Aussage Mitbewerber-Produkt sei Nachahmung zulässig?
Das Oberlandesgericht (OLG) in Schleswig hat mit seinem Urteil v. 30.11.2016 unter dem Az. 6 U 39/15 entschieden, dass es nicht unbedingt wettbewerbswidrig ist, ein Konkurrenzprodukt eines anderen Marktteilnehmers als Nachahmung zu bezeichnen.
Der Kläger vertreibt als Goldschmied Produkte, die mit dem von ihm kreierten „Kielfisch“ versehen sind. Der Beklagte vertreibt als Designer Produkte, die den von ihm erfundenen „Schleifisch“ tragen.
Das Landgericht hat dem Beklagten nach Erledigung der Klage die Kosten auferlegt. Die Widerklage wurde abgewiesen und das Bestehen des Unterlassungsanspruchs verneint. Der Anspruch bestehe insbesondere nicht aus § 8 UWG, da in den angegriffenen Äußerungen des Klägers keine Wettbewerbswidrigkeit zu sehen sei. Auch ein Verstoß gegen § 4 oder § 6 liege nicht vor, da aus Verbrauchersicht keine Verunglimpfung der Produkte des Beklagten vorliege. Es könne offenbleiben, ob der "Schleifisch" und das Konzept der "Schleifisch" - Edelstahlskulptur Nachahmungen seien. In der Bezeichnung als Nachahmung liege keine Herabwürdigung. Eine Nachahmung sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verbiete Nachahmungen nur dann, wenn durch das Angebot eine vermeidbare Herkunftstäuschung herbeigeführt werde, wenn durch das nachgeahmte Produkt die Wertschätzung der Marke ausgenutzt werde, oder wenn die Kenntnisse für die Nachahmung unredlich erlangt wurden.Dass dem durchschnittlichen Verbraucher nicht bewusst sei, dass die Rechtsordnung eine Nachahmung eines Produkts nicht in jedem Fall missbillige, ändere daran nichts. Der Kläger habe zum Ausdruck gebracht, dass seine Nachahmungen zulässig seien. Einem durchschnittlichen Adressaten sei es auch klar, dass eine Nachahmung kein Unwerturteil darstelle, sondern im Gegenteil auch Wertschätzung ausdrücken könne.
Außerdem sei der Kläger so zu verstehen, dass die Idee, einen Fisch aus Buchstaben zu gestalten, nachgeahmt worden sei. Jedoch sei eine Idee keine Marke und daher nicht geschützt. Die Bemerkung des Klägers unterfalle also der allgemeinen Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG. Das gelte auch für die Äußerungen des Klägers über die "Schleifisch" - Edelstahlskulptur. Es bestehe durch die Aussagen jedenfalls keine Gefahr der Rufschädigung.
Weil die Abmahnung unbegründet gewesen sei, bestehe daher auch kein Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten. Die Kosten müsse der Beklagte tragen, insoweit der Rechtsstreit erledigt sei. Bis zur Widerklage sei die Klage auch zulässig und begründet gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten. Die Aussagen des Klägers seien nicht zulässig. Es sei unlauter, dem Beklagten eine Kopie der Ideen zu unterstellen. Es handele sich um Tatsachenbehauptungen, die dem Beweis zugänglich seien. Den Kläger treffe die Beweislast. Unwahre Tatsachenbehauptungen müssen nicht hingenommen werden. Daher komme es nicht darauf an, ob sie den Beklagten herabzuwürdigen geeignet sind. Es spiele auch keine Rolle, dass Nachahmungen erlaubt seien. Herabsetzend sei die Behauptung, weil dem Beklagten die Fähigkeit zur Gestaltung abgesprochen werde. Damit sei der Kern seiner Tätigkeit betroffen.
Doch das OLG ist der Ansicht, es brauche über diese Frage nicht entschieden zu werden, weil die Aktivlegitimation nicht feststellbar sei. Der Beklagte habe nicht behauptet, seine Skulptur selbst entworfen zu haben. Denn auf seiner Homepage schreibt er: “… Idee und Konzept wurden von Herrn F P, K, eigenständig entwickelt.“
Daher könne die Behauptung, die Idee der Skulptur sei kopiert worden, auch nicht das Ansehen des Beklagten herabsetzen. Betroffen könne nur der Herr P sein.
OLG Schleswig, Urteil v. 30.11.2016, Az. 6 U 39/15