• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Auktionator-Haftung bei gefälschtem Bild

LG Köln, Urteil vom 28.09.2012, Az. 2 O 457/08


Auktionator-Haftung bei gefälschtem Bild

Ein Auktionshaus haftet hinsichtlich der Versteigerung von wertvollen Artefakten auch bei Gutgläubigkeit. Der Auktionator sollte die Angaben und Beschreibungen des Einlieferers sorgfältig prüfen, da er im Falle einer Kunstfälschung schadenersatzpflichtig ist.

Das LG Köln hat einem Käufer zwei Millionen Schadenersatz zugesprochen, weil dieser auf einer Auktion der Beklagten ein vermeintlich wertvolles Bild ersteigert hatte, das sich anschließend als Fälschung des bekannten Kunstfälschers Wolfgang Beltracchi herausstellte.

Die Käuferin hatte in einer Auktion der Beklagten ein Gemälde mit dem Titel „Rotes Bild mit Pferden“ ersteigert. Signiert war es mit „Campendonk 1914“. Im Katalog wurde der Streitgegenstand als ein Kunstwerk des Malers Heinrich Campendonk geführt. Später stellte es sich jedoch als Kunstfälschung heraus. Die Käuferin ging rechtlich gegen das Auktionshaus vor und nahm dieses auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen arglistiger Täuschung in Anspruch. Die Beklagte berief sich auf Nichtwissen und sah sich ihrerseits als Opfer, da sie den Angaben der Einlieferin gutgläubig vertraut habe.

Das LG Köln gab der Klägerin Recht und sprach ihr einen Schadenersatz in Höhe von zwei Millionen Euro zu. Gemäß §§ 280, 311 BGB ist die Beklagte haftbar zu machen, da sie das streitgegenständliche Bild mit unzutreffenden Angaben im Katalog geführt hatte. Sie hat ihre vorvertraglichen Pflichten fahrlässig vernachlässigt. Das Auktionshaus war verpflichtet, das Bild durch eine naturwissenschaftliche Expertise überprüfen zu lassen, um die Echtheit zweifelsfrei festzustellen. Das kunsthistorische Gutachten reicht in diesem Fall nicht aus, obwohl dieses von dem angeblich fachkundigen Sohn und Enkel des Malers Campendonk durchgeführt wurde. Gegen die vorvertraglichen Pflichten der Beklagten spricht nicht, dass die naturwissenschaftliche Analyse in die Substanz des Bildes eingreift. Diese führt zu ihrer Verteidigung jedoch an, dass eine derartige Expertise nur dann durchgeführt wird, wenn hochpreisige Artefakte in dem Verdacht einer Fälschung stehen. Das Auktionshaus hätte in der Katalogbeschreibung auf den Umstand, dass eine Expertise nicht vorgenommen worden ist, hinweisen müssen.

Die Einlieferin und Streithelferin hat die Klägerin zweifach getäuscht, indem sie gegenüber der Beklagten wahrheitswidrig behauptet hatte, das streitgegenständige Gemälde stamme aus der Sammlung ihres Großvaters Werner Jäger, einem bekannten Kölner Kaufmann, der tatsächlich jedoch nie Kunst gesammelt hatte. Auf der Rückseite des Gemäldes befindet sich ein Aufkleber der renommierten Galerie Flechtheim, der als Ursprungszertifikat zu werten ist. Die Streithelferin muss sich nicht persönlich gegenüber dem Auktionator äußern, um eine Täuschungshandlung im Sinne von § 123 BGB vorzunehmen. Sie löste sowohl bei der Beklagten als auch bei der Klägerin eine Fehlvorstellung hinsichtlich der Herkunft des Gemäldes aus, zumindest verstärkte der Galerieaufkleber „Sammlung Flechtheim“ diesen Eindruck jedoch. Um ihre Erklärung an die Klägerin weiterzuleiten, setzte sie die Beklagte als Werkzeug ein. Für die Feststellung einer Täuschungshandlung kommt es regelmäßig darauf an, wer die Erklärung veranlasst und nicht wer diese überbringt. Die Klägerin kann sich auf den Irrtum der Beklagten über die Herkunft des Gemäldes berufen (§ 166 BGB).

Die Beklagte trifft insoweit eine Mitschuld, als dass sie mit Auktionsbeginn auf die Rechte, Interessen und Rechtsgüter der Klägerin Rücksicht nehmen muss (§ 241 BGB). Diese Pflicht konkretisiert sich mit der Übernahme der Bildbeschreibung in den Auktionskatalog, die sich explizit auf weitere Campendonk-Werke bezieht. Hiermit verstärkte die Beklagte den Eindruck, es handele sich bei dem streitgegenständlichen Bild um einen echten Campendonk. Dieser wurde durch den hohen Mindestschätzpreis verstärkt. Für die sichere Zuschreibung des Gemäldes zu dem ausführenden Künstler besteht keine ausreichend tragfähige Grundlage, da sich Entstehung und Weg sich nicht lückenlos zurückverfolgen lassen. Auch die Echtheit des Aufklebers „Galerie Flechtheim“ lässt sich nicht mit abschließender Sicherheit feststellen. Die durch den Sohn und den Enkel des Malers angefertigte Expertise ist zwar unabhängig, aber dennoch als subjektiv und damit als unsicher einzustufen. Die Maßnahmen, die ein Auktionator ergreifen muss, um die Echtheit eines Gemäldes zu zertifizieren, sind von den Einzelumständen abhängig. Ihn trifft die im Verkehr erforderliche Sorgfaltspflicht (§§ 276, 347, 384 BGB). Auch die üblichen Handelsgewohnheiten innerhalb einer Branche können diese Sorgfaltspflicht nicht mindern (§ 932 BGB). Durch ihre Pflichtverletzung hat die Beklagte den Vermögensschaden der Käuferin kausal hervorgerufen. Sie hat der Klägerin den gesamten durch die Vertragsdurchführung entstandenen Schaden in Höhe von 2.086.0000 zu ersetzen.

LG Köln, Urteil vom 28.09.2012, Az. 2 O 457/08

 

Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland