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Ausstellung von Hörgeräten im Schaufenster ohne Preisangabe


Ausstellung von Hörgeräten im Schaufenster ohne Preisangabe

Landgericht Düsseldorf beurteilt das Ausstellen von Hörgeräten, die ohne Preisangabe in einem Schaufenster gezeigt wurden, als rechtlich zulässig. 

Beklagte in dem von LG Düsseldorf zu beurteilenden Fall war ein in vielen Orten Deutschlands Hörgeräte-Akustiker-Geschäfte betreibendes Unternehmen. In seiner Düsseldorfer Niederlassung hatte das Unternehmen im Schaufenster des Ladengeschäfts zwei Präsentationssäulen mit „Im-Ohr-Hörgeräten“ beziehungsweise mit „Hinter-dem-Ohr-Hörgeräten“ ohne entsprechende Preisangaben ausgestellt. Die Klägerin, ein Verein, der sich die Förderung gewerblicher Interessen zum Vereinsziel gesetzt hat, und zu dessen Mitgliedern Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zählen, mahnte die Hörgeräte-Ladenkette wegen dieser Schaufenstergestaltung ab. Die Klägerin begründete ihre Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung mit einem ihrer Meinung nach vorliegenden Verstoß gegen die Preisangabenverordnung, weil die Ausstellung ein Verkaufsangebot an das Publikum darstelle und es an den für solche Angebote vorgeschriebenen Preisangaben mangele. Die Beklagte weigerte sich, der Unterlassungsaufforderung zu entsprechen und die damit verbundenen Mahnkosten zu zahlen. Daraufhin legte die Klägerin Klage ein. 

Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass es sich bei der umstrittenen Hörgeräte-Ausstellung im Schaufenster nicht um ein Vertragsangebot handele, sondern um Werbung, bei der die Nichtangabe von Preisen gemäß § 1 I S. 1 1. Alt. PAngV (Preisangabenverordnung) zulässig sei. 

Nach § 1 PAngV müssen Unternehmer, die gegenüber dem Endverbraucher ein Verkaufsangebot machen, bei Abgabe des Angebots den Preis angeben. Das Zeigen von Waren, die der Unternehmer üblicherweise verkauft, in Auslagen, kann unter Umständen ein solches Verkaufsangebot darstellen. 

Das Gericht sah es als gegeben an, dass es sich bei den im Schaufenster gezeigten Hörgeräten um Waren handelte, die der Geschäftsinhaber gewerbsmäßig anbietet. Allerdings sahen die Düsseldorfer Landrichter den Tatbestand eines gültigen Verkaufsangebots nicht für gegeben an. Bei der Bewertung, ob es sich bei einer Schaufensterauslage bereits um ein Angebot handelt oder noch um bloße Werbung, hängt davon ab, wie das als Käufer in Frage kommende Publikum die Auslage versteht.

Beim Angebot liegen dem Publikum alle wesentlichen Angaben vor, bei der Werbung bedarf es noch ergänzender Angaben. 

In diesem Fall musste berücksichtigt werden, dass es sich bei den ausgestellten Hörgeräten nicht wie im üblichen Konsumbetrieb um austauschbare Waren handelte, sondern um Geräte, die erst nach einem aufwändigen, auf die individuellen Merkmale des Kunden abgestellten Anpassungsverfahren verkauft werden. Anders als zum Beispiel bei Brillen, so die Einschätzung der Düsseldorfer Richter, würde der Kunde beim Hörgerätekauf nicht maßgeblich durch bloßen Augenschein beim Betrachten eines ausgestellten Geräts motiviert, sondern würde seine Kaufentscheidung von weiteren, nur bei intensiver Beratung festzustellenden Faktoren abhängig machen. Dieser Umstand war wesentlich entscheidend für die richterliche Einschätzung, die Hörgeräte-Ausstellung als bloße Erläuterung der beiden vorgestellten Hörgeräte-Arten und nicht als Angebot einzustufen. Dementsprechend wurde die Klage als unbegründet abgewiesen. 

LG Düsseldorf, Urteil v. 12.02.2014, Az. 12 O 630/12


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