• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Ansprüche wegen der unlauteren Nachahmung einer Handtasche

LG Köln, Urteil vom 04.10.2016, Az. 33 O 61/15


Ansprüche wegen der unlauteren Nachahmung einer Handtasche

Mit Urteil (Az. O 61/15) hat das Landgericht Köln am 04.10.2016 entschieden, dass der Vertrieb einer nachgeahmten Handtasche wettbewerbswidrig ist. Wenn die nachgeahmte Tasche sowohl im Material als auch in der Formgebung der Vorlage zum Verwechseln ähnlich sieht, ist die Nachahmung geeignet, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen.

Geklagt hatte eine Herstellerin von Lederwaren gegen die Betreiberin eines Ladenlokals. Die Beklagte verkauft dort Taschen, Schuhe und Accessoires. Ein Textkäufer erwarb in dem Laden im Juli 2014 eine Tasche, die in Deutschland unter der Bezeichnung „Y“ vertrieben wird. Diese Taschen sind in verschiedenen Ausführungen erhältlich und werden im Einzelhandel zu einem Preis von rund 50 Euro bis rund 90 Euro angeboten. Die Klägerin gibt an, dass sie die Tasche „Y“ selbst entwickelt habe. Die Taschen würden seit Mitte der 1990er auf dem deutschen Markt angeboten. Der Vertrieb über das Internet erfolge über eine französische Gesellschaft.

Der Testkäufer kaufte ein Modell der Reihe „Y“ zum Preis von 49,95 Euro. Die Klägerin mahnte die Beklagte schriftlich ab, da sie der Ansicht war, dass es sich bei der vom Testkäufer erworbenen Tasche um eine Nachahmung der Tasche „Y“ handele. Nach §§ 3, 4 Nr. 3a UWG stellte die Klägerin daher einen Unterlassungsanspruch an die Beklagte.

Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass es an einem Mitbewerberverhältnis fehle. Die Klägerin würde die Taschen nicht selbst vertreiben. Der Vertrieb erfolge vielmehr über andere Gesellschaften. Somit sei die Klage unzulässig, da die Klägerin keine Aktivlegitimation habe. Nach Auffassung der Beklagten stehe der Klägerin auch keine Passivlegitimation zu. Die Beklagte habe die Taschen nicht selbst in ihrem Laden verkauft. Vielmehr habe eine Lieferantin die Taschen angeboten und zu diesem Zweck im Laden der Beklagten eine Teilfläche angemietet. Ferner wiesen die beiden Taschen zahlreiche Merkmale zur Unterscheidung auf. Dadurch entstünde ein anderer Gesamteindruck, der eine Herkunftstäuschung ausschließe.

Das LG Köln hielt die Klage dennoch für begründet. Eine von der Klägerin vorgelegten Fotografie der nachgeahmten Tasche diente der Kammer als Beweis für die Richtigkeit der Angaben der Klägerin. Die Richter gelangten zu der Überzeugung, dass die Klägerin die Taschen selbst herstellen lässt. Daraus resultiert das Mitbewerberrecht, dem auch nicht entgegensteht, dass in Deutschland der Vertrieb von einer anderen Firma durchgeführt wird. Auch die von der Beklagten angeführten fehlende Passivlegitimation ließ das Gericht nicht gelten, da die Tasche beim Testkauf von einer Aushilfsverkäuferin der Beklagten verkauft wurde. Das besagt, dass die Beklagte sehr wohl Verfügungsgewalt über die Taschen eines etwaigen Dritten hatte.

Angebot und Verkauf der angegriffenen Tasche sind nach Auffassung der Richter nach § 4 Nr. 3 a UWG unlauter. Die von der Klägerin vertrieben Taschen haben eine wettbewerbliche Eigenart. Sie weisen verschiedene charakteristische Merkmale auf, die zu dem Gesamteindruck führen, der auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinweist. Die wettbewerbliche Eigenart ist nach Auffassung der Kammer hoch anzusehen. Die Tasche „Y“ habe zudem durch Erwähnung in Presse und Internet einen hohen Bekanntheitsgrad. Bei der Tasche der Beklagten handele es sich um eine „wettbewerblich relevante“ Nachahmung.

LG Köln, Urteil vom 04.10.2016, Az. 33 O 61/15


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland