• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Arzt-Werbefilm verstößt nicht gegen Standesrecht

VG Gießen, 21 BG 1275/07


Arzt-Werbefilm verstößt nicht gegen Standesrecht

Ein kurzer Werbefilm, der einen Rundgang eines Arztes durch seine Praxis zeigt, verstößt nicht gegen das Wettbewerbs- und Standesrecht. Das Verwaltungsgericht Gießen hat einen diesbezüglichen Rügebescheid der Hessischen Landesärztekammer aufgehoben.

Der Antragsteller ist Inhaber einer internistischen und kardiologischen Ordination und Facharzt für Innere Medizin. Auf seiner Homepage ist unter anderem ein "Praxisrundgang" anzuklicken, der den Arzt in weißer Kleidung bei seinen verschiedenen Tätigkeiten zeigt. Es werden Blutdruckmessung und Belastungs-EKG an Patienten vorgeführt. Der Film ist mit einem Werbetext untermalt, der die Vorzüge der Behandlung preist und die Erfahrung des Arztes in den Focus stellt. Zusätzlich wurde der Kurzfilm als "Unternehmerfilm" am 04.02.2006 abends im ARD-Werbefernsehen abgespielt.

Ein Mitglied des hessischen Landtags meldete dies als Verstoß gegen das Heilberufsgesetz und erließ die Landesärztekammer für Hessen darauf am 17.07.2006 einen Rügebescheid gegen den Antragsteller. Sie erteilte dem Arzt den Auftrag, den beanstandeten Film von seiner Homepage zu entfernen und auch auf der Seite der Werbeagentur löschen zu lassen. Die gezeigten Szenen des Antragstellers in Arztkleidung und auch die Darstellung von Patienten würden nicht den Behandlungsgrundsätzen der Berufsordnung für Ärzte entsprechen und seien eine standeswidrige Werbung. Eine Einwilligung der Patienten zu diesen Aufnahmen sei irrelevant, da diese nur zu einem Beisein von dritten Personen zustimmen könnten und nicht zu einer unbestimmten Anzahl von Zusehern. Der Unternehmerfilm sei ein Verstoß des Arztes gegen das Werbeverbot, insbesondere da er in Berufskleidung auftritt und Behandlungen an Patienten der Öffentlichkeit zugänglich macht.

Der Einspruch des gerügten Arztes gegen diesen Bescheid wurde zurückgewiesen, worauf dieser das Berufsgericht anrief. Er führte aus, dass in dem beanstandeten Film keineswegs einzelne Behandlungen beworben werden. Es handelt sich lediglich um eine Imagepflege, die durchaus den Berufsgrundsätzen entspricht. Es wird keine unsachliche Beeinflussung des Publikums vorgenommen, sondern lediglich die Freundlichkeit und Kompetenz der Praxis hervorgehoben. Nach der gängigen Rechtsprechung des BGH ist eine Imagewerbung durchaus zulässig, solange sie nicht mit Fremdwerbung einhergeht.

Das Verwaltungsgericht Gießen gab diesem Antrag statt und verfügte einen Aufhebung des Rügebescheides. Es begründete seine Entscheidung unter anderem wie folgt:

Als berufswidrige Werbung ist nur eine solche aufzufassen, welche den Laien unsachgemäß beeinflusst und dadurch eine mittelbare Gesundheitsgefährdung darstellt. Die Darstellung von Behandlungssituationen mit Patienten ist ebenfalls gesetzeskonform, zumal diese auch ausdrücklich zur Verwendung des Materials zugestimmt haben. Der Arzt betreibt auch keine unlautere und gewinnorientierte Werbung, er gibt lediglich Einblick in seine Praxis und die Möglichkeiten der Behandlung. Er betreibt sohin keine Reklame für unternehmensfremde Produkte, sondern lediglich eine zulässige Eigenwerbung. Der Film dient dazu, dem Patienten die freie Arztwahl zu erleichtern und dem Zuseher die Praxis des Antragstellers nahezubringen. Dies ist durchaus im Rahmen der erlaubten Richtlinien und gesetzeskonform.

Fazit: Ein rein auf Imagepflege ausgerichteter Werbefilm ist auch für einen Arzt erlaubt und verletzt keineswegs die Standesrichtlinien. Das Verbot einer "Weisskittelwerbung" greift nur, wenn eine Gesundheitsgefährdung für den Verbraucher besteht.

VG Gießen, 21 BG 1275/07


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland