• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Aufgedrängte Versicherung von Opodo unzulässig

BGH, Urteil vom 29.09. 2016, Aktenzeichen I ZR 160/15


Aufgedrängte Versicherung von Opodo unzulässig

Wer online einen Flug buchen will, darf erwarten, dass ihm beim Start des Buchungsvorgangs klare und nachvollziehbare Angaben zum für den Flug aufzuwendenden Endpreis zur Verfügung gestellt werden. Außerdem steht dem Online-Bucher der Schutz vor unzumutbarer Werbung während des Buchungsvorgangs zu. Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 29.09.2016 unter dem Aktenzeichen I ZR 160/15 einen Rechtsstreit entschieden, dem eine Online-Flugbuchung zugrunde lag. Bei dieser Buchung wurde mehrfach für den Abschluss von Reiseversicherungen geworben. Die Zahlung mit einer bestimmten Kreditkarte sollte mit Verzicht auf Servicegebühren belohnt werden.
Als Kläger trat der „Dachverband der Verbraucherzentralen und weiterer Verbraucherorganisationen in Deutschland“ auf, dessen Klagebefugnis sich aus seiner Eintragung in der nach § 4 UKlaG zu führenden Liste ergibt. Die Beklagte betreibt von ihrem Sitz in London aus ein Internetportal, von dem aus Flüge gebucht werden können.

Der Kläger beanstandete, dass beim Online-Buchungsvorgang die Option, Reiseversicherungen abzuschließen, zweimal hintereinander durch Anklicken einer Schaltfläche ausgeschlossen werden musste. Hatte sich der Kunde aufgrund des erstmaligen Angebotes, Reiseversicherungen abzuschließen, für die dort zur Auswahl stehende Variante „ohne Reiseversicherung“ entschieden hat, wurde er noch einmal mit dem Angebot konfrontiert . Es wurde ihm erneut nahegelegt, durch das Anklicken einer Schaltfläche mit dem Text „Weiter Ich möchte abgesichert sein“ doch noch eine Versicherung abzuschließen. Dabei wurde durch besondere farbliche Hervorhebung der Eindruck erweckt, dass der Button „Weiter Ich möchte abgesichert sein“ anzuklicken sei, um im Buchungsvorgang weiter voranzukommen. Tatsächlich führte dieser Button zur Versicherung, während der unscheinbare „Weiter ohne Versicherung“- Button daneben übersehen werden konnte.

Der Klage ist in erster Instanz vom Landgericht Berlin stattgegeben worden. Auch in der Berufungsinstanz wurde zugunsten des Klägers entschieden. Die daraufhin von der Beklagten beim Bundesgerichtshof eingereichte Revision führte nicht zu einer Aufhebung der bisherigen Entscheidungen.
 
Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass die in den Buchungsvorgang eingebetteten Hinweise auf die Möglichkeit, mit der Buchung auch Reiseversicherungen abzuschließen, sich im Rahmen des grundsätzlich zulässigen Opt-In-Verfahrens bewegen. Der Kläger geht davon aus, dass der Opt-In-Charakter zwar beim ersten Hinweis auf die Versicherungen, nicht aber bei der zweiten Maßnahme gegeben war. Nachdem der Kunde einmal auf die Frage, ob er eine Versicherung abschließen wolle, gegenteilig entschieden hatte und diese Entscheidung durch das Wählen der Alternative, die keinen Versicherungsabschluss und Eigenhaftung beinhaltete, bestätigte, musste er nicht damit rechnen, bei der Weiterführung seiner Buchung noch einmal mit der Versicherungsfrage konfrontiert zu werden.

Die Richter des 1. Senats am Bundesgerichtshof bewerteten die zweite Aufforderung zum Abschluss einer Versicherung bei den Kunden, die sich bereits gegen den Abschluss einer Versicherung entschieden hatten, als Verstoß gegen Wettbewerbsrecht und preisrechtliche Eu-Vorschriften. Da der Kunde den Abschluss einer Reiseversicherung bereits abgelehnt hatte, ist davon auszugehen, dass er weitere Werbung dafür nicht wünscht. Das nochmalige Präsentieren der Versicherung deutet nach Ansicht des Bundesgerichtshofes auf eine Voreinstellung des Versicherungsschutzes beim Vertragsabschluss hin. Bei einer solchen Voreinstellung würde, wenn notwendige Kosten ausgelöst werden, der Pflicht zur klaren Preisangabe unterfallen. Die Kosten einer Reiserücktrittsversicherung sind jedoch keine notwendigen Kosten bei einer Flugbuchung. Eine Voreinstellung bei Vertragsabschluss erfüllt die Voraussetzungen belästigender Werbung, so dass ein Unterlassungsanspruch nach den Vorschriften des UWG gegeben ist.

Ein Verstoß gegen Verpflichtung, den vollständigen Preis mit allen Komponenten, also auch Servicegebühren, am Anfang des Buchungsvorgangs zu benennen, liegt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch dann vor, wenn bei Zahlung mit einer bestimmten Kreditkarte Servicegebühren vermieden werden können. Wenn diese Servicegebühren üblicherweise in Rechnung gestellt werden, und nur bei Auswahl eines bestimmten Zahlungsverfahrens entfallen, gehören sie zu den notwendigen Kosten des Fluges. Notwendig sind nach Ansicht der Richter nicht nur die Kosten, denen kein Kunde ausweichen kann, sondern auch solche Gebühren, die von den meisten Kunden zu zahlen sind.

BGH, Urteil vom 29.09. 2016, Aktenzeichen I ZR 160/15


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland