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Aufklärung über werblichen Charakter

Hinreichende Aufklärung über werblichen Charakter einer Internetseite - Anti-Status-Auto


Aufklärung über werblichen Charakter

Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 09.08.13 unter dem Aktenzeichen 6 U 3/13 entschieden, dass Werbung auch als Werbung kenntlich gemacht werden muss.

Geklagt hatte ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen gegen einen Automobilhersteller wegen Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten. Er ist der Ansicht, der Hersteller verschleiere den werbenden Charakter seiner Internetseite „status-symptome.de“, die sie als Teil einer satirisch angelegten Werbekampagne für Fahrzeuge der Marke „Dacia“ erstellt hat. Zudem werbe sie mit einem unrichtigen Preis. Der Hinweis "Anzeige" ist nach Ansicht des Klägers nicht ausreichend.

Das Landgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Hiergegen richtet sich die Berufung. Diese hat insofern Erfolg, als das Urteil nach der Änderung der Internetseite nicht aufrechterhalten werden kann. Im Übrigen hat das OLG die Berufung abgewiesen. 

Mit Recht habe das Landgericht angenommen, dass im ursprünglichen Internetauftritt der Werbecharakter der Seite verschleiert wurde und insofern dem Kläger ein Unterlassungsanspruch zusteht. Denn diese Vorgehensweise stelle eine unlautere Handlung gemäß des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Mit dem UWG soll u.a. Schleichwerbung verhindert werden, um den Verbraucher vor Täuschung über kommerzielle Hintergründe von Unterhaltungsmaßnahmen jeglicher Art zu schützen. Es müsse auf einen Blick erkennbar sein, dass es sich bei einer Werbung um Werbung handelt und nicht um einen redaktionellen oder unterhaltenden Beitrag. Es reiche nicht aus, dass ein normal verständiger Leser nach einer Analyse des Beitrags den werbenden Charakter erkennt. Denn denkbar wäre, er würde ihn gar nicht gelesen haben, wenn er ihn sofort als Werbung erkannt hätte. Bei der Beurteilung der Frage, was man unter einem durchschnittlichen Verbraucher zu verstehen habe, sei auf die angesprochenen Verkehrskreise abzustellen.

Im vorliegenden Fall könne dieser nicht ohne Weiteres erkennen, dass es sich bei der ursprünglichen Homepage des Herstellers Dacia um eine Werbung gehandelt habe. Ein werblicher Charakter trete nicht auch schon dadurch zu Tage, dass die Werbung satirisch gestaltet sei. Schließlich habe Satire an sich nichts mit einer satirisch gestalteten Werbung zu tun. Die kreative Gestaltung der Werbung mache diese zwar zu einem Kunstwerk, jedoch ändere sich an der Beurteilung nichts, dass der werbliche Charakter verschleiert worden sei. Entgegen der Ansicht des Klägers und des LG sei die Bezeichnung "Anzeige" auf der Homepage jedoch deutlich genug.

OLG Köln, Urteil vom 09.08.13, Aktenzeichen 6 U 3/13


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