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Autoreply-E-Mails mit Werbezusätzen unzulässig

BGH, Urteil vom 15.12.2015, Az. VI ZR 134/15


Autoreply-E-Mails mit Werbezusätzen unzulässig

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil Rechtssicherheit geschaffen und entschieden, dass Unternehmen mit ihren sogenannten „No Reply“-Bestätigungsmails nicht werben dürfen, wenn der Adressat dieser gängigen Praxis widersprochen hat.

Unternehmen dürfen mit ihren „No Reply“-Bestätigungsmails nicht werben. Diese Schreiben werden durch das System automatisch generiert, wenn Unternehmen, Versicherungen, Behörden etc. dem jeweiligen Versender den Eingang seines Schreibens bestätigen. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine automatisch generierte E-Mail handelt, auf die der Empfänger nicht antworten soll. Diese Bestätigungsmails sind oft mit Werbung versehen. Hat der Empfänger dieser gängigen Werbepraxis zuvor jedoch widersprochen, verstößt der Absender gegen das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb und verursacht einen widerrechtlichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, sollte er sich nicht daran halten.

Der Kläger ist Verbraucher und Kunde einer Versicherung. Dieser hatte mit E-Mail vom 10. Dezember 2013 die Kündigung seines Versicherungsverhältnisses mitgeteilt und um eine entsprechende Bestätigung gebeten. Die Versicherung schickte ihm die gewünschte E-Mail-Bestätigung, die mit der „No Reply“-Funktion automatisch durch das Computersystem generiert wurde. Die Mail war mit Werbung für einen Wetterdienst und einen App-Service versehen. Der Kunde widersprach dieser Bestätigungsmail und teilte mit, er wünsche die in der automatisierten Antwort enthaltene Werbung nicht. Am 19. Dezember 2013 schickte er an die Versicherung eine Sachstandsanfrage. Auf beide Mails erhielt er Bestätigungen durch den automatisierten E-Mail-Verkehr der Versicherung, die gleichfalls mit werblichen Hinweisen versehen waren. Auch die Abmahnung durch den Rechtsanwalt des Kunden brachte keinen Erfolg.

Der Kunde verklagte die Versicherung und beantragte, diese auf Unterlassung zu verurteilen. Die erste Instanz hat der Klage stattgegeben, woraufhin die Beklagte in Berufung gegangen ist. Das Landgericht als zweite Instanz hat das Urteil aufgehoben, woraufhin der Kläger den Weg der zulässigen Revision bestritten hat. Die Revisions-Instanz ist der Entscheidung der Vorinstanz nicht gefolgt und hat das amtsgerichtliche Urteil der ersten Instanz wieder hergestellt und damit Rechtssicherheit geschaffen. Diese Wiederherstellung bedeutet, dass es der Versicherung untersagt ist, mit dem Kunden zu Werbezwecken Kontakt aufzunehmen, wenn dieser zuvor ausdrücklich widersprochen hat. Werbung, die ohne vorherige Zustimmung oder Aufforderung des Adressaten erfolgt, stellt einen „Eingriff in das Persönlichkeitsrecht“ der betroffenen Personen dar. Diese Feststellung gilt auch für den automatisierten E-Mail-Verkehr von Unternehmen, dessen Schreiben mit Werbung versehen sind. Diese Differenzierung ist auch dann vorzunehmen, wenn sich der Haupttext, wie in diesem Fall, auf die Kündigung des Versicherungsverhältnisses des Kunden bezieht, und die klagegegenständliche Werbung lediglich im Abspann ohne Zusammenhang mit dem Haupttext aufgeführt wird. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers ist ab der zweiten Antwortmail durch die Versicherung eingetreten, weil er bereits zu diesem Zeitpunkt dem Empfang von E-Mails zu Werbezwecken widersprochen hatte.

Fazit
Die festgestellte Verletzung des Persönlichkeitsrechts bezieht sich jedoch nicht nur auf automatisch generierten E-Mail-Verkehr, sondern generell auf alle Arten von Werbe-Mails und Werbepost. Den Verbrauchern steht ein Unterlassungsanspruch entsprechend §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB zu. Die Verbraucherrechte werden durch dieses Urteil allerdings noch zusätzlich gestärkt, da die Praxis bisher so aussah, dass Verbraucher bereits dann mit einem Unternehmen in einer geschäftlichen Beziehung standen, wenn sie dort nur einmal online oder offline gekauft hatten. Dadurch waren die Unternehmen automatisch in der rechtlichen Position, Mails oder Post zu Werbezwecken an ihre Kunden zu schicken, bis diese widersprochen hatten. Unternehmern steht ein Unterlassungsanspruch „wegen eines widerrechtlichen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ zu. Das Versenden unerwünschter Werbe-Mails stellt außerdem einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb) dar. Entsprechend § 8 Abs. 3 UWG kann dieser unerwünschte Vorgang von aktivlegitimierten Personen abgemahnt werden, solange sie nicht selbst Empfänger der unerwünschten Werbe-Mails sind. Angesichts der Masse unerwünschter Werbenachrichten und Spammails, die sowohl bei Verbrauchern als auch bei Unternehmen für Verärgerung sorgen, sollten die Händler ihre Geschäftspraxis zuvor rechtlich prüfen lassen und das Versenden unerwünschter Werbung überdenken. Sie setzen sich der Gefahr einer kostenpflichtigen Abmahnung und hoher Kosten aufgrund von Rechtsstreitigkeiten aus.

BGH, Urteil vom 15.12.2015, Az. VI ZR 134/15


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