• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Aufklärungspflicht bei Zweitabmahnung

Landgericht Würzburg, Beschluss vom 27.09.2018, Az. 1 HK O 1487/18


Aufklärungspflicht bei Zweitabmahnung

Das Landesgericht Würzburg entschied am 27.09.2018, dass auch bei einer zweiten Abmahnung dem Zweitabmahner ausreichende Informationen zum Vorgang zur Verfügung gestellt werden müsse. Denn er müsse beurteilen können, ob die Wiederholungsgefahr bereits aufgrund der ersten Unterlassungserklärung erloschen sei. Der bloße Hinweis auf eine bereits existierende Unterlassungserklärung genüge jedenfalls nicht .Vielmehr müsse der Abgemahnte auch den Zweitabmahner detailliert über den Erstabmahner und den Inhalt der Unterlassungserklärung einschließlich der Vertragsstrafenhöhe informieren.

Was ist bei mehreren Abmahnungen zu tun?
Der Beklagte wurde aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes von zwei verschiedenen Abmahnern zur Unterlassung aufgefordert. Dem Zweiten teilte der Beklagte lediglich mit, dass er bereits abgemahnt wurde und eine Unterlassungserklärung abgegeben habe. Weitere Informationen erfolgten nicht. Daraufhin erhob der zweite Abmahnende Klage.

Aufklärungspflicht auch dem zweiten Abmahner gegenüber
Das Landgericht Würzburg befand, dass im Falle einer Mehrfachabmahnung zur Vermeidung eines überflüssigen und aussichtslosen Prozesses auch der zweite Abmahner über die bereits abgegebene Unterlassungserklärung (Drittunterwerfung) aufgeklärt werden müsse. Hierfür reiche es nicht aus, wenn lediglich auf die strafbewehrte Unterlassungserklärung hingewiesen werde. Vielmehr seien dem Zweitabmahner alle Informationen zur Verfügung zu stellen, um ihn beurteilen zu lassen, ob eine Wiederholungsgefahr durch die bereits abgegebene Unterlassungserklärung erloschen sei. Der Abgemahnte müsse also über den Erstabmahner und über den Inhalt der Unterlassungserklärung einschließlich der Höhe der Vertragsstrafe informieren.

Schadenersatz bei fehlender Aufklärung möglich
Seine Informationspflicht könne der Abgemahnte regelmäßig durch Vorlage einer Kopie des Abmahnschreibens und der abgegebenen Unterlassungserklärung erfüllen. Sollte der Abgemahnte dieser Pflicht nicht nachkommen und entstehe dem Zweitabmahner dadurch ein Schaden, könne er diesen Schaden auch geltend machen.

Landgericht Würzburg, Beschluss vom 27.09.2018, Az. 1 HK O 1487/18


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland