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Auskunftspflicht bei Wettbewerbsverletzungen

OLG Köln, Urteil vom 21.11.2014, Az. 6 U 90/14


Auskunftspflicht bei Wettbewerbsverletzungen

Im vorliegenden Fall handeln sowohl die Klägerin als auch die Beklagte mit Blutzuckermessgeräten. Die Beklagte vertreibt in Deutschland vier Modelle einer bestimmten Marke. Die Geräte wurden von der Beklagten mit dem Hinweis beworben, dass diese verschiedene Award-Auszeichnungen erhalten hätten. Die Klägerin fand diese Aussage irreführend und klagte vor dem Landgericht Köln, das in einem Verfügungsverfahren (Az. 84 O 19/13) gegen die Beklagte eine entsprechende Verbotsverfügung erlassen hat. Auf den Verpackungen der Geräte standen Angaben wie „IF Produkt Design Award 2011“, „Innovation Award Burgenland“ und Austrian National Award for Design 2011.“
Mit der Klage vor dem OLG Köln hat die Klägerin unter anderem Auskunft über die in Deutschland verkauften Stückzahlen der Blutzuckermessgeräte verlangt. Außerdem verlangt sie eine Auflistung der Umsatzerlöse sowie über den Umfang der betriebenen Werbung unter „Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl“ der werblichen Maßnahmen für die vertriebenen Geräte. Des Weiteren verlangte die Klägerin von der Beklagten, die Blutzuckermessgeräte weder mit der Award-Bezeichnungen zu bewerben noch bewerben zu lassen.

Die Beklagte hielt die Klage für unbegründet. Sie habe bereits die Auskunftsverpflichtung erfüllt und die Verpflichtung zu Schadensersatz bereits schriftlich anerkannt. Lediglich mit der Höhe der Abmahnkosten sei sie nicht einverstanden. Aus Sicht der Beklagten besteht für sie keine Pflicht weitergehende Auskünfte über Umsatzerlöse und Gestehungskosten zu erteilen. Außerdem ist ihrer Meinung nach der Auskunftsanspruch verjährt.

Die Klägerin hält die Auskünfte der Beklagten für unzureichend. Sie habe konkret auf einem Kongress mit der Verpackung ihrer Produkte geworben. Es sei davon auszugehen, dass sie auch auf anderen Messen und Kongressen in ähnlicher Weise Werbung betrieben habe. Für die Herausgabe des Verletzergewinns sei es für die Klägerin wichtig, die Umsatzzahlen und die Gestehungskosten zu wissen. Schließlich habe die Beklagte mit Auszeichnungen geworben, die sie gar nicht erhalten habe. Den Schadensersatzanspruch der Klägerin habe die Beklagte nicht wirksam anerkannt.

Das OLG Köln erkennt keine Verjährung des Auskunftsanspruchs. Anwendbar ist nach Meinung des Senats eine dreijährige Verjährungsfrist, die in vorliegenden Fall noch nicht abgelaufen war. Die Klägerin konnte nachweisen, dass sie erst seit dem 22.01.2013 davon wusste, dass die Beklagte mit Auszeichnungen warb, die ihr gar nicht zuteil geworden waren. Die Beklagte konnte dem Gericht nicht darlegen, dass die Klägerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von dem Wettbewerbsverstoß wegen irreführender Werbung hatte. Das OLG Köln sah bei der Klägerin auch keine „grob fahrlässige Unkenntnis“ vor dem von der Beklagten genannten Zeitpunkt im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 2 des UWG. Die Beklagte hat dazu auch keine schlüssigen Gründe vorgetragen. Deshalb bleibt es bei der Feststellung des LG Köln, dass die „Verjährung ab dem 29.04.2013 gemäß § 203 BGB gehemmt“ war. Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, wie sie vom LG Köln zuerkannt wurden. Einen Anspruch auf eine regelmäßige Rechnungslegung durch die Beklagte hat die Klägerin nicht. Nach § 242 BGB richtet sich die Auskunftspflicht nach den Bedürfnissen des durch die Wettbewerbsverletzung Verletzten unter „schonender Rücksichtnahme auf die Belange des Verletzers.“

OLG Köln, Urteil vom 21.11.2014, Az. 6 U 90/14


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