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Auch überspitzte Kritik im Schutzbereich der Meinungsfreiheit

BVG 1 BvR 482/13


Auch überspitzte Kritik im Schutzbereich der Meinungsfreiheit

Bundesverfassungsgericht: Auch überspitzte Kritik ist vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung geschützt, solange es sich nicht um Schmähkritik handelt.

Zwischen 2008 und 2014 haben sich Richter von vier Gerichtsinstanzen mit der in einer Dienstaufsichtsbeschwerde schriftlich geäußerten Kritik gegen eine Amtsrichterin beschäftigt. Bei dem im Juli 2014 in dieser Sache ergangenen Beschluss des Ersten Senats (3. Kammer) des Bundesverfassungsgerichts wurde noch einmal die überragende Bedeutung der Meinungsfreiheit unterstrichen.

Ursprung des betreffenden Rechtstreits war eine Verhandlung vor einem nordrhein-westfälischen Amtsgericht, bei der es um eine Schadensersatzklage ging. Die Klage wurde abgewiesen, ebenso die Berufung des Klägers. Der unterlegene Kläger mochte die Sache nicht hinnehmen und legte beim zuständigen Landgerichts-Präsidenten Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die entscheidende Amtsrichterin ein. Kopien des Schreibens gingen an den Justizminister und die betroffene Amtsrichterin. Darin protestierte der Beschwerdeführer und bezeichnete das Verhalten der Richterin unter anderem als „schäbig, rechtswidrig und eines Richters unwürdig“. Außerdem empfahl er, die Richterin „effizient“ zu bestrafen, damit verhindert werde, dass die Richterin auf die „schiefe Bahn“ kommt.

Wegen dieser Äußerungen wurde der Beschwerdeführer von einem Amtsgericht wegen Beleidigung (§ 185 StGB) zu einer Geldstrafe von 1.600 Euro (80 Tagessätze) verurteilt. Als Berufungsinstanz hob das Landgericht Duisburg dieses Urteil wieder auf. Daraufhin verwies das als Revisionsinstanz von der Gegenseite angerufene Oberlandesgericht Düsseldorf den Fall an das Landgericht zurück, worauf die Landrichter das Amtsgerichts-Urteil bestätigten. Der Angeklagte ging nach abgelehnter Berufung jetzt seinerseits, erfolglos, in Revision. Schließlich legte der Unterlegene Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen die ihn belastenden Gerichtsentscheidungen ein. Er sah seine Äußerungen von Art. 5 I GG (Meinungsfreiheit) abgedeckt. .

Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Entscheidungen beschäftigen sich die Karlsruher Richter vor allem mit der Frage, ob es sich bei den die Richterin betreffenden Äußerungen des Beschwerdeführers um eine als Beleidigung zu wertende Schmähkritik handelte oder nicht. Mit dem mittlerweile in der juristischen Fachwelt fest etablierten Begriff „Schmähkritik“ werden solche Äußerungen bei Auseinandersetzungen bezeichnet, die ausschließlich oder zumindest hauptsächlich darauf gerichtet sind, bestimmte Personen verächtlich zu machen. Polemische und überspitzte Äußerungen, die auf die Streitsache abstellen, stellen dagegen keine Beleidigungen dar und sind als von Art. 5 geschützte Meinungsäußerungen zu ertragen.

Wegen der zentralen Bedeutung der Meinungsfreiheit für Rechtsstaat und Gesellschaft betonte das Bundesverfassungsgericht die hohen Anforderungen an die Einordnung einer Meinungsäußerung als Schmähkritik und relevante Verletzung des Persönlichkeitsschutzes. So entschied das Bundesverfassungsgericht 1990, dass der damalige CSU-Vorsitzende Franz Josef Strauß ertragen musste, als „Zwangsdemokrat“ bezeichnet zu werden. In einem anderen Urteil (2009) stellten die Bundesverfassungsrichter fest, dass die Äußerung „durchgeknallter Staatsanwalt“ nicht zwingen Schmähkritik sei.

Auch im Fall der kritisierten Amtsrichterin sah das Bundesverfassungsgericht zwar Polemik, aber eine Polemik, die sachbezogen geblieben sei. Zudem tadelte die Kammer, dass das Landgericht bei seiner Sachverhaltsabwägung einseitig den Ehrenschutz zugunsten der Richterin betont habe, aber nicht sorgfältig genug den Aspekt der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers berücksichtigt habe.

Dementsprechend wurden die Entscheidungen von Oberlandesgericht und Landgericht aufgehoben. Das Bundesverfassungsgericht verwies die Sache zurück ans Landgericht, das neu entscheiden muss.

BVG, Beschluss v. 28.07.2014, Az. 1 BvR 482/13


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