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Ausräumung des Verdachts - Anspruch auf Nachtrag

BGH, VI ZR 76/14


Ausräumung des Verdachts - Anspruch auf Nachtrag

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 18. November 2014 unter dem Az. VI ZR 76/14 entschieden, dass ein Berichtigungsanspruch entstehen könne, wenn über einen Tatverdächtigen berichtet wird und der Verdacht später ausgeräumt wird. Dieser Anspruch halte sich jedoch in Grenzen. Im vorliegenden Fall könne nur ein Nachtrag verlangt werden, keine Berichtigung des ursprünglichen Artikels.

Der Kläger war bei einer Bank als Jurist angestellt. Er verlangt von der Beklagten die Richtigstellung eines ihn betreffenden Berichts im Nachrichtenmagazin der Beklagten. Der streitige Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob ein von einer Bank entlassenes Vorstandsmitglied das Opfer eines falschen Verdachts geworden sei. In dem Beitrag wird über ein Ermittlungsverfahren gegen einen früheren Berater der Bank berichtet. Dieser soll das Büro eines früheren Vorstandsmitglieds mit Wanzen versehen haben. Außerdem soll er dessen private Wohnung durchsucht und Beihilfe zur Dokumentenfälschung geleistet haben. Vor diesem Hintergrund gibt der Beitrag die Aussagen des ehemaligen Beraters wieder, denen zufolge der mit Namen genannte Kläger nebst zwei weiteren Personen diese Maßnahmen mit in Auftrag gegeben haben sollen.
Nach Veröffentlichung des Artikels erlangte man Kenntnis von einer notariellen Erklärung eines früheren Beraters, mit der dieser sich von den früheren vermeintlichen Aussagen distanzierte. Ein Ermittlungsverfahren gegen ihn und den Kläger wurde eingestellt.
Das OLG kam nach Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass der gegen den Kläger erhobene Verdacht nicht berechtigt gewesen sei. Das Gericht verurteilte die Beklagte zu einer "Richtigstellung" in ihrem Magazin.
Auf Revision der Beklagten hat der BGH dieses Urteil aufgehoben und an das OLG zurückverwiesen.

Der streitbefangene Beitrag enthalte eine Verdachtsberichterstattung, die den Kläger nicht vorverurteile. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung sei der Beitrag rechtmäßig gewesen. Die eventuellen Verfehlungen von Führungspersonen der Bank, welche im Laufe der Finanzkrise verstärkt in den Fokus der Öffentlichkeit gekommen sei, seien ein gravierender Vorgang, der für die Allgemeinheit von Interesse war. Die Mitteilung habe daher ein wichtiges Informationsbedürfnis bedient. Die Beklagte habe auch ein Minimum an Beweistatsachen vorgebracht, die zum relevanten Zeitpunkt für eine Schuld des Klägers sprachen. Sie stützte sich unter anderem auf die Aussagen der Staatsanwaltschaft und des früheren Sicherheitsberaters der Bank. Die Autoren hätten auch den Kläger und eine zweite Person angehört, welche an der Auftragsvergabe des früheren Beraters beteiligt gewesen sein sollte. Dies sei im konkreten Fall ausreichend gewesen.

Zwar komme auch im Falle einer zulässigen Berichterstattung über einen Verdacht ein Berichtigungsanspruch des Beschuldigten grundsätzlich in Frage, wenn der Verdacht später ausgeräumt werde und die Beeinträchtigung des guten Rufes andauere. Im vorliegenden Fall jedoch ergebe es die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten aus Art. 2 GG und Art. 8 EMRK und dem Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit aus Art. 5 GG und Art. 10 EMRK, dass die Presse nicht verpflichtet sei, sich selbst nach einem rechtmäßigen Bericht in ein schlechtes Licht zu setzen. Daher könne der Betroffene bei der späteren Ausräumung eines Verdachts und der Fortwirkung der Rufschädigung von der Presse nicht die Berichtigung des ursprünglichen Berichts verlangen, sondern nur einen Nachtrag des Inhalts, dass sich nach Klärung der Sachlage der berichtete Verdacht nicht bestätigt habe.

BGH, Urteil vom 18. November 2014, Az. VI ZR 76/14


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