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Bei bloßer Versendung einer Faxmitteilung mit der Aufforderung zur Datenabgabe liegt keine Handlung im Sinne des unlauteren Wettbewerbs (UWG) vor.

Versendet ein Unternehmen ein Formular mit Kopfbogen als Fax an ein anderes Unternehmen ohne dessen Einwilligung und mit der Aufforderung, entsprechende Wirtschaftsdaten abzugeben, liegt kein Verstoß wegen unlauteren Wettbewerbs im Sinne des Gesetzes vor. Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 25. 07. 2013 (2 U 9/134).

Zur Sachlage:

Die Klägerin, eine Wettbewerbszentrale, mahnte die Beklagte, eine Kreditschutzorganisation und Wirtschaftsdatei, ab und klagte auf Unterlassung. Der Grund: Die Beklagte hatte an eine Gärtnerei ohne deren Einwilligung ein zweiseitiges Fax, bestehend aus Formular und Kopfbogen, versandte. Darin bat sie um die Abgabe von Unternehmensdaten wie Jahresumsatz, Umsatzerwartung, Mitarbeiterzahl, Steuernummer und Ansprechpartner, um den bei ihr geführten Datensatz des Unternehmens zu aktualisieren. Die Gärtnerei lehnte die Datenabgabe an die Beklagte ab. Zudem sah die Klägerin in dieser Handlung einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und klagte vor dem Landgericht Ulm. Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass die Beklagte mit dem Anschreiben per Fax sowohl werbend handelte als auch das Gärtnereiunternehmen ungerechtfertigt belästigte. Im Ergebnis folgte das Gericht dem Antrag der Klägerin. Fortan sollte die Beklagte es unterlassen, werbende Faxmitteilungen an Gewerbetreibende/Unternehmer zu versenden, wenn diese dafür nicht das ausdrückliche Einverständnis gegeben hätten.

Die Beklagte ging daraufhin in Berufung und hatte vor dem Oberlandesgericht Stuttgart Erfolg.

Das Oberlandesgericht Stuttgart widersprach dem Landgericht sowohl hinsichtlich des werbenden Charakters der Faxnachricht als auch der dadurch erfolgten Belästigung des Gärtnereiunternehmens.

Das Anschreiben wäre nicht dazu geeignet gewesen, die eigenen Produkte oder Dienstleistungen der Beklagten zu fördern oder zu vermarkten. Stattdessen handelte es sich um einen einfachen Datenabgleich, der nach Bundesdatenschutzgesetz beim Unternehmen selbst erfragt werden müsse und vergleichbar mit einer Dateiergänzung durch die Einsichtnahme in amtliche Register wäre. Dass es sich bei der Abfrage nachweislich um eine Werbung der Beklagten für eigene Geschäftsinteressen handelte, konnte das Gericht nach Prüfung aller Sachverhalte nicht erkennen.

Auch die Frage, ob durch die Versendung einer Faxnachricht ein geschäftliches Handeln der Beklagten zu erkennen war, verneinte das Oberlandesgericht. Nach seiner Auffassung war das zweiseitige Fax nicht geeignet, das Gärtnereiunternehmen dahin gehend zu beeinflussen, nachfolgend weitere Produkte oder Dienstleistungen der Beklagten in Anspruch zu nehmen.

Ebenso vertrat das Oberlandesgericht die Auffassung, dass die Faxmitteilung das Gärtnereiunternehmen nicht belästigte. Zwar hatte dieses dazu keine Einwilligung erteilt, allerdings sei das Fax ein Kommunikationsmittel im Geschäftsleben und wurde durch die Beklagte nur mit zwei Seiten, also nicht dauerhaft wiederholend, beansprucht.

Das Oberlandesgericht gelangte zu der Auffassung, dass die Beklagte weder werbend im geschäftlichen Betrieb noch belästigend gehandelt hat. Die Beklagte ist somit nicht abzumahnen oder zur Unterlassung von Aktivitäten im Sinne der Datenabfrage aufzufordern.

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.07.2013, Az. 2 U 9/13


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