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Anteil der Kakaotrockenmasse muss auch bei Pralinen angegeben werden

OLG Hamburg, Beschluss v. 30.08.2016, Az.: 3 W 85/16


Anteil der Kakaotrockenmasse muss auch bei Pralinen angegeben werden

Mit Beschluss vom 30.8.2016 hat das OLG Hamburg festgestellt, dass nicht nur bei reinen Schokoladenerzeugnissen, sondern auch bei Pralinen der Anteil der Kakaotrockenmasse in der Schokolade am Etikett angegeben werden muss.

Im konkreten Fall ging es um eine Schokolade-Pflaumen-Praline, die mit der Angabe, dass das Produkt zu 31 % aus Schokolade bestehe, in Umlauf gebracht wurde. Angabe zum Anteil der Kakaotrockenmasse in der verwendeten Schokolade wurden auf dem Etikett jedoch nicht gemacht. Ein Mitbewerber beanstandete diese Verfehlung und beantragte eine einstweilige Verfügung, wonach das Produkt ohne Angabe des Anteils der Kakaotrockenmasse nicht in Verkehr gebracht oder beworben werden dürfe. Begründet wurde dies mit einem "Verstoß gegen die Kennzeichnungspflichten nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 der Kakaoverordnung (KakaoV)". Das angerufene Landgericht Hamburg konnte sich dieser Rechtsmeinung nicht anschließen und wies den Antrag zurück. Begründet wurde dies damit, dass Pralinen nur zu mindestens 25 % aus Schokolade bestehen müssen und die Angabe des Anteils der Kakaotrockenmasse im Produkt daher nicht geeignet sei. Die Regelung der KakaoV gelte nur, wenn es sich bei den Produkten um Endprodukte und nicht wie bei Pralinen um bloße Zutaten handle.

Eine sofortige Beschwerde beim OLG Hamburg brachte für die Antragstellerin aber nun den Erfolg: Das OLG schloss sich der Rechtsmeinung der Antragstellerin an und wertete die in der Praline enthaltene Schokolade sehr wohl als eigenes Endprodukt, womit auch eine Angabe über den enthaltenen Anteil an Kakaotrockenmasse gemäß KakaoV verpflichtend sei.

In der Begründung verweist das OLG Hamburg unter anderem darauf, dass in § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV lediglich von "Erzeugnissen" die Rede sei, nicht aber von "Endprodukten". Zudem regle die KakaoV sämtliche Produkte, die dazu gedacht seien, als "Lebensmittel" in Umlauf gebracht zu werden. Und dies gelte für reine Schokoladeprodukte ebenso wie für Pralinen. Unter den in der KakaoV ebenfalls erwähnten Begriff "Erzeugnis" fallen zudem Endprodukte ebenso wie bloße Zutaten, die Schokolade beinhalten, sodass auch hier eine Angabe des Anteils der Kakaotrockenmasse in der verwendeten Schokolade notwendig sei.

Das OLG Hamburg begründet seine Entscheidung auch mit dem Schutz der Verbraucher. Schließlich müsse in jedem Schokoladenprodukt, demnach auch in jedem Produkt, das - wie Pralinen - Schokolade nur als Zutat verwendet, die Qualität der verwendeten Schokolade ersichtlich ein. Dazu diene die Angabe des Anteils der Kakaotrockenmasse. Dass Angaben zum Anteil der Kakaotrockenmasse am Gesamtprodukt in der KakaoV nicht verlangt werden, begründet das OLG Hamburg damit, dass bei einer Praline mit 25% Schokoladeanteil und Pflaumenfülle die Angabe des Kakaoanteils am Gesamtprodukt wohl vollkommen aussagelos wäre.

Das heißt also: Auch wer Lebensmittel in Verkehr bringt, die nur zu einem geringen Anteil aus Schokolade bestehen, bei denen allerdings die Schokolade einen wesentlichen Teil des Produktes ausmacht - etwa als Überzug oder Umhüllung - muss den Kakaoanteil in der verwendeten Schokolade prozentuell angeben, um so dem Konsumenten einen Qualitätsvergleich zu ermöglichen.

OLG Hamburg, Beschluss v. 30.08.2016, Az.: 3 W 85/16


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