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Autoverglaser verdeckte Nachlässe in Höhe ihrer Kasko-Selbstbeteiligung

OLG Köln, Urteil vom 12.10.2012, Az. 6 U 93/12


Autoverglaser verdeckte Nachlässe in Höhe ihrer Kasko-Selbstbeteiligung

Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 12.10.2012 unter dem Az. 6 U 93/12 entschieden, dass eine Autoglaserei ihren Kunden keinen Nachlass in Höhe der Selbstbeteiligung der Versicherung gewähren darf.

Im vorliegenden Fall ist der Versicherung vorgetäuscht worden, dass eine Selbstbeteiligung vom Kunden gezahlt worden sei, obwohl das nicht der Fall war. Die Unzulässigkeit dieser Aktion ergebe sich zwar nicht aus wettbewerbsrechtlichen Gründen, weil Autoglaser und Versicherung in keinem Wettbewerbsverhältnis miteinander stünden. Dennoch stelle dieses Verhalten eine unerlaubte Handlung in Bezug auf die Versicherung dar, die einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz nach sich ziehe.

Damit hat das Oberlandesgericht Köln die von der Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt.

Die Klägerin versichert im Rahmen ihres Unternehmens private Pkw gegen Glasschäden. Die Versicherungsbedingungen sehen eine Selbstbeteiligung in Höhe von 150 € je Schadensfall vor. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Autoverglasungen durchführt. Autos, deren Windschutzscheiben von Steinschlag geschädigt wurden, werden kostenlos neu verglast. Der Autobesitzer trägt keine eigene Kosten, weil die Vergütung über einen Abschluss eines Vertrags mit einem Werbepartner erfolgt. Der Fahrer muss dann einen Aufkleber an der Windschutzscheibe für 12 Monate anbringen. Nachdem die Versicherungsnehmer der Klägerin Q solche Verträge abgeschlossen hatten, hat die Beklagte mit Abtretungserklärungen abgerechnet.
Dabei hat sie den Betrag der Selbstbeteiligung ausgewiesen. Im Fall Q hat die Klägerin die ausgewiesenen 531 € von der Rechnungssumme von 681 € abgesetzt. Nachdem sie erfuhr, dass Frau Q keine 150 € für die Reparatur gezahlt habe, hat sie eine Neuabrechnung über 381 € vorgenommen und die Beklagte abgemahnt. In einem weiteren Fall L weigerte sich die Klägerin, einen Anteil der Rechnungssumme zu bezahlen.

Die Klägerin ist davon ausgegangen, dass das Verhalten der Beklagten als Mitwirkung an einem (versuchten) Betrug zu werten sei. Die Beklagte behauptet, die Selbstbeteiligung sei von den Versicherungsnehmern der Klägerin an sie bezahlt worden, jedoch seien ihnen dafür nicht geldwerte Vorteile geboten worden.
Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung, Versicherten der Klägerin Nachlässe oder sonstige Vorteile auf Reparaturkosten zu geben, die nicht ausdrücklich in der Abrechnung der Leistungen als solche zu erkennen sind.

Mit ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, Kunden wirtschaftlich in der Höhe der Selbstbeteiligung bei den Reparaturkosten zu begünstigen, sei üblich. Der Reparaturaufwand sei richtig berechnet worden, der Abschluss des Werbepartnervertrages sei abhängig von der Entscheidung der Kunden, die Vergütung der Gegenleistung sei gleichwertig. Daher sei der Klägerin kein Schaden entstanden und sie, die Beklagte hafte nicht deliktisch und auch nicht aus Wettbewerbsrecht, zumal die Klägerin keine Mitbewerberin sei. Die Abmahnkosten seien außerdem zu hoch, ein Feststellungsinteresse nicht gegeben und der Antrag sei zu unbestimmt.

Doch die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Zu Recht habe das Landgericht die Beklagte zur Unterlassung, zum Ersatz von Abmahnkosten und zur Erteilung von Auskunft verurteilt.
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche kämen jedoch nicht in Betracht, da die Parteien keine Mitbewerber seien. Zwischen einem auf Beseitigung von Schäden spezialisierten Unternehmen und einer Versicherung bestünden zwar geschäftliche Beziehungen. Die Beklagte beeinträchtige jedoch nicht den Absatz der Versicherungen der Klägerin.
Jedoch liege in dem Verhalten der Beklagten auch ein Eingriff in den Gewerbebetrieb und eine vorsätzliche Schädigung der Klägerin. Es liege darin auch ein versuchter Betrug und ein systematisches Vorgehen, welches nahe lege, dass durch vergleichbare Geschäfte die Klägerin bereits in der Vergangenheit geschädigt wurde. Daher bestehe auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten und eine Verpflichtung zur Auskunft seitens dieser.

OLG Köln, Urteil vom 12.10.2012, Az. 6 U 93/12


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