Anklickbarer Link auf OS-Plattform auch bei eBay
Mit einem Beschluss vom 03.08.2017, Az. 4 U 50/17 machte das Oberlandesgericht Hamm deutlich, dass Händler auch im Hinblick auf ihre eingestellten Angebote auf der Internetplattform eBay der Verpflichtung nachkommen müssen, diesen einen von einem Verbraucher anklickbaren Link zur OS-Plattform beizufügen. Es handele sich bei eBay nämlich um eine Website, für welche die gleichen Anforderungen wie bei den von den Händlern selbst gestalteten Internetseiten gelten müssten.
eBay-Angebot enthalte keinen Link auf OS-Plattform
Sowohl die Verfügungsklägerin als auch die Verfügungsbeklagte sind gewerbliche Händler und bieten Software auf vielen Internet-Plattformen zum Kauf an. Hierzu zählt auch eBay. Die Verfügungsklägerin rügte ein Angebot der Verfügungsbeklagten, welches ein Windows-Produkt zum Inhalt hatte.
Sie bemängelte, dass die besagte Offerte keinen funktionierenden Link auf die OS-Plattform vorweise, wozu aber nach der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 vom 21.05.2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ODR-Verordnung) eine Verpflichtung bestehe. Aus diesem Grund forderte die Verfügungsklägerin von der Verfügungsbeklagten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Verfügungsbeklagte bestritt Verstoß gegen ODR-Verordnung
Einer solchen kam letztere allerdings nicht nach. Laut ihrem Vortrag finde die ODR-Verordnung gerade auf Verkaufsangebote auf Handelsplattformen keine Anwendung. Darüber hinaus erfolge in dem Text in ihren auf eBay vorzufindenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Hinweis auf die Internetadresse der besagten Plattform. Dies sei gänzlich ausreichend. Mithin kam es zu einem einstweiligen Verfügungsverfahren, wobei die Verfügungsklägerin das Unterlassen des von ihr beanstandeten Wettbewerbsverstoßes begehrte.
Landgericht und Oberlandesgericht waren sich einig
Das Landgericht Bochum gab dieser mit Urteil vom 09.03.2017, Az. 14 O 20/17 Recht und erlies die einstweilige Verfügung wie beantragt. Diese Entscheidung wollte die Verfügungsbeklagte jedoch nicht hinnehmen, weshalb sie Berufung hiergegen einlegte. Dieser Umstand währte allerdings nicht lange. Grund hierfür war, dass der vorliegende Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts sich für sie nicht günstig auswirkte. Dieser bestätigte nämlich die Auffassung des Landgerichts. Das Gericht stützte den Unterlassungsanspruch auf §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 S. 1 der ODR-Verordnung. Somit hat die einstweilige Verfügung des Landgerichts aufgrund der zurückgenommenen Berufung Bestand.
Für Online-Kaufverträge ist Link zur OS-Plattform zwingend
Die für die Entscheidung maßgebliche Vorschrift des Art. 14 Abs. 1 S. 1 der ODR-Verordnung besagt, dass in der Europäischen Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform einzustellen haben. Vollständigkeitshalber weist Satz 2 daraufhin, dass dieser Link für den Verbraucher auch leicht zugänglich sein muss.
Ist eBay eine Website im Sinne des Art. 14 der ODR-Verordnung?
Das Gericht hatte diesbezüglich zunächst zu klären, ob es sich bei eBay um eine Website im Sinne der genannten europarechtlichen Vorschrift handelt. Es kam dabei zu dem Ergebnis, dass dem streitigen Begriff „Website“ auch Angebote einzelner Händler auf der genannten Internetplattform unterfallen. Der Wortlaut der Norm stehe einer solchen Interpretation gerade nicht entgegen.
Heranziehung von Lexika-Definitionen
Für die Ansicht der Verfügungsbeklagten spreche zwar einerseits der deutschsprachige Eintrag der streitgegenständlichen Formulierung auf „Wikipedia“, welcher besagt, dass das Wort „Website“ alle einem Anbieter gehörenden Webseiten umfasst, die „unter einer bestimmten Domain zusammengefasst sind“. Andererseits lasse die englischsprachige Definition erkennen, dass eine solche Zusammenfassung der Webseiten nicht zwingend ist. Dies führe dazu, dass auch der Auftritt eines Unternehmers auf einer Plattform wie eBay als „Website“ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 1 der ODR-Verordnung eingeordnet werden kann.
Anderweitige Verwendung der Terminologie und Wortlaut der Norm
Daneben könne die anderweitige Verwendung der Terminologie in der ODR-Verordnung, beispielsweise in Art. 14 Abs. 2 S. 2, unterstützend herangezogen werden. Es sei für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum gerade die dort angeführte Verpflichtung nicht für einen Unternehmer gelten solle, der seine Waren- und Dienstleistungsangebote allein auf einer solchen Internetplattform präsentiert und zum Kauf anbietet. Es mache nämlich generell keinen Unterschied, ob er hierfür eine eigene Internetseite unterhält oder ob er eben eine Verkaufsplattform nutze. Auch aus dem Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 S. 1 der ODR-Verordnung lasse sich nicht schlussfolgern, dass die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Links zur OS-Plattform für die einzelnen Angebote und Anbieter auf dem Online-Marktplatz gerade keinen Bestand hat.
Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Verordnung
Maßgeblich sei überdies der generelle Sinn und Zweck der Verordnung. Dieser liege darin, das Vertrauen der Verbraucher in den digitalen Binnenmarkt zu stärken, damit der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen auch im Online-Bereich gewährleistet wird (vgl. Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 25.01.2017, Az. 9 W 426/16). Um dieses Ziel zu erfüllen, sei eine weite Auslegung des Begriffs „Website“ nötig, sodass hierunter auch Angebotsseiten von Online-Unternehmern auf Online-Marktplätzen zu verstehen seien. Ein Verbraucher könne ansonsten nicht auf einfache Weise Kenntnis von dem Streitbeilegungsverfahren nehmen. Die streitige Formulierung dürfe keinesfalls zu technisch gesehen werden. Die Verfügungsbeklagte sei insgesamt also dazu angehalten gewesen, auch in ihren auf eBay geschalteten Angeboten den besagten Link zur OS-Plattform anzugeben.
Reicht bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse aus?
Im Anschluss hieran stellte sich für das Gericht die Frage, ob eine bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse den europäischen Anforderungen entspricht. Diesbezüglich wurde entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten festgestellt, dass eine solche Wiedergabe der Internetseite (URL) der OS-Plattform ohne „Verlinkungs“-Funktionalität der Vorschrift des Art. 14 Abs. 1 S. 1 der ODR-Verordnung nicht genüge. Es handele sich hierbei nämlich um keinen Link im Sinne der Norm. Das Gericht betonte, dass sich der Begriff „Link“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch durch eine entsprechende Funktionalität, also eine „Klickbarkeit“, kennzeichne. Man müsse als Verbraucher mittels eines Anklickens also direkt auf die OS-Plattform gelangen können, was wiederum den Sinn und Zweck der Verordnung fördere.
Nahezu einheitliche Beurteilung
Das Oberlandesgericht Hamm hat sich mit seiner Entscheidung damit der bislang nahezu einheitlichen Rechtsprechung, insbesondere dem Oberlandesgericht Koblenz (vgl. oben), angeschlossen. Einzig und allein das Landgericht Dresden teilte durch ein Urteil vom 17.01.2017, Az. 14 U 1462/16 diese Rechtsprechungslinie nicht. Es ging vielmehr davon aus, dass Unternehmer der Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-Verordnung lediglich auf ihren selbst gestalteten Seiten („Websites“) Rechnung tragen müssen. Bei einem Handel über einen Online-Marktplatz wie eBay sei dies hingegen nicht erforderlich.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 03.08.2017, Az. 4 U 50/17
von Sabrina Schmidbaur