Angebots-Einschränkungen in Online-Banner
Banken dürfen nach der neuesten Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf nicht mehr mit Angeboten in Form von Online-Werbebannern werben, wenn diese für den Kunden die komplette Zinsstaffel und das vollständige Angebot nicht auf einen Blick sichtbar machen. In diesem Streitfall hatte die beklagte Bank mit einem Online-Werbebanner geworben, der den Kunden 2,25 Prozent Jahreszinsen versprach. Dieses über dem marktüblichen Zinssatz liegende Angebot stellte sich jedoch lediglich als Blickfangwerbung heraus, da es ausschließlich auf einen Anlagebetrag bis 5.000 Euro beschränkt war. Für alle darüber hinausgehenden Anlagebeträge erhielten die Bankkunden lediglich einen marktüblichen Zinssatz zwischen 1 und 0,25 Prozent. Zu dieser Information gelangten die Kunden jedoch erst über weiterführende Links auf der dritten Unterseite des Internetauftrittes der Bank. Das OLG stufte diese Bannerwerbung als irreführende Werbung im Sinne von § 5 UWG ein.
Die beklagte Bank bietet mit ihrem Internetauftritt ihre Leistungen an und wirbt um Kunden. Am 04.02.2014 versah die Beklagte ihren Internetauftritt mit dem klagegegenständlichen Werbebanner, mit dem sie ihren Kunden „Top-Tagesgeld-Konditionen“ zu einem außergewöhnlich hohen Zinssatzsatz von 2,25 Prozent anbot. Über die Schaltfläche „Jetzt Rendite sichern“ hatten Interessenten die Möglichkeit, ein Tagesgeldkonto zu eröffnen. Über eine weitere Schaltfläche „komplette Zinsstaffel siehe Konditionen“ gelangten die Interessenten auf eine Unterseite, der sie entnehmen konnten, das die Beklagte den beworbenen Zinssatz ausschließlich für Anlagebeträge bis 5.000 Euro gewährte. Alle darüber hinausgehenden Anlagebeträge wurden lediglich mit einem marktüblichen Zinssatz zwischen 1 und 0,25 Prozent verzinst. Eine Auflösung des Sternchens auf der Internet-Startseite erfolgte nicht. Bereits im Januar 2013 hatte die Beklagte ein ähnliches Angebot auf ihrer Internetseite eingestellt, durch das die Kunden über eine Schaltfläche zu dem Bereich Kontoeröffnung für Tagesgeld gelangten. Durch das Anklicken einer weiteren Schaltfläche gelangten die Kunden erneut zu den ausgelobten Vorteilen. Ausschließlich aus der Unterrubrik „Unsere neue attraktive Zinsstaffelung“ ging die Begrenzung des scheinbar vorteilhaften Angebotes hervor.
Der Kläger sah in dieser Werbung eine Irreführung der potentiellen Bankkunden durch vorsätzliches Verschweigen der Angebotsbegrenzung in Form des ausgelobten Zinssatzes, der sich ausschließlich auf Anlagebeträge bis 5.000 Euro bezog. Bei darüber hinausgehenden Anlagebeträgen reduzierte sich der Zinssatz merklich. Das Landgericht ist dem Antrag des Klägers gefolgt und hat die Beklagte dazu verurteilt, es zu unterlassen, Werbebanner als Blickfang auf ihrer Internetseite anzubringen, wenn aus dieser Herausstellung nicht gleichzeitig die Begrenzung auf eine bestimmte Anlagesumme hervorgeht. Das Gericht stuft die Werbung der Beklagten zwar nicht als objektiv unrichtig ein, eine Aufklärung erst zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung ist jedoch nicht ausreichend. Der Blickfang enthält daher nur die halbe Wahrheit. Die Beklagte wendete sich gegen dieses Urteil mit dem Rechtsmittel der Berufung. Nach ihrer Meinung ist der Werbebanner offenkundig und spricht für sich. Gut informierte Verkehrskreise wissen, dass eine derartige Blickfangwerbung nicht die kompletten Informationen enthält. Sie vergleicht ihr Angebot mit dem Einlegen von Waren in den virtuellen Warenkorb im Internetvertrieb. Das Vorhandensein des Sternchens verdeutliche die Existenz weiterführender Erläuterungen. Der Kläger vergleicht das Abschließen von Geschäften im Internet gemäß der regelmäßigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes mit dem Betreten eines Ladenlokals, das eine geschäftliche Entscheidung darstellt. Die Beklagte vertritt die gegenteilige Meinung und wertet ihren Internetauftritt nicht als geschäftliche Entscheidung gemäß der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Nach Meinung der Beklagten ist der gut informierte durchschnittliche Verkehr darüber informiert, dass Geldanlagen regelmäßig verschiedenen Einschränkungen unterliegen.
Die Berufungsinstanz folgt der Auffassung der Beklagten nicht. Die Beklagte hat im Sinne von § 5 UWG unlauter gehandelt, da sie die Entscheidungsfähigkeit ihrer Interessenten durch das Schalten des Werbebanners und das gleichzeitige Vorenthalten von Informationen zu ihrem Vorteil beeinflusst. Diese Irreführung im Fall des Internetauftritts der Beklagten ist anzunehmen, da der verschwiegenen Tatsache der Angebotseinschränkung eine wesentliche Bedeutung zukommt, die dazu geeignet ist, die geschäftlichen Entscheidungen der Interessenten im Sinne der Beklagten zu beeinflussen. Als unwesentlich stuft das Gericht ein, ob die angesprochenen Verkehrskreise mit der Handhabung von Onlineangeboten, Werbebannern und weiterführenden Links vertraut sind und daher automatisch weiterführende Informationen zu dem Angebot erwarten oder nicht. Maßgeblich alleine ist, dass durchschnittlich gut informierte Verkehrskreise erwarten, dass der Zinssatz mit dem Anlegen höherer Geldbeträge steigt und nicht wie im Streitfall fällt. Mit einer derartig ungewöhnlichen Begrenzung rechnen die Interessenten demzufolge nicht. Das Angebot der Beklagten ruft demzufolge eine Fehlvorstellung bei den Interessenten hervor und stellt damit eine Irreführung im Sinne des UWG dar. Alle relevanten Informationen müssen dem Verbraucher in dem Moment, in dem er seine geschäftliche Entscheidung mit dem Anklicken des Werbebanners trifft, vorliegen.
Abschließend ist festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Verbrauchern die Beschränkung ihres Angebotes mit dem Anklicken des Werbebanners mitzuteilen. Sie ist nicht dazu berechtigt, diese Informationen erst durch weiterführende Links zur Verfügung zu stellen. Die niedergelegten Voraussetzungen für eine Revision sind nicht gegeben.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2014, Az. I-20 U 175/13