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Auslandsversandkosten im Onlinehandel

Zur Wettbewerbswidrigkeit von fehlenden Angaben über die Auslandsversandkosten im Onlinehandel


Auslandsversandkosten im Onlinehandel

Am 1. Februar 2011 hat das OLG Hamm durch Urteil entschieden, dass Onlinehändler in ihren Onlineshops sämtliche Versandkosten derjenigen Länder angeben müssen, die von ihnen beliefert werden. Ein Hinweis, dass die konkrete Versandpauschale dem Kunden mitgeteilt wird, sobald dieser an den Händler eine entsprechende Anfrage schickt, reicht dafür nicht aus. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Händler dem Anfragenden die fälligen Versandgebühren aufgrund der Nachfrage mitteilt.

In dem Verfahren betrieb die Antragstellerin einen Onlineshop. Sie war auf den Verkauf von Spielzeug sowie Spielgeräten spezialisiert. Auch die Antragsgegnerin vertreibt Waren, die dem Fachbereich Spielgeräte zuzuordnen gewesen sind. Weiterhin verkaufte sie über ihre Domain Gartenhäuser sowie Gartenmöbel. Die Antragstellerin hatte das Vorgehen der Antragsgegnerin bei der Mitteilung ihrer Versandkosten bemängelt.

Sie war daher der Ansicht, dass die Antragsgegnerin dazu verpflichtet sei, die konkrete Angabe über die Liefer- und Versandkosten vor der Einleitung der Bestellung zu treffen. Insofern sei ihrer Ansicht nach zwischen dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, den deutschen Inseln und dem Ausland zu unterscheiden. Sie beantragte daher den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen das Vorgehen der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Darstellung ihrer Versandkosten.

Demgegenüber beantragte die Antragsgegnerin die Zurückweisung des Antrages auf Erlass dieser einstweiligen Verfügung. Ihrer Ansicht nach lag in ihrer Handlung kein Verstoß im Sinne der PAngV vor. Es könnte allenfalls die Rede von einem Bagatellverstoß sein. Insgesamt war sie der Auffassung, dass der Hinweis bezüglich der anfallenden Versandkosten nicht zu bemängeln gewesen ist. Zur Begründung führte sie aus, dass neben dem von Kunden ausgewählten Produkt der Bruttopreis angegeben wurde. Daneben befand sich, durch grüne Schrift hervorgehoben, der streitgegenständliche Hinweis, dass der Bruttopreis zuzüglich der Versandkosten zu verstehen war. Sobald der Kunde sodann auf das Wort "Versandkosten" geklickt hatte, wurde er unmittelbar zu den FAQ weitergeleitet. Auf dieser Unterseite wurden ihm die Information bezüglich der anfallenden Versandgebühren mitgeteilt. Daher war die Antragsgegnerin der Gegenauffassung, dass dem Kunden sämtliche Versandkosteninformationen sehr wohl vor Einleitung des Bestellprozesses mitgeteilt wurden. Weiterhin vertrat die Antragsgegnerin die Ansicht, dass Preisangaben bezüglich der Liefer- und Versandkosten auf deutsche Inseln gemäß § 1 Abs. 2 S. 3 PAngV gar nicht möglich gewesen ist. Denn bei dem Versand können keine standardisierten Berechnungsgrundlagen genutzt werden. Vor allem die Fährkosten sind maßgeblich von dem bestellten Produkt abhängig.

Nachdem der Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in der ersten Instanz zurückgewiesen wurde, legte diese daraufhin Berufung ein. Nach Auffassung des OLG Hamm war die Berufung auch begründet. Der Verfügungsgrund lag nach Ansicht der Richter gemäß § 12 Abs. 2 UWG vor. Der Verfügungsanspruch auf Unterlassung ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 2 PAngV. Diese Anspruchsgrundlage ist auf den Versand von Kaufgegenständen auf deutsche Inseln beschränkt. Dadurch, dass die Antragsgegnerin gegen § 1 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 PAngV verstoßen hatte, hat sie sich zugleich wettbewerbswidrig verhalten. Nach dieser Vorschrift hätte die Antragsgegnerin von vornherein die Höhe der Lieferkosten angeben müssen. Vor allem für den Versand auf deutsche Inseln hatte sie gar nicht angegeben, in welcher Höhe die Versandkosten letztendlich liegen würden. Auch wenn es schwierig ist, die Kosten im Hinblick auf die anfallenden Fährgebühren zu benennen, hätte sie nach Ansicht der Richter wenigstens die Einzelheiten ihrer vorgenommenen Berechnung näher erläutern müssen. 

Der Anspruch auf Unterlassung fehlender bzw. nicht hinreichend bestimmter Versandkosten für Artikel, die ins Ausland verschickt werden, ergibt sich für die Antragstellerinnen aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 2 PAngV.

OLG Hamm, Urteil vom 01.02.2011, Az. I-4 U 196/10 


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