Arglistige Falschangabe beim Autoverkauf im Internet
Macht ein Autoverkäufer bei einem Verkaufsangebot im Internet Angaben „ins Blaue hinein“, liegt hierin nach einem Urteil des Landgerichts Heidelberg arglistige Täuschung vor, wenn sich diese Angaben hinterher als unwahr herausstellen. Das ist auch dann der Fall, wenn eine versehentliche Falschangabe vorliegt. Arglist setze, so die Richter, kein zielgerichtetes oder verwerfliches Verhalten voraus. Es genüge vielmehr, dass sich die Angabe später als falsch herausstellt.
Falschangabe „unfallfrei“
In dem entschiedenen Streitfall hatte ein Autoverkäufer in einem Internetinserat einen Gebrauchtwagen als „unfallfrei“ angeboten. Der Autokäufer erwarb das Fahrzeug schließlich und vertraute darauf, dass es tatsächlich unfallfrei war. Der Kaufvertrag wies unter dem Abschnitt „Ausstattung“ lediglich aus, dass eine Seitenwand nachlackiert worden sei. Die Sachmängelhaftung des Verkäufers wurde auf ein Jahr beschränkt.
Bei der TÜV-Untersuchung nach etwa 16 Monaten wurde dem Käufer mitgeteilt, dass ein schwerwiegender Unfallschaden hinten links vorliege sowie ein Riss des Fahrzeugrahmens im vorderen Bereich, 10 cm von den Radläufen links und rechts entfernt. Der Käufer trug vor Gericht vor, dass diese Mängel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden gewesen seien. Zudem wies er darauf hin, dass der Verkäufer bei Kaufvertragsschluss gesagt habe, dass „alles eingetragen und in Ordnung“ sei.
Der Verkäufer wiederum erklärte, dass sämtliche Ansprüche verjährt seien, da der Kauf mehr als ein Jahr zurückliege. Weiterhin vertrat er die Auffassung, dass der Käufer aus dem Internetinserat keine Rechte herleiten könne, da dort explizit u.a. darauf hingewiesen worden sei, dass Eingabefehler oder Irrtümer vorbehalten blieben. Außerdem sei im Kaufvertrag auf die Nachlackierung hingewiesen worden.
Arglist des Autoverkäufers
Für die Feststellung eines arglistigen Verhaltens genügt, dass ein Verkäufer gegenüber einem Käufer Angaben „ins Blaue hinein“ macht, die sich hinterher als falsch herausstellen. Im vorliegenden Fall hatte der Verkäufer das Fahrzeug per Internetinserat als unfallfrei beworben. Doch selbst wenn diese Falschangabe, wie der Verkäufer im Prozess behauptete, versehentlich erfolgt sei, und dies seiner Erfahrung nach bei Internetanzeigen aufgrund einer allgemeinen Fehleranfälligkeit häufig geschehe, ändere dies nichts an der Feststellung seiner Arglistigkeit. Gerade die ihm nach eigener Einlassung bekannte Fehleranfälligkeit von Internetinseraten hätte ihn zu besonderer Aufmerksamkeit mahnen müssen. Dass er eine genaue Prüfung seines Inserats jedoch unterlassen habe, genüge für die Annahme seiner Arglist.
Verjährungsfristen
Der Käufer musste bei Vertragsschluss davon ausgehen, dass es sich bei dem Kaufobjekt um ein Fahrzeug ohne größere Schäden handelte. Spätestens im Rahmen der Verkaufsverhandlungen hätte der Verkäufer eine Korrektur seiner fehlerhaften Angaben zur Unfallfreiheit des Fahrzeugs machen müssen. Dass hat er unterlassen. Die Angabe über die Nachlackierung ließ bei dem Käufer lediglich den Eindruck erwecken, dass es sich um die Überlackierung von Bagatellschäden gehandelt hatte.
Nach alledem ließ sich von der Arglist des Autoverkäufers ausgehen, was zur Folge hatte, dass die im Kaufvertrag vereinbarte einjährige Verjährungsfrist nicht gilt. Stattdessen griff die Regelverjährungsfrist von drei Jahren, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen war.
Rückabwicklung des Kaufvertrags
Das LG verurteilte den Autoverkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises, da das Fahrzeug einen Sachmangel in Form eines Unfallschadens zum Zeitpunkt der Übergabe aufgewiesen habe. Umgekehrt musste der Autokäufer das Fahrzeug sowie den Wert der gezogenen Nutzungen herausgeben. Gekauft worden war das Fahrzeug mit einem Tachostand von 105.455 km; der Käufer war anschließend 7.955 km damit gefahren. Die Berechnungsformel für die Nutzungsvergütung bei Gebrauchtfahrzeugen lautet: Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer / voraussichtliche Restlaufleistung. Das Gericht legte für das gekaufte Fahrzeug eine Gesamtlaufleistung von 200.000 km zugrunde, so dass zum Zeitpunkt des Kaufs noch von einer Restlaufleistung von 102.500 km auszugehen war. Aus der oben genannten Formel 2.800 x 7.955 / 102.500 ergab sich demzufolge eine Nutzungsvergütung von 217,31 €.
Landgericht Heidelberg, Urteil vom 28.01.2015, Az. 1 S 22/13