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Anwalts-Vollmacht bei Unterlassungserklärung

OLG Hamburg, Beschluss vom 23.04.2015, Az. 5 W 96/13


Anwalts-Vollmacht bei Unterlassungserklärung

Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg hat mit seinem Beschluss vom 23.04.2015 unter dem Az. 5 W 96/13 entschieden, dass eine Unterlassungserklärung von einem Anwalt für seinen Mandanten nur dann wirksam ist, wenn dieser (spätestens nach Aufforderung) eine Vollmacht seines Mandanten vorlegt.

Die Vorinstanz (LG Hamburg) hat es dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, ein bestimmtes Foto im Internet zu veröffentlichen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde wurde vom OLG Hamburg als unbegründet zurückgewiesen.

Denn zu Recht, so das OLG, habe das LG dem Antragsgegner die Kosten des Verfügungsverfahrens auferlegt, denn er wäre bei Fortsetzung des Streites unterlegen. Das OLG bezieht sich mit seiner Begründung auf diejenige des LG und schließt sich dieser an. Es beschränkt sich dabei lediglich auf eine grobe Skizzierung der wesentlichen Argumente:

Der Antragsgegner behaupte nicht, die Antragstellerin habe ihren Antrag nicht glaubhaft begründet. Er betreite nicht, dass ihr das alleinige Nutzungsrecht an dem Foto zustehe und er es unbefugt veröffentlicht habe.
Damit habe der Antragstellerin der Unterlassungsanspruch zugestanden. Die Wiederholungsgefahr sei durch die Erstbegehung des Verstoßes durch den Antragsgegner begründet.
Bei Stellung des Antrags auf den Erlass der einstweiligen Verfügung habe diese Gefahr auch noch bestanden. Der Antragsgegner habe die Wiederholungsgefahr auch nicht durch die abgegebene Unterlassungserklärung beseitigt. Es folge aus dem Schreiben nicht, dass ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Dem Schreiben sei unstreitig vom Prozessbevollmächtigten keine Vollmacht mitgesendet worden. Der Aufforderung, eine solche nachzureichen, sei nicht nachgekommen worden.

Es habe daher an einer zweifelsfreien Unterlassungserklärung des Antragsgegners gefehlt. An der Ernsthaftigkeit der abgegebenen Erklärung bestehen für die Antragstellerin Zweifel, da keine Vollmacht beigefügt oder nachgereicht wurde. Dies komme einer Nichtabgabe der Unterlassungserklärung gleich.
Erst durch verbindliche Erklärung des Störers entfalle eine Wiederholungsgefahr. Ein Unterlassungsversprechen müsse dazu mit dem Versprechen abgesichert sein, dass für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe gezahlt werde.

Eine Unterlassungserklärung, die eine Wiederholungsgefahr beseitigen soll, müsse den Willen zur Unterlassung unzweideutig und uneingeschränkt zum Ausdruck bringen.

Das LG habe zu Recht darauf verwiesen, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung durch einen Bevollmächtigten keinen Rückschluss auf den ernsthaften Willen des Verletzers erlaube, wenn die Erklärung von einem Vertreter ohne Vertretungsvollmacht erfolge.

Bei vollmachtlosem Handeln des sich für einen Störer meldenden Anwalts sei gerade kein Vertrag mit dem Verletzer zustande gekommen.

Die Antragstellerin habe im vorliegenden Fall nicht sicher erkennen können, ob tatsächlich eine Bevollmächtigung vorlag, welche sich auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung beziehe.
Das gelte umso mehr, als die Anwälte des Antragsgegners auf die entsprechende Nachfrage nicht reagiert hatten. Auch eine anwaltliche Versicherung einer Bevollmächtigung genüge nicht, da der Rechteinhaber ohne die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht ausschließen könne, dass die Abgabe der Unterlassungserklärung missverständlich erfolgt sei.
Selbst wenn es sich hierbei um eine ferner liegende Möglichkeit handele, sei nicht zu erkennen, warum der Rechteinhaber ein solches, wenn auch nur geringes Risiko hätte tragen sollen.
Es ergebe sich auch nicht ein Widerspruch zu der Auffassung des BGH, nach der die Norm des § 174 BGB nicht auf die Abmahnung anwendbar sei, wenn diese mit einem Vorschlag zur Abgabe eines Unterwerfungsvertrags verbunden sei,
Denn im streitigen Fall gehe es nicht um die Frage, ob eine Handlung mangels Vollmachtsnachweis zurückgewiesen werden könne, sondern ob ein Verhalten geeignet sei, eine Wiederholungsgefahr auszuräumen.
Da dem Antragsgegner auch noch vor dem Verfügungsverfahren unter Setzung einer angemessenen Frist die Möglichkeit gegeben worden sei, eine Vollmacht vorzulegen, entspreche es der Billigkeit, dass der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens trage.

OLG Hamburg, Beschluss vom 23.04.2015, Az. 5 W 96/13


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