Anspruch auf Erteilung einer Rechnung
Der BGH hat entschieden, dass ein Schuldner bzw. Empfänger einer Leistung das geschuldete Entgelt zurückhalten kann, bis er eine Rechnung erhalten hat. Vorausgesetzt ist dabei, dass er einen Anspruch auf die Erteilung einer Rechnung hat.
Die Klägerin ist Maklerin im Versicherungsgewerbe und schloss mit dem Beklagten einen Handelsvertretervertrag ab. Darin verpflichtete sich die Klägerin dazu, dem Beklagten bei seiner Vermittlungstätigkeit zu helfen und hierfür kostenpflichtiges Adressmaterial zur Verfügung zu stellen (so genannte Leads). Außerdem schlossen die Parteien eine Zusatz-Vereinbarung Leads ab. Bei den Adressen sollte der Beklagte Termine abhalten und Versicherungsverträge im Auftrag der Klägerin vermitteln. Die Parteien haben mit der Zusatzvereinbarung verabredet, dass die Leads gegen Entgelt zur Verfügung stehen. Für einen solchen Lead sollte ein Preis von 160 € vom Beklagten gezahlt werden.
Die Klägerin hat dem Beklagten diverse Leads zur Verfügung gestellt und berechnet hierfür einen Betrag von 1280 Euro (acht Leads). Der Beklagte zahlte nicht. Mit ihrer Klage macht die Klägerin den ausstehenden Betrag geltend. Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung verurteilt. Hiergegen legte der Beklagte Berufung ein, die jedoch erfolglos blieb. Das Berufungsgericht ließ Revision zu, soweit sich diese auf eine versagte Geltendmachung des Recht beziehe, eine Zahlung zurückhalten zu können, bis eine Rechnung im Sinne von § 14 UStG erteilt worden ist. Eine solche Revision legte der Beklagte ein und macht damit sein Zurückbehaltungsrecht weiter geltend.
Doch auch der BGH spricht dem Anliegen keinen Erfolg zu. Denn ein Anspruch auf die Erteilung einer Rechnung, welche den Vorgaben des § 14 UStG (Umsatzsteuergesetz) entspricht, könne zwar dazu führen, dass der Rechnungsempfänger die Zahlung gemäß § 273 BGB zurückhalten könne, so lange, bis ihm eine Rechnung erteilt werde. In dem streitigen Fall entsprechen die vorgelegten Rechnungen auch tatsächlich nicht den Forderungen des § 14 Abs. 4 des UStG. Jedoch könne sich der Beklagte trotzdem nicht auf sein Zurückbehaltungsrecht berufen, weil eine Erteilung einer Rechnung nach der Vorgabe des § 14 UStG dann nicht verlangt werden könne, wenn - wie in diesem Fall - die Umsatzsteuer zweifelhaft sei und die Finanzbehörde den Fall (noch) nicht in bestandskräftiger Weise der Umsatzsteuer unterworfen habe.
Dies ergebe sich aus § 242 BGB. Hierzu müsse auch berücksichtigt werden, dass gemäß § 14c UStG auch Korrekturmöglichkeiten für falsche und unberechtigte Steuerausweise vorgesehen seien. Im streitigen Fall stoße eine endgültige Beurteilung auf Schwierigkeiten, da § 4 Nr. 11 UStG berücksichtige werden müsse.
Zutreffend sei es, dass der Beklagte die Zahlung nicht bis zur Erteilung einer entsprechenden Rechnung mit gesondertem Steuerausweis zurückhalten dürfe.
Ein Unternehmen, welches eine Leistung an einen anderen Unternehmer ausführt, sei grundsätzlich verpflichtet, eine entsprechende Rechnung auszustellen. Eine solche Verpflichtung bestehe jedoch nicht, wenn der Umsatz steuerfrei ist.
Besteht jedoch die Verpflichtung, also ein Anspruch auf Rechnungsstellung, könne der Schuldner die Zahlung zurückhalten, bis ihm eine Rechnung erteilt werde. Bestehen jedoch ernste Zweifel, ob die Leistung umsatzsteuerpflichtig sei, könne der Schuldner die Rechnung nur verlangen, wenn das Finanzamt die Sache bestandskräftig mit der Umsatzsteuer belegt habe.
Wenn dies nicht der Fall ist, könne die Erteilung einer Rechnung mit extra ausgewiesener Steuer nicht verlangt werden und dem Schuldner stehe ein entsprechende Zurückbehaltungsrecht nicht zu.
Im streitigen Fall liege eine ernstlich zweifelhafte Steuerrechtslage vor, die es unzumutbar macht, eine Rechnung gemäß § 14 UStG mit einem gesondertem Steuerausweis zu erstellen, weil dieser Steurerausweis nach Ansicht des zuständigen Finanzamtes möglicherweise zu Unrecht erteilt werde. Der Rechnungsersteller würde riskieren, dass durch die Erstellung des Steuerausweis eine ansonsten nicht vorliegende Steuerschuld ausgelöst werde (§ 14c UStG). Die Korrekturmöglichkeiten nach § 14c UStG würden dies nicht hinreichend kompensieren.
Nach alldem stehe dem Beklagten das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht nicht zu.
BGH, Urteil vom 26.06.2014, Az. VII ZR 247/13