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Ansprüche aus einem sog. Webdesignvertrag verjähren nach zwei Jahren

Schadensersatz aus Webdesign-Vertrag verjährt in 2 Jahren


Ansprüche aus einem sog. Webdesignvertrag verjähren nach zwei Jahren

Die Klägerin, ein Unternehmen, beauftragte die Beklagte im September 2003 mit dem Aufbau der Internet-Präsenz. Die Beklagte bettete in die neuen Seiten der Homepage einen Stadtplanausschnitt ohne Zustimmung des Rechteinhabers ein und verschaffte der Klägerin auch nicht die Rechte an dem Stadtplan. Am 14.09.2005 wurde die Klägerin wegen der Verwendung des Stadtplanes abgemahnt und gab die strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Abmahnung leitete sie an die Beklagte weiter, die daraufhin die Internetseiten veränderte. U. a. entfernte sie Links zum Stadtplan, ließ den Plan aber unverändert und beteiligte sich an den gezahlten Abmahnkosten. 

Am 14.04.2010 mahnte die Rechteinhaberin des Stadtplans die Klägerin erneut ab, weil der Plan immer noch auf der Seite vorhanden und auch über Suchmaschinen jederzeit abrufbar sei. Die Klägerin legte die zweite Abmahnung der Beklagten vor und wollte die Kosten der Vertragsstrafe und Abmahnkosten von dieser erstattet haben. Die Beklagte weigerte sich zu zahlen und berief sich auf Verjährung. 

Das daraufhin von der Klägerin angerufene Amtsgericht Saarbrücken verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Beträge der Abmahnung als Schadenersatz. Zur Begründung führte es aus, die Änderungen 2005 seien als neue vertragliche Vereinbarung zu werten. Der Beklagte habe als Nebenpflicht die Klägerin vor weiteren Urheberrechtsverletzungen zu bewahren. 

Verjährung sei nicht eingetreten. Eine Homepage sei keine Sache im Sinne des § 90 BGB. Die Verjährungsfrist betrage deshalb drei Jahre, beginnend mit der Abmahnung 2010. 

Die Beklagte legte Berufung vor dem Landgericht Saarbrücken (LG) ein. 

Entscheidungsgründe

Das LG hielt die Argumente der Beklagten hingegen für begründet und wies die Klage ab. 

Es gelte im Grundsatz Werkvertragsrecht, da die Erstellung einer Homepage nicht lediglich eine Dienstleistung, sondern einen klar definierten Erfolg als Ergebnis abzuliefern habe. Dabei stuft das Gericht die Erarbeitung einer Homepage als Herstellung einer Sache im Sinne des § 90 BGB ein. Software sei auf einem Datenträger „verkörpert“. Dann könnten die Gewährleistungsvorschriften des Kaufrechts angewendet werden (sog. Werklieferungsvertrag). 

Die Parteien hätten auf Grund der ersten Abmahnung 2005 keine neue Vereinbarung geschlossen. Mit den im Jahr 2005 vorgenommenen Änderungen sei der Beklagte seinen Gewährleistungsverpflichtungen aus der ursprünglichen Vereinbarung des Webdesignvertrages aus dem Jahr 2003 nachgekommen. Dass anlässlich der Abmahnung 2005 die Klägerin und die Beklagte über Nachbesserungsarbeiten verhandelten, führe zu keiner neuen Vereinbarung mit Schutzpflichten, die einen neuen Lauf der Frist auslösen könnte. Es sei lediglich Streit der Parteien darüber gelöst worden, ob die Beklagte überhaupt Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung schulde.

Die im Jahre 2003 getroffene Vereinbarung führe zu einer zweijährigen Verjährungsfrist, die bei Einstufung als Werk- oder Werklieferungsvertrag gleichermaßen gelte. Die Arbeiten der Beklagten im Jahre 2005 im Zusammenhang mit der Abmahnung müsse man als Gewährleistung auf Grundlage des ursprünglichen Vertragsverhältnisses einstufen. 

Das Landgericht wies die Klage wegen Eintritts der Verjährung endgültig ab. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 23.12.2013, Az.: 5 S 36/12.


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