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Ausgleichsanspruch für Lizenznehmer eines Markenlizenzvertrags

BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 3/09


Ausgleichsanspruch für Lizenznehmer eines Markenlizenzvertrags

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob der für Handelsvertreter konzipierte § 89 HGB auch auf Franchisenehmer anzuwenden ist und ob diesen, wie auch den Handelsvertretern, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ein angemessener Ausgleich zusteht.

Die auf Handelsvertreter zugeschnittene Bestimmung von § 89 HGB ist auch auf Franchisenehmer anzuwenden, wenn sich das Rechtsverhältnis zum Hersteller nicht auf eine reine Käufer-Verkäufer-Beziehung beschränkt. Um in den Genuss der Vorschriften von § 89 HGB zu kommen, muss der Franchisenehmer in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten eingegliedert sein und umfangreiche wirtschaftliche Aufgaben erfüllen, die mit der Tätigkeit eines Handelsvertreters vergleichbar sind. Neben der Führung des Kennzeichens (Corporate Identity) besteht die Verpflichtung des Lizenznehmers zum Alleinbezug der entsprechenden Waren. Zudem muss er verpflichtet sein, dem Lieferanten oder Hersteller seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass die Gegenpartei umgehend die Vorteile aus dieser Übertragung ziehen kann. Die Anwendung der zuvor zitierten Vorschrift auf Markenlizenzverträge ist demzufolge nicht grundsätzlich auszuschließen, wenn die vertraglichen Abreden zwischen den Parteien die rechtlichen Anforderungen eines Handelsvertreter-Vertrages erfüllen.

Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung kann einem Franchisenehmer nach Beendigung des Rechtsverhältnisses wie einem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch zustehen. § 89 HGB findet jedoch keine Anwendung, wenn der Markeninhaber oder Lizenzgeber nicht auf demselben Gebiet tätig ist wie der Lizenznehmer und daher kein Interesse an der Übertragung des Kundenstammes besteht.

Die Rechtsprechung stuft das Franchisegeschäft als ein in der Hauptsache anonymes Massengeschäft ein. Alleine die Kontinuität des Kundenstammes nach Beendigung des Lizenzvertrages kann einen Ausgleichanspruch nach § 89 BGB nach sich ziehen. Dies wurde bereits mehrfach durch höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch, dass bereits mehrere Gerichte zu dem Entschluss gekommen sind, dass ein derartiger Ausgleichsanspruch nicht besteht, wenn der Franchisenehmer, auch als Lizenznehmer bezeichnet, nicht nachweisen kann, dass das Rechtsverhältnis über eine bloße Käufer-Verkäufer-Beziehung hinausgeht und er in die Absatzorganisation des Lizenzgebers eingegliedert war. Gleiches gilt, wenn keine Vereinbarung zur Übertragung des Kundenstammes vorliegt. Hier findet das Prinzip des anonymen Massengeschäfts Anwendung. Im Gegensatz zu Handelsvertretern können Franchisenehmer in der Regel keinen namentlich bekannten und übertragbaren Kundenstamm aufweisen. Daher fehlt eine wesentliche Voraussetzung von § 89 HGB: der Franchisegeber kann diesen anonymen Kundenstamm nicht zu seinem eigenen Vorteil nutzen. Bei einem anonymen Massengeschäft im Rahmen eines Franchisevertrages handelt es sich meistens um solche Geschäftsmodelle, mit denen der Franchisenehmer in Außenverhältnis unter einem bekannten Markenkennzeichen, zum Beispiel McDonalds, auftritt, das Geschäft jedoch auf eigene und nicht wie ein Handelsvertreter auf fremde Rechnung betreibt.

Bei dieser Art Kundschaft handelt es sich um namentlich nicht bekannte Laufkundschaft, die nicht übertragbar ist. Auch wenn der Franchisegeber auf demselben Gebiet und am selben Ort tätig ist wie der Franchisenehmer, besteht kein Ausgleichsanspruch, da dieser seinen eigenen Kundenstamm in Form von Laufkundschaft bedient. Um einen Ausgleichsanspruch nach § 89 HGB zu rechtfertigen, muss demzufolge immer eine hinreichend ähnliche Interessenlage vorliegen, die nicht alleine durch eine Kontinuität des Kundenstamms gerechtfertigt ist. Die Verpflichtung des Franchisenehmers zur Rückgabe der bei Geschäftsübernahme vollständig ausgestatteten Geschäftsräume an den Franchisegeber nach Vertragsende spielt für die Anwendung der Vorschrift keine Rolle.

Der Ausgleichsanspruch zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer ist in den Kreisen von Experten bereits zum vieldiskutierten Evergreen avanciert. Selbst wenn ein Ausgleichsanspruch bereits mehrfach höchstrichterlich festgestellt wurde, liegt dennoch keine abschließende Rechtsprechung vor, da mehrere Gerichte sich gegenteilig geäußert und den Interpretationsspielraum sehr weit angesetzt haben. So war das OLG Schleswig (U 48/14) der Meinung, die Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstamms stelle keine hinreichend ähnliche Interessenlage dar, sondern lediglich eine Möglichkeit für den Franchisegeber, seine Werbung zentral zu organisieren. In dieser Konstellation gehen die Richter davon aus, dass der Handelsvertreter im Gegensatz zum Franchisenehmer seinen Kundenstamm kontinuierlich durch eigenes Zutun aufbaut und damit eine messbare Leistung erbringt, während es sich bei dem Lizenznehmer um anonyme Laufkundschaft handelt. Dass der Franchisenehmer eigene, über das Werbekonzept des Franchisegebers hinausgehende Leistungen erbringe, sei nicht ohne weiteres ersichtlich.

Auch den Hinweis der Fachliteratur, bei einem anonymen Massengeschäft wie dem Franchisemodell mache eine Vereinbarung zur Übertragung des Kundenstammes keinen Sinn, ließ der BGH nicht gelten. Alleine das Vorliegen einer kontinuierlichen Stammkundschaft rechtfertige noch keinen Ausgleichsanspruch nach § 89 HGB (VII ZR 109/13).

BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 3/09


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