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Auskunft bei Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.10.2015, Az. 2 U 25/15


Auskunft bei Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

Das Oberlandesgericht (OLG) in Stuttgart hat mit seinem Urteil vom 08.10.2015 unter dem Az. 2 U 25/15 entschieden, dass der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach § 17 UWG einen selbständigen Auskunftsanspruch nach sich ziehen kann, dahingehend, woher der Verletzer die Information bezogen hat. Der Verletzer darf die Auskunft nicht verweigern, auch nicht mit Hinweis auf etwaige Strafbarkeit.

Damit gab das OLG der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart statt und verurteilte den Beklagten dazu, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Person ihm auf welchem Weg Kundendaten der Klägerin übermittelt habe. Insbesondere soll er Auskunft geben, von wem er eine CD-ROM mit Kundendaten der Klägerin erhalten habe, die er dazu genutzt habe, um die Kundendaten in ein Programm der O AG einzuspielen.

Es wird seitens des OLG auf die Ausführungen des LG Stuttgart Bezug genommen. Dieses legte dar, dass eine strafbare Handlung durch den Beklagten im Raum stehe, da die StA Tübingen gegen ihn ermittele. Die Selbstbezichtigung sei ein schwerwiegender Eingriff. Daher gebe es das Schweigerecht eines Beschuldigten. Der Schutz gegen eine Selbstbezichtigung beschränke sich nicht nur auf den strafrechtlichen Rahmen. Auch im Zivilprozess finde die Pflicht zur Wahrheit dort eine Grenze, wo die Partei ansonsten gezwungen wäre, sich einer Straftat zu bezichtigen.

Zeugen stehe ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, wenn sie Gefahr liefen, strafrechtlich verfolgt zu werden. Der vorliegende Sachverhalt sei mit dem eines Zeugen zu vergleichen, denn mit der Auskunft würde das Zeugnisverweigerungsrecht unterlaufen werden. Es könne dem Beklagten eine Mitwirkung an der Aufklärung nicht zugemutet werden, wenn er Gefahr liefe, hierfür bestraft zu werden.
Die Klägerin dagegen trägt vor, auf die Auskunft angewiesen zu sein, um ihr System lückenlos sicher gestalten zu können. Sie gehe höchst sorgfältig mit Kundendaten um und sichere Geschäftsdaten, z.B. auch geheime Vertragsdaten durch ein enges Netz aus arbeitsvertraglichen Regeln, die dem Industriestandard entsprechen. Auch die technische Sicherung ihrer IT-Systeme sei umfassend.

Der Auskunftsanspruch beruhe auf wettbewerbswidrigem Verhalten des Beklagten, mit dem er sich Geschäftsdaten beschafft und widerrechtlich an O-Mitarbeiter weitergereicht habe, um gezielt Kunden abzuwerben. Darin liege ein Wettbewerbsverstoß, der einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz sowie auf Auskunft nach sich ziehe. Der Anspruch auf Auskunft bestehe auch dann, wenn ein Dritter den Hauptanspruch schulde. Gegen den Dritten bestehe Unterlassungsanspruch.

Ein eventuelles strafrechtliches Belastungsrisiko des Beklagten stehe dem nicht entgegen. Der § 138 ZPO schlage nicht auf das materielle Recht durch. Nach der Rechtsprechung des BVerfG müsse z.B. ein Insolvenzschuldner auch zivilrechtlich Informationen herausgeben, durch die er sich strafrechtlich belasten könne. Personen, die aus Rechtsgründen verpflichtet seien, Informationen zu erteilen, könne nicht unbeschränkter Schutz gegen eine Selbstbezichtigung zukommen. Es genüge zum Schutz des Schuldners, etwaigen Selbstbezichtigungen ein strafrechtliches Verwertungsverbot beizulegen. Die Annahme eines Verwertungsverbots trage den Interessen des Beklagten ausreichend Rechnung.

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.10.2015, Az. 2 U 25/15


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