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Angebot von Postident-Dienstleistungen

Post muss nicht für Konkurrenten Postident-Dienstleistungen anbieten


Angebot von Postident-Dienstleistungen

Die Weigerung der Deutschen Post AG, konkurrenzierenden De-Mail-Diensteanbietern das Postident-Verfahren für Zwecke der Identitätsfeststellung der De-Mail-Nutzer zur Verfügung zu stellen, stellt aufgrund der bestehenden Möglichkeit, andere Identifizierungsdienstleister in Anspruch zu nehmen, weder einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Behinderungsverbot noch einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot dar. 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einem Verfahren im Jahr 2011 über gegen die Deutsche Post AG geltend gemachte Ansprüche zu entscheiden. Die (erste) Klägerin war ein Internetprovider mit einer großen Anzahl an Kunden und beabsichtigte die Aufnahme eines De-Mail-Dienstes. Die Einleitung eines behördlichen Akkreditierungsverfahrens wurde angestrebt. Die Beklagte plante ebenfalls, die Akkreditierung zu beantragen und ihr Produkt E-Postbrief als De-Mail fortzuführen. Das DeMailG schreibt unter anderem vor, dass der Diensteanbieter die Identität des Nutzers vor Eröffnung des Kontos anhand eines gültigen amtlichen Ausweises oder im Wege des elektronischen Identitätsnachweises feststellen muss. Die Beklagte bot ihren Kunden als Dienstleistung unter anderem den Postident-Service an. Dabei wird die Identitätsfeststellung dritter Personen von der Beklagten für ihre Vertragspartner übernommen. Mitarbeiter der Beklagten stellen die Legitimationsdaten fest und dokumentieren diese. Die Dokumentation wird anschließend dem Vertragspartner übermittelt. Die Klägerin hatte mit der Beklagten einen Rahmenvertrag über die Inanspruchnahme von Postident-Leistungen geschlossen, der eine Leistungsausschlussklausel für den Fall enthielt, dass die Durchführung von Postident-Services für die Identifizierung anlässlich der Anmeldung zu einem De-Mail-Service in Anspruch genommen werden sollte. Die Klägerin strebte im Verfahren eine Verpflichtung der Beklagten dahin gehend an, Postident-Services ohne die genannte Einschränkung erbringen zu müssen. Den Anspruch stützte die Klägerin im Wesentlichen auf die Annahme, die Ablehnung der Erbringung von Postident-Leistungen im gegebenen Zusammenhang würde aufgrund der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten gegen das Kartell- und Wettbewerbsrecht verstoßen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah die beanstandete Verhaltensweise der Beklagten nicht als missbräuchlich an. Es beurteilte die Verhaltensweise der Beklagten zwar als Geschäftsverweigerung, die andere Unternehmen im Wettbewerb behinderte und nicht durch eine technische oder kommerzielle Notwendigkeit gerechtfertigt war. Die Geschäftsverweigerung war allerdings nach der Ansicht des Gerichtes nicht geeignet, die Klägerin von jeglichem Wettbewerb auf dem nachgelagerten Markt für De-Mail-Dienste auszuschließen. Der Klägerin war im Verfahren der Nachweis nicht gelungen, das die Inanspruchnahme des Postident-Service der Beklagten für die Teilnahme am Wettbewerb auf dem Markt für De-Mail-Dienste unerlässlich gewesen wäre. Der Klägerin stand im Zeitpunkt der Urteilsfindung ein weiterer vom Gericht als geeignet und leistungsfähig befundener Identifizierungsdienstleister zur Verfügung, der nach den getroffenen Feststellungen auch bereit gewesen wäre, die geforderte Dienstleistung für die Klägerin zu erbringen. Eine bloße Einschränkung der wettbewerbsrechtlichen Entwicklungsmöglichkeiten war von der Klägerin hinzunehmen und für die Begründung eines Kontrahierungszwangs der Beklagten nicht ausreichend. De-Mail-Diensteanbieter und Nachfrager von Postident-Dienstleistungen stehen miteinander nicht im Wettbewerb. Es ergaben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte innerhalb der Nachfragegruppe der De-Mail-Diensteanbieter unsachliche Differenzierungen vorgenommen hätte. Die Leistungsverweigerung der Beklagten betraf alle (auch künftigen) De-Mail-Diensteanbieter gleichermaßen. Das Gericht sah in der Leistungsverweigerung daher weder einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Behinderungsverbot noch einen Wettbewerbsverstoß oder einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot. Die Berufung der Beklagten war begründet, die Klage wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf abgewiesen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2011, Az. VI-U (Kart) 14/11 


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