• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Anwaltskanzlei darf als "Winkeladvokatur" bezeichnet werden

BVerfG, Urteil vom 02.07.2013, Az. 1 BvR 1751/12


Anwaltskanzlei darf als "Winkeladvokatur" bezeichnet werden

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass es unter bestimmten Umständen von der Meinungsfreiheit gedeckt sein kann, eine Rechtsanwaltskanzlei als "Winkeladvokatur" zu bezeichnen (BVerfG, Urteil vom 02.07.2013, Az. 1 BvR 1751/12).

Vorausgegangen war ein Streit zwischen zwei Rechtsanwälten. Der eine Anwalt vertrat eine Patientin in zwei Verfahren gegen verschiedene Zahnärzte. Der andere Anwalt vertrat wiederum jeweils zwei der betroffenen Zahnärzte. Im zweiten Prozess bemängelte der Anwalt der Patientin in einem Schriftsatz den Außenauftritt des gegnerischen Anwalts. So sei bei diesem nicht ersichtlich, ob er sich in einer gemeinschaftlichen Anwaltskanzlei befände oder sich lediglich gemeinsame Büroräume mit einem weiteren Anwalt teile, was zu Komplikationen während des Verfahrens führe. Genauso verhalte es sich bei den vertretenen Zahnärzten, bei denen unklar bliebe, ob sie eine Gemeinschaftspraxis oder eine Praxisgemeinschaft bildeten. Der Anwaltskammer, bei der er sich über das Verhalten seines Kollegen beschwerte, fügte der Anwalt der Patientin noch eine E-Mail bei. In der Mail warf er dem Rechtsanwalt der Gegenseite in dieser Frage ein mangelhaftes Verhalten in Bezug auf die prozessuale Wahrheitspflicht vor und bezeichnete dessen Kanzlei als "Winkeladvokatur".

Das Landgericht Köln verurteilte den Rechtsanwalt nach dieser E-Mail dazu, es zu unterlassen, die Kanzlei seines Kollegen als Winkeladvokatur zu bezeichnen, da dies eine diffamierende Schmähkritik sei.

Das Oberlandesgericht Köln wies die darauf folgende Berufung des verurteilten Anwalts mit der Begründung zurück, die Äußerung sei für den Anlass vollkommen unangemessen und unnötig gewesen.

Daraufhin wandte sich der Rechtsanwalt an das oberste deutsche Gericht, da er sich durch die vorherigen Urteile auf ungerechtfertigte Weise in seiner Meinungsfreiheit eingeschränkt sah.

Die Richter des Bundesverfassungsgericht gaben ihm Recht. Die Bezeichnung "Winkeladvokatur", zumal in Anführungszeichen gesetzt, sei in diesem Fall von der Meinungsfreiheit gedeckt, so die Richter. Dabei gab das Gericht zu bedenken, dass der rechtliche Begriff der Schmähung eng definiert sei. Er sei dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die sachliche Auseinandersetzung, sondern nur noch die Diffamierung einer Person im Vordergrund stehe. Im Falle der "Winkeladvokatur" sei der Ausdruck aber durchaus mit einem sachlichen Bezug zum Zahnarztprozess erfolgt, bei dem sich die beiden betroffenen Rechtsanwälte gegenüberstanden. Der Schwerpunkt des strittigen Schreibens habe eben nicht auf der persönlichen Diffamierung des gegnerischen Anwalts gelegen, sondern auf der Beschwerde über dessen konkrete Prozessführung und sei somit sachthemenbezogen erfolgt, begründeten die Verfassungsrichter ihre Entscheidung.

Die Bezeichnung als Winkeladvokat greife zwar wegen ihrer abwertenden Bedeutung in das Persönlichkeitsrecht des so bezeichneten Anwalts-Kollegen ein, dieser Eingriff müsse aber gegen die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers aufgewogen werden. Die Verfassungsrichter gaben zu bedenken, dass die beleidigende Äußerung lediglich die berufliche Sphäre des Kollegen betroffen habe und außerdem intern erfolgt sei und nicht für die Öffentlichkeit gedacht gewesen sei. Zudem habe der Anwalt nicht seinen Kollegen direkt, sondern lediglich dessen Kanzlei als Winkeladvokatur bezeichnet und das Wort zusätzlich in Anführungszeichen gesetzt. Da aber die Meinungsfreiheit nur auf das für den Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden dürfe, könne sie nicht eingeschränkt werden, um die Angemessenheit und Sachlichkeit im Sinne allgemeiner Höflichkeitsformen zu gewährleisten, schloss das Bundesverfassungsgericht seine Begründung.

BVerfG, Urteil vom 02.07.2013, Az. 1 BvR 1751/12


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland