo zu verlängern.

Auslöser des verhandelten Falls war ein Abonnent, der sein Abo gekündigt hatte. Der Kunde erhielt vom Springer-Verlag ein Schreiben mit der Bitte um Rückruf, da es noch offene Fragen wegen der Kündigung seines Abos gebe. Im Verlauf des dann folgenden Telefonats stellte sich heraus, dass das Haus Springer ihn nur im Sinne einer Werbung als Kunden zurückgewinnen wollte. Ähnlich ging es auch weiteren Kunden bzw. ehemaligen Kunden, denen die Forsetzung ihres Abos bzw. ein weiteres Abo nahegelegt worden ist, teilweise zu angeblich verbesserten Bedingungen.

Das ist alles nicht untypisch für die Geschäftspraktiken des Verlags. Denn bereits im Jahr 2012 hatte das LG Berlin unter dem Aktenzeichen 16 O 558/11 dem Verlag untersagt, unter einem Vorwand Kunden anzuschreiben und zum Rückruf zu animieren, um ihnen dann die Fortsetzung ihres Abonnements vorzuschlagen. Obwohl der damalige Prozess mit einem Anerkenntnisurteil endete, scheint dies den Verlag wenig zu kümmern. Er behauptete, es sei in den Gesprächen lediglich um das Kündigungsdatum gegangen. Da diese Aussage wirderlegt werden konnte, wurde das Unternehmen erneut verklagt und beim Gericht die Festsetzung eines Ordnungsgeldes beantragt.

Das LG bescheinigte dem Verlag nunmehr das fortgesetzte Zuwiederhandeln gegen die im vorigen Urteil enthaltene Verpflichtung zur Unterlassung sowie ein vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges Handeln. Da der Verlag ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der unzulässigen Werbestrategie habe, sei daher auch ein sehr hohes Ordnungsgeld notwendig, um eine entsprechende abschreckende Wirkung zu erzielen und das Unternehmen an der erneuten Zuwiderhandlung zu hindern. Diese würde es nunmehr 100.000 Euro kosten und käme dem Land Berlin zu Gute.

Allerdings steht der Axel-Springer-Verlag mit seiner Geschäftspraxis leider nicht alleine da. Auch andere Verlage und Institutionen wenden derartige Tricks an.

LG Berlin, Aktenzeichen 16 O 558/11, Urteil vom 17.02.2012


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