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Aufschrift auf Kleidung ist Beleidigung

Der Schriftzug „ACAB“ auf einer Hose kann die strafbare Beleidigung eines Polizisten sein.


Aufschrift auf Kleidung ist Beleidigung

Der Angeklagte besuchte ein Fußballspiel und trug dabei eine mit dem Schriftzug „ACAB“ versehene Hose. Die Abkürzung steht für die Worte „All cops are bastards“. Der Schriftzug war für Polizisten, die das Fußballspiel sicherten, lesbar. Einer von ihnen stellte Strafanzeige.

Am 7.2.2013 wurde der Angeklagte wegen Beleidigung vom Amtsgericht München zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt. In der Berufungsinstanz verwarf das Landgericht München die eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft und die Rechtsmittel des Angeklagten als unbegründet. 

Die daraufhin vom Angeklagten eingelegte Revision wurde vom Oberlandesgericht (OLG) München ebenfalls als unbegründet verworfen.

Das Gericht betonte zunächst, dass die Auslegung der Bedeutung des Schriftzuges Sache des Gerichts ist. Es komme dabei auf eine Gesamtbewertung der Umstände an und welche Bedeutung diese in der konkreten Situation haben.

Das LG habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Schriftzug „ACAB“ auf der Hose des Angeklagten eine Beleidigung im Sinne von § 189 StGB ist. Die Deutung des Landgerichts sei nachvollziehbar. Der manifestierte Sinngehalt des Schriftzuges enthalte die gewollte Kundgabe der Missachtung, Geringschätzung oder Nichtbeachtung eines anderen. Der betroffene Polizist als ein „unbefangener verständiger Dritter“ durfte das so verstehen und sich dadurch in seiner Ehre gekränkt fühlen.

Das OLG stimmte zudem den Feststellungen des LG zu, dass der betroffene Polizist den Schriftzug auf der Hose des Angeklagten sehen konnte.

Die pauschale herabsetzende Äußerung beziehe sich eindeutig auf Polizisten als Angehörige einer Personengemeinschaft. Der Angeklagte habe die Kleidung mit der gegen Polizeibeamte gerichteten Aufschrift im Bewusstsein getragen, vor bzw. im Stadion auf Polizisten im Einsatz zu treffen. 

Unter Verweis auf Feststellungen des LG bestätigte das OLG dessen Annahme, dass der Angeklagte vorsätzlich handelte. Er habe gewusst, dass rund um das Stadion ein größeres Kontingent von Polizei anwesend sein und er auf einzelne Beamte aus dieser Gruppe treffen würde. Der Angeklagte habe die Bedeutung der Aufschrift „ACAB“ auf der Hose gekannt. Dass Polizeibeamte den Aufdruck sehen konnten und sich daran stören würden, sei ihm auch klar gewesen. Dem Angeklagten ging es nach Ansicht des Gerichts um die persönliche Herabsetzung und Diffamierung des Geschädigten konkret und von Polizeibeamten allgemein. 

Das Gericht hielt fest, dass der Angeklagte nicht zur Sache ausgesagt habe. Aus den sonst mitgeteilten Tatsachen könne nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte sich erkundigt hätte, ob das Tragen einer solchen Aufschrift erlaubt sei. Das OLG München verwarf die Revision des Angeklagten als unbegründet. OLG München, Beschluss v. 18.12.2013, Az.: 4 OLG 13 Ss 571/13


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