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annerwerbung mit Telefontarif "ab 5,95 EUR*"

OLG Hamburg, Beschluss vom 13.04.2016, Az. 3 W 27/16


annerwerbung mit Telefontarif "ab 5,95 EUR*"

Mit Beschluss vom 13.04.2016 hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen: 3 W 27/16 entschieden, dass der im Rahmen einer Bannerwerbung ohne sonstige weitere Erläuterung angebotene Telefontarif "ab 5,95 EUR* mtl. !" keine Irreführung im Sinne des § 5 UWG sowie keinen Verstoß gegen das in § 1 PAngV verankerte Gebot zur Preisklarheit und Preiswahrheit darstellt. Es sei ausreichend, wenn auf der mit dieser Bannerwerbung verlinkten Seite die notwendigen weiteren Informationen ersichtlich seien.

Hintergrund der Entscheidung
Hintergrund der Entscheidung ist ein vor dem Landgericht Hamburg anhängig gewesene einstweilige Verfügungsverfahren. In diesem hatte sich die Antragstellerin gegen die Bannerwerbung der Antragsgegnerin gewandt, und zwar insbesondere gegen die Werbeangabe "Highspeed surfen mit bis zu 7,2 Mbits - ab 5,95 EUR*mtl. !". Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, dass diese Werbeangabe gegen § 6 PAngV verstieße und zudem im Sinne der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG irreführend sei, und zwar vor dem Hintergrund des auf einer mit dieser Bannerwerbung verlinkten Seite angebotenen Tarifs in Höhe von 15,95 EUR ab dem 13. Monat einer 24-monatigen Mindestvertragslaufzeit. Insoweit läge ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung sowie gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vor. Nach Auffassung der Antragstellerin lag mit der Angabe "Highspeed surfen mit bis zu 7,2 Mbits - ab 5,95 EUR*mtl. !" insgesamt eine unrichtige Angabe vor.

Verfahrensgang
Das zuerst mit der Sache befasste Landgericht Hamburg hat sich der Auffassung der Antragstellerin nicht angeschlossen. Es hat mit Beschluss vom 16.02.2016 unter dem Aktenzeichen: 416 HKO 29/16 den Antrag zurückgewiesen. Dieser zurückweisende Beschluss erfolgte unter Hinweis auf eine einem ähnlichen Sachverhalt zugrunde liegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.10.2015. Mit Verweis auf diese Entscheidung vertrat das Landgericht Hamburg die Auffassung, dass eine Fehlvorstellung des Verbrauchers durch diese Bannerwerbung im vorliegenden Fall ausgeschlossen gewesen sei. Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg war die korrekte inhaltliche Erläuterung dieser Werbeangabe auf der verlinkten Seite ausreichend. Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein. Sie vertrat im Wesentlichen weiter die Auffassung, dass eine inhaltliche Erläuterung dieser Werbeangabe auf der verlinkten Folgeseite eben nicht ausreichend gewesen sei.

Die Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgericht
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat sich der Auffassung der Antragstellerin in dem oben genannten Beschluss nicht angeschlossen. Im Rahmen seiner Entscheidung stellt das Hanseatische Oberlandesgericht vornehmlich auf die geltenden Verkehrsvorstellungen ab. Hiernach sei der Angabe "ab 5,95 EUR* mtl." nicht zu entnehmen, dass diese monatliche Grundgebühr während der gesamten Mindestvertragslaufzeit gleich bleiben würde. Insbesondere entspräche es der Verkehrsauffassung, dass derartige Verträge regelmäßig Mindestvertragslaufzeiten aufweisen würden. Die Angaben in der seitens der Antragstellerin beanstandeten Bannerwerbung seien sehr dürftig. So konnte nach Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts der Leser dieser Bannerwerbung nicht davon ausgehen, dass der ursprünglich angegebene Preis von "ab 5,95 EUR* mtl." während der gesamten Vertragslaufzeit bestehen bleiben würde. Regelmäßig würde der Leser dieser Bannerwerbung die verlinkte Seite anklicken, um nähere Informationen einzuholen. Gegen die Annahme, der in der Bannerwerbung angegebene Preis von 5,95 EUR monatlich bezöge sich auf die komplette Mindestvertragslaufzeit, spricht nach Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts auch der Sternchenhinweis hinter dem Eurozeichen. Alles in allem sei danach eine Irreführung des Verbrauchers ausgeschlossen gewesen. Entscheidend sei weiter, dass der Verbraucher seine Informationen auf der verlinkten Seite vervollständigen konnte.

Fazit: Durch die Entscheidung wurde die höchstrichterliche Rechtsprechung wieder einmal bestätigt. Eine irreführende Angabe liegt dann nicht vor, wenn der Verbraucher sich die notwendigen Informationen über eine verlinkte Seite abrufen kann und der Verbraucher entsprechend der Verkehrsauffassung davon ausgehen musste, dass die alleinigen Angaben in der Bannerwerbung nicht abschließend seien.
 
OLG Hamburg, Beschluss vom 13.04.2016, Az. 3 W 27/16


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