• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Audiokopfhörer richtig kennzeichnen

Was ist beim Vertrieb von Audiokopfhörern zu beachten?


Audiokopfhörer richtig kennzeichnen

Aktuelle Abmahnungen zielen auf die nicht ordnungsgemäße Kennzeichnung von Kopfhörern ab. Da bei der Kennzeichnung von Audiokopfhörern zahlreiche Gesetze und Verordnungen zu brachten sind, haben wir die wichtigsten Informationen nachstehend einmal zusammengefasst.

Audiokopfhörer sind mit Angaben zur Identifizierung des Herstellers und des Produkts selbst zu kennzeichnen. Entsprechende Kennzeichnungspflichten ergeben sich, da es sich bei dem Audiokopfhörer um ein Verbraucherprodukt handelt, bereits aus den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG). Daneben finden sich Kennzeichnungsvorgaben im ElektroG und auch in der seit Mai 2013 in Kraft getretenen Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroStoffV).

A. Kennzeichnung nach dem ProdSG
a) Angaben gem. § 6 Abs. 1 S 1. Nr. 2 ProdSG
Nach dieser Vorschrift besteht die Pflicht, den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers des Audiokopfhörers auf dem Produkt selbst anzugeben, sofern der Hersteller im Europäischen Wirtschaftsraum (ERW) ansässig ist. Sitzt der Hersteller nicht im Europäischen Wirtschaftsraum, müssen stattdessen die Daten von dessen Bevollmächtigten oder des Einführers angegeben werden.
Erforderlich ist die Postanschrift, an die eine Postzustellung erfolgen kann. Nicht ausreichend sind:

Postfachadresse
Internetadresse
E-Mailadresse
EAN-Nummer.

b) Angaben gem. § 6 Abs. 1 S 1. Nr. 3 ProdSG
Weiter muss durch die Kennzeichnung eine entsprechende Identifizierung des Audiokopfhörers möglich sein, falls nach Bekanntwerden eines Risikos durch das Produkt ein Rückruf erforderlich sein sollte. Wie diese Kennzeichnung genau zu erfolgen hat ist nicht gesetzlich festgelegt.

„Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt (…) eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts anzubringen.“

Die Kennzeichnung muss jedoch so gestaltet sein, dass ein präziser Rückschluss möglich ist, welche konkreten Produkte z.B. von einem Fabrikationsfehler betroffen sind. weiter muss sichergestellt sein, dass Marktaufsichtsbehörden den Bereitsteller zuverlässig kontaktieren können, insbesondere die betroffene Charge des unsicheren Produkt beispielsweise zum Zwecke eines Rückrufs schnell identifiziert und benannt werden kann.

c) CE-Zeichen
Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typenschild angebracht sein. Sie ist  keine freiwillige Kennzeichnung! Das CE-Zeichen muss angebracht werden, oder aber es darf nicht angebracht werden. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung angebracht sowie auf den Begleitunterlagen, sofern entsprechende Unterlagen vorgeschrieben sind. Es ist eine Mindestgröße der CE-Kennzeichnung von 5mm vorgeschrieben. Eine größere Darstellung ist unbegrenzt möglich. In Bezug auf die farbliche Gestaltung gibt es keine Beschränkungen. Das Logo des CE Kennzeichens kann auf den Seiten der EU heruntergeladen werden.

B. Kennzeichnung nach dem ElektroG
Die entsprechende Kennzeichnung nach dem ElektroG ist in § 7 ElektroG verankert:

„Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde. Sie sind außerdem mit dem Symbol nach Anhang II zu kennzeichnen, sofern eine Garantie nach § 6 Abs. 3 erforderlich ist. Sofern es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, ist das Symbol auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken.“

Hiernach sind Kopfhörer, die nach dem 13.08.2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht worden sind, dauerhaft so zu kennzeichnen, dass

a) der Hersteller sowie
b) der Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens des Geräts

eindeutig bestimmbar sind.

Weiter sind die Geräte u.U. mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne zu kennzeichnen.

Der Hersteller muss im Rahmen dieser Kennzeichnung eindeutig identifizierbar sein. Die Kennzeichnung kann durch die Angabe der Handelsmarke, des Namens, des Warenzeichens, der registrierten Firmennummer oder anderen geeigneter Mittel zur Identifikation erfolgen (DIN EN 50419). Unabhängig von der gewählten Kennzeichnung muss im Herstellerregister des Mitgliedslands entsprechend vermerkt sein (Artikel 12 (1) Richtlinie 2002/96/EG).

Zudem muss der Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens des Geräts angegeben werden. Durch diese Kennzeichnung muss deutlich werden, dass das Gerät nach dem 13.08.2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht worden ist.

Eine Kennzeichnung des Geräts mit einem Produktionsdatum reicht hierfür aus. Alternativ kann eine Kennzeichnung mit dem Symbol der durchstrichenen Abfalltonne mit einem ausgefüllten Balken unter dieser Abfalltonne erfolgen. Gem. DIN EN 50419 muss dieser ausgefüllte Balken hierbei eine Mindesthöhe von 1 mm haben.

Weiter muss bei Audiokopfhörern, da diese in privaten Haushalten genutzt werden können, eine Kennzeichnung mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne erfolgen.

Die Angaben zum Hersteller und zum Datum des Inverkehrbringens ist zwingend auf dem Produkt selbst zu machen, da das Gesetz hier keine Möglichkeit vorsieht, die Kennzeichnung auf der Verpackung oder Begleitunterlagen zum Produkt bereit zu halten. Nur in Bezug auf die durchgestrichene Mülltonne sieht das Gesetzt eine ausnahmsweise Anbringung an anderer Stelle, wie z.B. auf der Verpackung vor, wenn sachlich gerechtfertigt ist. Ob eine solche Rechtfertigung insbesondere bei In-Ear-Kopfhörern auf Grund der Größe vorliegt, ist gerichtlich noch nicht entschieden.

Audiokopfhörer sind, wie andere Elektro- und Elektronikprodukte auch, dauerhaft zu kennzeichnen. Eine dauerhafte Kennzeichnung i.S.d. § 7 Satz 1 ElektroG setzt voraus, dass die Kennzeichnung nicht ohne nennenswerte Schwierigkeiten durch einen Schnitt vom Gerät getrennt werden kann.  Bei großen Audiokopfhörern dürfte ein Aufdruck auf dem Kopfhörer oder eine entsprechende Gravur die sicherste Variante der Kennzeichnung darstellen.

Bei kleinen Audiokopfhörern, insbesondere bei In-Ear-Kopfhörern, bestehen hier erhebliche Probleme. So hat das Oberlandesgericht Celle (Az.: 13 U 84/13) entschieden, dass eine Kennzeichnung lediglich in Form von Klebefähnchen auf dem Kabel keine “dauerhafte Kennzeichnung” i. S. d. § 7 Satz 1 ElektroG darstellt.

In dem vom OLG Celle zu beurteilenden Fall war die Kennzeichnung mittels der Klebefähnchen unabhängig von deren Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung bereits deshalb unzulässig, weil sie lediglich “am” und nicht “auf” dem Produkt angebracht war. Die Ordnungsmäßigkeit einer Kennzeichnung beurteilt sich, wie oben dargelegt, nach dem Ort, an dem sie angebracht ist. Die Herstellerangabe nach § 7 Satz 1 ElektroG (Angaben zum Hersteller und zum Datum des Inverkehrbringens) muss zwingend “auf” dem Elektrogerät angebracht sein. Eine Kennzeichnung “am” Gerät ist für die Herstellerangabe und zum Datum des Inverkehrbringens nicht ausreichend.

Das OLG Celle führt hierzu aus:

„Die erforderliche Dauerhaftigkeit einer Kennzeichnung ist nur dann gegeben, wenn die Kennzeichnung ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit besitzt, was jedenfalls dann nicht der Fall ist, wenn die Kennzeichnung […] ohne nennenswerte Schwierigkeiten, insbesondere ohne die Gefahr einer Beschädigung des Produktes selbst, durch einen einfachen Schnitt mit einer Schere vom Produkt entfernt werden kann.
Der Begriff der Dauerhaftigkeit ist gesetzlich nicht näher definiert. Teilweise wird gefordert, dass die Kennzeichnung auch nach Reiben von Hand mit einem wasserdurchtränkten Tuch für 15 Sekunden sowie weiteren 15 Sekunden mit einem mit Petrolether durchtränkten Tuch nicht einfach zu entfernen sein darf und Aufkleber nach einer solchen Behandlung keine Wellen zeigen dürfen (Giesberts/Hilf, § 7 Rn. 17 f.; so auch: DIN EN 50419 Nr. 4.2). […]
Unter Berücksichtigung sowohl des Gesetzeszweckes als auch -wortlauts ist jedoch weiter erforderlich, dass die Kennzeichnung auch sonst nicht unschwer zu entfernen ist. Die Einfügung des Begriffs „dauerhaft“ in § 7 ElektroG ist auf eine Empfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 20. Januar 2005 zurückzuführen. Diese Empfehlung ist damit begründet, dass es für eine effektive Marktüberwachung erforderlich sei, dass die Kennzeichnung so langlebig ist, dass sie auch bei der Entsorgung der Geräte Bestand hat (BT-Drs. 15/4679, S. 7). Die Bedeutung der Herstellerinformation für die Entsorgungsaktivität ist bereits in dem 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/96/EG betont, die durch das ElektroG umgesetzt wurde.
Damit bei der Entsorgung auf die Herstellerinformation zurückgegriffen werden kann, ist es erforderlich, dass die Kennzeichnung regelmäßig bis zur Entsorgung Bestand hat. Sie muss deshalb - unabhängig von der chemisch-physikalischen Beschaffenheit einer Klebeverbindung - ein solches Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweisen, dass sie nicht durch einen einfachen Schnitt entfernbar ist (im Ergebnis ebenso: Bullinger/Fehling- Lückefett, ElektroG, § 7 Rn. 6).“

Erschwerend kommt bei kleinen Audiokopfhörern noch hinzu, dass das OLG Celle in seine Erwägungen mit einbezieht, ob üblicherweise von Verbrauchern die Kennzeichnung durch eine Fähnchen (oder eine Plombe) als störend empfunden wird.

„Ob möglicherweise dann geringere Anforderungen an die physikalische Dauerhaftigkeit einer Kennzeichnung zu stellen sind, wenn diese ihrer Art oder der Stelle nach, an der sie angebracht ist, üblicherweise von Verbrauchern nicht als störend empfunden wird und deshalb zu erwarten ist, dass sie schon aus diesem Grund nicht entfernt wird, muss im vorliegenden Fall nicht entschieden werden. Vielmehr steht hier nach der vorgenommenen Inaugenscheinnahme zur Überzeugung des Senates fest, dass die Klebefähnchen, mit denen die im Urteilstenor bezeichneten Kopfhörer versehen waren, in einer nicht unerheblichen Anzahl der Fälle jedenfalls als optisch störend empfunden werden, sodass der Senat davon ausgeht, dass Verbraucher sie regelmäßig entfernen werden. Diese Klebefähnchen bestehen aus einfach wirkendem Plastik in weißer Farbe und stehen damit in einem deutlichen Kontrast zu den ansonsten überwiegend in schwarz gehaltenen Kopfhörern. Sie haben eine Größe von etwa 1 x 2 cm und sind beim normalen Gebrauch der Kopfhörer deutlich sichtbar.“

Diese -unserer Ansicht nach lebensfremde und kaum umsetzbare- Rechtsprechung zu Grunde legend, kann nur empfohlen werden, die erforderliche Kennzeichnung auch bei kleinen Kopfhörern direkt auf dem Audiokopfhörer anzubringen (z.B. auf dem integrierten Lautstärkeregler). Wenn die Entscheidung für eine Kennzeichnung auf einem Fähnchen oder eine Plombe fallen sollte, muss eine dauerhafte, den Verbraucher nicht störende Verbindung gewährleistet sein.

C. Kennzeichnung nach der ElektroStoffV
Weiter sind bei Audiokopfhörern auch die Vorgaben in Bezug auf eine Kennzeichnung nach der ElektroStoffV zu beachten. Audiokopfhörern die bereits vor dem Inkrafttreten der ElektroStoffV (also dem 09. Mai 2013) in Verkehr gebracht wurde, unterfallen somit nicht dem Anwendungsbereich der ElektroStoffV.

Nach § 5 Abs.1 ElektroStoffV hat der Hersteller sicherzustellen, dass seine Elektro- und Elektronikgeräte zur Identifikation eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen tragen. Falls dies auf Grund der Größe oder Art des Geräts nicht möglich ist, muss der Hersteller die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Gerät beigefügt sind, angeben.

Der Hersteller muss zudem sicherstellen, dass sein Name, seine eingetragene Firma oder seine eingetragene Marke und seine Anschrift nach Satz 3 auf dem Elektro- oder Elektronikgerät angegeben sind. Falls dies auf Grund der Größe oder Art des Elektro- oder Elektronikgeräts nicht möglich ist, muss der Hersteller diese Angaben auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Gerät beigefügt sind, machen. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.

Eine derartige Kennzeichnung ist außerhalb des Geräts nur in Ausnahmefällen zulässig. Insofern wird empfohlen auch die Kennzeichnung nach der ElektroStoffV direkt auf dem Gerät vorzunehmen.

Zudem muss der Importeur sicherstellen, dass sein Name, seine eingetragene Firma oder seine eingetragene Marke und seine Anschrift auf dem Elektro- oder Elektronikgerät angegeben sind. Falls dies nicht möglich ist, muss der Importeur diese Angaben auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Gerät beigefügt sind, machen. Auch diesbezüglich stellen die Angaben auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Gerät beigefügt sind, den Ausnahmefall dar, so dass nur angeraten werden kann, diese Kennzeichnung auch auf dem Audiokopfhörer selbst vorzunehmen.

Auch bleibt die Kennzeichnung des Herstellers nach § 5 Abs. 2 ElektroStoffV unberührt, so dass dies zu einer Doppelkennzeichnung (Hersteller und Importeur) führen kann.

Zurück kommend auf die aktuellen Abmahnungen stellt sich die Frage, ob derartige Verstöße gegen die Kennzeichnungspflichten wettbewerbsrechtlich zur Abmahnung gebracht werden können. Aktuell hat das OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2014, Az. I-15 U 69/14, dies verneint. Das OLG Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 03.04.2014, Az. 4 U 25/14) wie auch das Oberlandesgericht Celle, (OLG Celle Urteil vom 21.11.2013, Az. 13 U 84/13) sind anderer Ansicht.


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland