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Angabe zur Berufshaftpflichtversicherung im Impressum

Angabe zur Berufshaftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts im Impressum


Wird der räumliche Geltungsbereich der Berufshaftpflichtversicherung von einer Rechtsanwaltskanzlei nicht in deren Impressum angegeben, liegt eine Verletzung der Informationspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV vor. Ob dies gemäß dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geahndet werden und die Kanzlei auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, ist abhängig davon, ob der Tatbestand wettbewerbsrechtlich nur als Bagatellverstoß angesehen wird. Hierzu bestehen unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten.

Für das Oberlandesgericht Hamm stellt ein solcher Verstoß gegen die DL-InfoV keine Bagatelle mehr da, sondern mindestens eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 1000 € geahndet werden kann. Das Landgericht Dortmund hingegen sieht keine spürbare Beeinträchtigung nach § 3 Abs. 1 UWG und somit nur eine wettbewerbsrechtliche Bagatelle in einem derartigen Verstoß.

Urteil des LG Dortmund vom 26.03.2013

3 O 102/13

JurPC Web-Dok. 120/2013

Urteil des OLG Hamm vom 28.02.2013

4 U 159/12

GRUR-RR 2013, 339


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