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Aufklärungspflicht bei Kauf eines individuellen Notebooks

KG Berlin, 5 U 162/12


Verbrauchern steht in der Regel ein Rücktrittsrecht von Kaufverträgen zu. Händler dürfen dieses Recht nur in wenigen begründeten Ausnahmefällen verweigern. Andernfalls droht ihnen eine auf dem Wettbewerbsrecht basierende Abmahnung. Eine Verpflichtung, Käufer eines vorkonfigurierten Notebooks im Detail über die Gründe der Unzumutbarkeit einer Rücknahme zu informieren, besteht für den Händler jedoch nicht.

In einem vor dem Kammergericht (KG) Berlin verhandelten Fall ging es um die Frage, ob ein Internet-Händler ein nach den individuellen Vorgaben seines Kunden konfiguriertes Notebook zurücknehmen musste. Als Kläger trat ein Verbraucherverband auf, während es sich bei der Beklagten um eine Computerfirma handelte, die PCs auf dem Versandweg vertrieb.

Im November 2011 wurde zwischen der Beklagten und einem ihrer Kunden per Fernweg ein Kaufvertrag über ein nach Kundenwunsch umzubauendes Notebook abgeschlossen. Als der Kunde vom Vertrag zurücktreten wollte, informierte ihn die Beklagte darüber, dass ihm in diesem Fall kein Rücktrittsrecht zustehen würde.

Der Kläger begründete seine Klage damit, dass die Beklagte den mit dem Rückbau des nach Kundenwunsch erstellten Notebooks verbundenen Aufwand nicht im Detail dargelegt habe. Er wollte der Beklagten gerichtlich untersagen lassen, in Zukunft Verbrauchsgüterkaufverträge abzuschließen, ohne die Kunden umfassend über ihr Widerrufsrecht zu informieren. Zudem sollte der Beklagten per Gericht verboten werden, Käufern eines nach ihren Wünschen gefertigten Notebooks gegenüber pauschal zu behaupten, dass ihnen kein Widerrufsrecht zustehe.

Vor dem Berliner Landgericht (LG) hatte der Kläger zunächst Erfolg. Das LG folgte dem Antrag und legte der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf. Daraufhin ging die Beklagte in Berufung und beantragte ihrerseits beim KG Berlin eine Abänderung des vorinstanzlichen Urteils, während der Kläger mit seinem Antrag die Zurückweisung des gegnerischen Begehrens verfolgte.

Das Berliner KG entschied, dass ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Unterlassung der pauschalen Behauptung, Käufern von vorkonfigurierten Notebooks stehe kein Widerrufsrecht ihres Kaufvertrags zu, nicht gegeben sei. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass bereits die Formulierung "pauschal zu behaupten" wegen ihrer Unbestimmtheit nicht zulässig sei. Damit das Gericht unter anderem den Streitgegenstand festlegen kann, ist ein bestimmt abgefasster Klageantrag unbedingt notwendig

Zudem stellte das Gericht fest, dass seitens des Unternehmens keine Informationspflicht besteht, dem Kunden detailliert auseinanderzusetzen, warum ein Gerät, das nach Vorgaben des Kunden gefertigt wurde, von der Rückgabe ausgeschlossen ist, wenn der Rückbau des betreffenden Geräts mit unzumutbar hohen Kosten verbunden ist.

Der Pflicht zur Information des Kunden über den Wegfall des Widerrufrechts bei individuell angefertigten Produkten wird seitens des Händlers bereits durch eine Wiedergabe des entsprechenden Gesetzestextes Genüge getan, wobei dieser Hinweis jedoch nicht in den AGB „versteckt“ werden darf, sondern als Widerrufsbelehrung deutlich erkennbar sein muss. Kommt es zum Streit zwischen den Vertragsparteien, weil der Verkäufer ein Widerspruchsrecht des Kunden bestreitet, so ist es Sache des Kunden, sich über die in seinem Fall zutreffende Rechtslage zu informieren.

Da der Computerhändler mit dem Ausschluss des Widerrufsrechts laut Auffassung des Berliner KG keine unhaltbare Rechtsposition vertreten hat, wies die Kammer die Klage des Verbraucherverbands zurück und legte ihm die Kosten für das Berufungsverfahren auf.

KG Berlin, Urteil vom 27.06.2014, Az. 5 U 162/12


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