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anwaltliche Versicherung einer mündlichen Prozessvollmacht im EV Verfahren

LG Braunschweig, Urteil vom 03.04.2014, Az. 22 O 904/13


anwaltliche Versicherung einer mündlichen Prozessvollmacht im EV Verfahren

Das Landgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 3. April 2014 entschieden, dass es zur Wirksamkeit einer Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten ausreichend ist, wenn dieser in der mündlichen Verhandlung eine anwaltliche Versicherung abgibt, dass ihm von der Verfügungsbeklagten eine mündlich erteilte Vollmacht vorliegt. In diesem Fall sei es nicht erforderlich, dass der Anwalt eine schriftliche Vollmacht vorlegt. In dem konkreten Fall war die einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte deswegen aufzuheben gewesen, weil sie der Beklagten nicht in den erkennbaren Geschäftsräumen zugestellt worden ist.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Verfügungsklägerin hat gegen die Beklagte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, um ihre Ansprüche auf Unterlassung durchzusetzen. Ihrer Ansicht nach verstoße das Handeln der Verfügungsbeklagten gegen das von ihr geschützte Design von speziellen Figuren. Daraufhin ist am 23. April 2013 eine Beschlussverfügung ergangen, die der Klägerin am 26. April 2013 zugestellt worden ist. Daraufhin ließ die Klägerin die Beschlussverfügung an eine Vertreterin der Verfügungsbeklagten am 16. Mai 2013 zustellen.

In dem Verfahren haben die Parteien nunmehr darum gestritten, ob die Verfügung innerhalb der gesetzlichen Frist des § 929 Abs.2 ZPO zugestellt worden ist. Insbesondere verteidigte sich die Verfügungsbeklagte damit, dass die Zustellung an ihre Vertreterin nicht ordnungsgemäß gewesen ist. Zuvor hatte die Vertreterin mit Schreiben vom 12. Mai 2013 gegenüber der Klägerin schriftlich erklärt, dass sie den Vorwurf gemäß § 38 GeschmMG zurückweise. Ihrer Auffassung nach liege keine Verletzung der von der Klägerin geltend gemachten Rechte vor. Aus der Unterschrift dieses Schreibens ging eindeutig hervor, dass sie lediglich in Vertretung gehandelt hat.

Am 30. Januar 2014 legte die Beklagte gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die einstweilige Verfügung nicht wirksam zugegangen sei, da die Vertreterin keine Geschäftsräume von der Beklagten nutze.

Demgegenüber war die Klägerin der Ansicht, dass die einstweilige Verfügung schon deswegen wirksam zugestellt worden sei, da die Beklagte die Adresse der Vertreterin selbst über ihre Homepage veröffentlichte. Aus der Korrespondenz mit der Vertreterin ergebe sich darüber hinaus, dass es sich bei der Frau nicht bloß um eine Handelsvertreterin handle. Dies sei schon deswegen nicht anzunehmen, da die Frau die postalischen Schreiben mit i.V. unterzeichnet habe.

Dem hielt die Beklagte entgegen, dass es sich bei der Frau sehr wohl um eine selbständige Handelsvertreterin handle. Die Beklagte selbst verfüge innerhalb der Bundesrepublik weder über eine Niederlassung noch über ein Büro. Ferner habe die Handelsvertreterin die Zustellung, die durch den Gerichtsvollzieher vollzogen werden sollte, auch verweigert. Dennoch sei das Zustellpaket abgelegt worden, so dass die Handelsvertreterin das Paket mit Schreiben vom 16. Mai 2013 direkt an die Klägerin zurückgeschickt habe.

In der mündlichen Verhandlung rügte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die fehlende Prozessvollmacht des Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten. Dieser hatte lediglich anwaltlich versichert, dass ihm von Seiten der Beklagten eine mündliche Prozessvollmacht erteilt worden ist.

Das Landgericht Braunschweig hat die einstweilige Verfügung in dem Verfahren aufgehoben und den Antrag auf Erlass zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Klägerin die Frist des § 929 Abs.2 ZPO versäumt habe. Darüber hinaus hat das Gericht entschieden, dass die mündlich erklärte Prozessvollmacht in dem Verfahren ausreichend gewesen sei. Die Prozessvollmacht kann grundsätzlich formlos erteilt werden, ohne dass die Wirksamkeit dadurch ausgeschlossen werden kann. Lediglich im Hinblick auf den notwendigen Nachweis gemäß § 80 S.1 ZPO erfolgt die Erteilung der Prozessvollmacht regelmäßig in schriftlicher Form. Dabei ist es jedoch möglich, die Prozessvollmacht im Sinne von § 80 S.2 ZPO nachzureichen. Ferner machte das Gericht deutlich, dass in Arrest- und Verfügungsverfahren ohnehin geringere Anforderungen als bei Hauptsacheverfahren an die Beweismittel zu stellen sind. Es reiche nach Meinung der Richter aus, dass es ausreiche, wenn die notwendigen Tatsachen gemäß § 294 ZPO glaubhaft gemacht werden. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt.

Des Weiteren sei die Zustellung an die Vertreterin nicht fristwahrend gewesen. Gemäß § 177 ZPO seien Zustellungen an solche Personen zu übergeben, an die auch letztendlich zugestellt werden soll. Die Zustellung hätte insoweit im Sinne von § 170 Abs.2 ZPO an den Geschäftsführer der Beklagten erfolgen müssen.

LG Braunschweig, Urteil vom 03.04.2014, Az. 22 O 904/13


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