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Anzeigenblätter sind keine Prospektwerbung

Anzeigenblätter sind keine Prospektwerbung - Sperrvermerke unbeachtlich


Anzeigenblätter sind keine Prospektwerbung

Mittlerweile findet man immer öfter Anzeigenblätter im Briefkasten. Man öffnet gerade seinen Briefkasten, um dort eine Gratis-Zeitung vorzufinden. Selbst Vermerke an Briefkasten mit „Keine Werbung“ finden keine Beachtung bei den Verteilern von Gratiszeitungen. 

Geklagt hatte ein Unternehmen, das gewerblich Prospekte vertreibt, gegen einen Mitbewerber. Der Beklagte verteilt zweimal wöchentlich erscheinende Anzeigenblätter, in denen Werbeprospekte lose eingelegt sind. Außerdem verteilte der Beklagte an Haushalte Aufkleber, auf denen „Stadt-Anzeiger + Wochenblatt ja – Werbung nein“ zu lesen war. Der Kläger mahnte den Beklagten ab und begehrt mit seiner Klage, dass der Beklagte sein wettbewerbswidriges Verhalten unterlässt und dem Kläger die Abmahnkosten in Höhe von 900,00 EUR erstattet. 

Das Landgericht sowie das Oberlandesgericht wiesen die Klage ab und gaben dem Beklagten Recht. Die Beklagte hat nicht gegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG verstoßen. Nach § 7 Abs. 2 Mr. 1 UWG ist eine Werbung verboten, wenn sie eine unzumutbare Belästigung darstellt. Unter anderem liegt eine solche Belästigung dann vor, wenn ein Verbraucher hartnäckig mit Werbung angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht. 

Die Richter waren davon überzeugt, dass der Beklagte nicht gegen den ausdrücklichen Willen der Verbraucher gehandelt hat. Zwar ist ein Hinweis „Werbung unerwünscht“ am Briefkasten ein sogenannter Sperrvermerk. Damit drückt der Verbraucher eindeutig aus, nicht mit Werbung belästigt zu werden. Allerdings beziehe sich nach Auffassung des Gerichts dieser Hinweis nicht auf die vom Beklagten verteilten Anzeigenblätter. Denn es handelt sich bei den von dem Beklagten verteilten Anzeigenblättern nicht um Werbung, die unter § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG fällt. Denn Anzeigenblätter bestehen oftmals aus einem Werbe- und einem Anzeigenteil. Für den Verteiler solcher Blätter ist aus dem Sperrvermerk „Werbung unerwünscht“ nicht sofort und ohne Zweifel ersichtlich, ob der Verbraucher auch keine redaktionellen Inhalte wünscht. Denn auch Abonnenten von Tageszeitungen finden oftmals in der Zeitung eine Werbebeilage vor. Der Verbraucher will mit seinem Sperrvermerk sicher nicht verhindern, dass die von ihm abonnierte Tageszeitung wegen der Werbebeilage nicht in seinen Briefkasten eingeworfen wird. Nichts anderes könnte nach Ausführungen der Richter für Anzeigenblätter gelten, die eben nicht nur aus Werbung bestehen. Es ist zwar davon auszugehen, dass ein Sperrvermerk sich auch auf Werbeprospekte bezieht. Aber zwischen Werbeprospekten und Anzeigenblättern gibt es halt den Unterschied, dass letztere einen nicht nur werbenden, sondern auch informativen Inhalt haben. Die Trennung zwischen informativen und werbenden ist nicht ohne weiteres möglich. Jedenfalls ist nicht eindeutig aus einem Sperrvermerk erkennbar, inwieweit Anzeigenblätter vom Verbraucher abgelehnt würden. Das Gericht misst dem Informationsangebot von Anzeigenblättern neben dem Werbeteil eine wesentliche Bedeutung für den Verbraucher bei, da für einige Verbraucher solche Anzeigenblätter die einzige Quelle darstellen, aus der sie sich informieren. 

Gegen die Verteilung des Aufklebers hat der Kläger ebenfalls keinen Anspruch. Es liegt keine gezielte Behinderung der Klägers durch die Verteilung des Aufklebers nach § 4 Nr. 10 UWG vor. Es ist zwar richtig, dass die Werbeaktion des Beklagten sich auch auf den Kläger auswirkt. Aber es war nicht Ziel des Beklagten, den Kläger gezielt zu behindern und zu boykottieren, sondern seine eigene Marktposition zu stärken. 

OLG Hamm, Urteil vom 14. Juli 2011, Az. I-4 U 42/11


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