Ausstellung von Hörgeräten in einem Schaufenster ohne Preisangaben
In seinem Urteil vom 12. Februar 2014 entschied das Landesgericht Köln, dass ein Hörgeräte-Akustiker die in seinem Schaufenster befindliche Ware nicht in jedem Fall mit einem Endpreis versehen muss. Die Ware müsse nicht mit einem Preis ausgezeichnet werden, wenn es sich hierbei um nur beispielhaft ausgestellte Hörgeräte ohne eine Angabe des Herstellers oder Produktnamens handelt.
Geklagt hatte ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen. Ein Schwerpunkt der Vereinsarbeit war die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Da der Hörgeräte-Anbieter in seinem Schaufenster verschiedene „Im-Ohr-Hörgeräte“ und „Hinter-dem-Ohr-Hörgeräte“ ausgestellt hatte, ohne den jeweiligen Endpreis zu benennen, sah der Verein hierin einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Der Verein bezog sich dabei auf den § 4 der Preisangabenverordnung, nach der Waren in Schaufenstern mit Preisangaben zu versehen sind. Daher forderte er den Anbieter mit einer Abmahnung auf, sich zukünftig zu einer Unterlassung zu verpflichten. Mit der Abmahnung machte der Verein eine Kostenpauschale in Höhe von 219,35 Euro geltend.
Nachdem der Hörgeräte-Akustiker dieser Aufforderung nicht nachkam, klagte der Verein vor dem Landesgericht Köln.
Er beantragte, den Hörgeräteanbieter für den Fall der Zuwiderhandlung zu einem Ordnungsgeld oder Ordnungshaft zu verurteilen, und forderte darüber hinaus die Kosten der Abmahnung plus Säumniszinsen ein.
Das Landesgericht Köln lehnte die Forderung des Vereins in seinem Urteil vom 12. Februar 2014 ab.
Das Gericht begründete die Ablehnung damit, dass es sich bei der Ausstellung von Waren im Schaufenster des Hörgeräteakustikers nicht um ein Kaufangebot handele. Hingegen hätte der Anbieter im vorliegenden Fall die Hörgeräte lediglich dazu verwendet, die verschiedenen Hörgeräte-Typen „Im-Ohr-Hörgerät“ und „Hinter-dem-Ohr-Hörgerät“ zu illustrieren. Dafür spräche auch, dass der Anbieter auf Hersteller- und Produktnamen verzichtet hatte. Ein potentieller Kunde könne nicht allein aus der Schaufensterauslage schließen, welches Hörgerät er erwerben wolle. Zudem erfolge der Kauf eines Hörgerätes nicht allein nach rein optischen Merkmalen, wie zum Beispiel der Kauf einer Brille. Vielmehr beinhalte er einen umfangreichen Anpassungsprozess durch den Hörgeräte-Akustiker, in dessen Anschluss erst ein Endpreis festgesetzt werden könne.
Aus diesem Grunde handelte es sich nach Meinung des Landesgerichts nicht um einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Der beklagte Hörgeräte-Akustiker habe weder eine Unterlassungserklärung abzugeben, noch die Kosten der Abmahnung zu tragen.
Landesgericht Köln, Urteil vom 12. Februar 2014, Az. 12 O 630/12 U