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Anschlusstermin “8-16 Uhr” ist für Kunden nicht zumutbar

AG Bremen 9 C 481/12


Anschlusstermin “8-16 Uhr” ist für Kunden nicht zumutbar

Mit dem endlosen Warten auf die Installation eines Telekommunikationsanschlusses könnte es nun für Kunden von Telekommunikationsanbietern endlich vorbei sein.

Denn das Amtsgericht (AG) in Bremen hat mit seinem verbraucherfreundlichen Urteil vom 14.03.2013 unter dem Az. 9 C 481/12 entschieden, dass ein Kunde eines Telefonunternehmens sich nicht in Annahmeverzug befindet, wenn er unter Vorschlag eines Alternativtermins einen Termin für das Anschließen eines Telefonanschlusses "zwischen 8 und 16 Uhr" abgelehnt hat. Denn ein Termin von 8 bis 16 Uhr sei nicht als Basis für einen Vertrag geeignet, so das Gericht. Zur Begründung führt es aus, dass sich in der Regel niemand den ganzen Tag für das Warten auf einen Techniker freinehmen könne.
Organisationsprobleme des Unternehmens und dessen Kooperationsunwilligkeit seien nicht dem Kunden zuzurechnen. Es sei einem Arbeitnehmer auch nicht zuzumuten, einen ganzen Urlaubstag zu opfern, um eventuell nach acht Stunden Wartezeit eine in der Regel nur wenige Minuten dauernde Leistung durch einen Techniker in Empfang zu nehmen. Der Beklagte in dem vorliegenden Fall sei zudem Lehrer, daher seien seine Urlaubsansprüche an die Schulferien gebunden.

Es sei ihm also gar nicht möglich, zu dem genannten Termin anwesend zu sein.

Auch wenn die Telekommunikationsunternehmen hinsichtlich der Freischaltung auf die Vorgaben der T. angewiesen seien (§§ 9 und 19 ff. TKV), seien Organisationsprobleme und Kooperationsunwilligkeit des Monopolisten dem konkurrierenden Anbieter im (Außen-) Verhältnis zum Kunden gemäß § 278 BGB zuzurechnen. Konkurrierende Telekommunikationsdienstleister hätten nämlich dafür zu sorgen, dass die T. einen konkreten Termin für den technischen Anschluss unterbreite, der in einer Zeitspanne von maximal 1-2 Stunden liegen sollte.

Der Kunde gerate auch dann nicht in Annahmeverzug, wenn ein ausreichend konkreter Termin genannt werde, der Kunde mitteile, dass er an diesem Termin verhindert sei und einen Alternativvorschlag unterbreite. Denn das Bereitstellen eines Telefonanschlusses verlange naturgemäß eine Rücksichtnahme des Telefon-Anbieters auf die Belange seiner Kunden. Ein Anschlusstermin ist zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren und nicht einseitig festzulegen. Für Letzteres mangele es an einer Regelung in den Verträgen. Es stehe ja ansonsten jedem Anbieter frei, eine entsprechende Regelung in die Verträge aufzunehmen. Es entspreche aber der gesetzlichen Regelung gemäß § 43aI Nr. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG), dass es dem Kunden mitgeteilt werden müsse, wann mit einer Bereitstellung des Anschlusses zu rechnen sei. In § 45dI TKG sei klar geregelt, dass der Zugang zu den öffentlichen Telekommunikationsnetzen, der an feste Standorte gekoppelt sei, an einer dafür geeigneten Stelle installiert werden müsse und der Termin für diese Installation mit dem Teilnehmer zu vereinbaren sei.

Ein einseitiges Bestimmungsrecht im Hinblick auf einen Anschlusstermin sehe das Gesetz nicht vor, sondern impliziere in den oben genannten Regelungen ein kooperatives Verhalten gegenüber dem Kunden.

Damit wurde die Klage des Telefonanbieters gegen einen Kunden abgewiesen und die Kosten dem Kläger auferlegt.

AG Bremen, Urteil vom 14.03.2013, Az. 9 C 481/12


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