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Anti-Durchfall-Werbeslogan irreführend

Schlesw.-Holstein. OLG, Urteil v. 30. 1. 2014, Az. 6 U 15/13


Anti-Durchfall-Werbeslogan irreführend

Die am Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht für Wettbewerbssachen zuständigen Richter kamen am 30. 1. 2014 in Schleswig in einer Sache zum Urteil, bei dem es um die Rechtmäßigkeit eines Werbeslogans ging, der ein angeblich Durchfall stoppendes Medikament anpries.

Ein Wettbewerbsverband hatte die Vertreiberin des Medikaments L. erfolglos abgemahnt, den sich auf das Präparat beziehenden Werbeslogan „L. stoppt Durchfall“ weiter zu verwenden. Der Verband hatte in Folge ein Gerichtsverfahren wegen irreführender Werbung angestrengt. 

Bei dem Medikament L. handelt es sich um ein Mittel, das einen Wirkstoff auf Basis getrockneter Milchsäurebakterien enthält. Die Beklagte hat in ihrer Werbung für L. außer mit dem "Stopp"-Slogan auch mit dem Hinweis auf wissenschaftliche Studien geworben, nach denen sich die Dauer von Durchfall-Symptomatiken bei Einnahme von L. von etwa drei auf weniger als zwei Tage verringere. 

Der Kläger begründete seinen Standpunkt unter anderem mit der Überzeugung, dass es am Beweis mangele, dass L. tatsächlich Durchfall stoppen könne. Vor allem aber kritisierte der Kläger, dass beim Verbraucher der Eindruck erweckt werden würde, nach nur wenigen Stunden mit einer spürbaren Linderung rechnen zu dürfen.

Dieser Ansicht schlossen sich die Schleswiger Oberlandesrichter im Ansatz an und betonten weiter in ihrer Urteilsbegründung, dass der Slogan „L. stoppt Durchfall“ die - nicht erfüllbare - Erwartung beim Verbraucher wecken würde, dass nach Einnahme des Präparats nicht nur eine spürbare Linderung eintritt, sondern binnen kurzer Zeit sogar eine vollständige Beseitigung des körperlichen Problems zu bemerken sei. Das Gericht mochte sich bei seiner Urteilsfindung nicht der von der Beklagten vorgetragenen Definition des Begriffs „Stoppen“ anschließen, nach der beim „Stoppen“ in Bezug auf die L.-Wirkung der Anfang des Stopp-Vorgangs gemeint sei. Dem hielten die Richter den allgemeinen Sprachgebrauch entgegen, nach dem mit dem Begriff „Stoppen“ die abrupte Unterbrechung eines Vorgangs und nicht die Einleitung einer Beendigungsphase verbunden wird. Dabei bediente sich das Gericht eines Beispiels aus der Alltagserfahrung: Ein Auto, das vor einer Stopp-Ampel beginne, langsamer zu fahren und dann aber dennoch an der Ampel vorbeifahre, stoppe eben nicht. Erst das Zum-Stehen-Kommen des Fahrzeuges vor der Ampel wird nach üblicher Auffassung als „Stoppen“ eingestuft.

Die Beklagte untersagte der Beklagten das Verwenden des Slogans wegen irreführender Werbung. 

Schlesw.-Holstein. OLG, Urteil v. 30. 1. 2014, Az. 6 U 15/13


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